IAOÜbk121G

Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen. Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Jur. Bezeichnung
IAOÜbk121G
Veröffentlicht
29.10.1971
Fundstellen
1971, 1169: BGBl II
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 90 G v. 8.12.2010 I 1864