IAOÜbk121G
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen. Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Standangaben
- Stand: Geändert durch Art. 90 G v. 8.12.2010 I 1864