HZvG 2002(HZvG)

Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz

Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

Erstes Kapitel
 Allgemeine Vorschriften
  § 1Grundsatz
  § 2Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
  § 3Versicherte Arbeitnehmer
  § 4Freiwillige Weiterversicherung
  § 5Beiträge
  § 6Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung
  § 7Prüfung bei den Arbeitgebern
  § 8Anwendung anderer Vorschriften
  § 9Rechtsweg
Zweites Kapitel
 Kapitaldeckungsverfahren
  § 10Durchführung über eine Pensionskasse
  § 11Freiwillige Weiterversicherung
  § 12Leistungen
  § 13Verfahren
  § 14Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
  § 15Anwendung anderer Vorschriften
Drittes Kapitel
 Sonderregelungen
  § 16Personenkreis
  § 17Weitere Personenkreise
  § 18Freiwillige Weiterversicherung
  § 19Leistungen
  § 20Zusatzrentenberechnung
  § 21Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen
  § 22Bewertung von Zeiten
  § 23Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen
  § 24Anpassung der Zusatzrenten
  § 25Abfindung
  § 26Beginn und Erstattung
  § 27Wahlrecht auf Übertragung von Anwartschaften
  § 28Übertragung von Anwartschaften
  § 29Durchführung der Übertragung von Anwartschaften
  § 30Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren
  § 31Vermögensübertragung
  § 32Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Beiträge
  § 33Übergangsregelung
Anlage 1 
Anlage 2 

(1) Die Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie im Saarland (Betriebe der Eisen- und Metallgewinnung, der Eisen-, Stahl- und Metallwarenherstellung sowie Betriebe des Maschinen-, Kessel- und Apparatebaus und Betriebe der elektrotechnischen Industrie) beschäftigt sind, erhalten durch die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung zusätzliche kapitalgedeckte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sofern bei diesen Unternehmen Arbeitnehmer bereits am 30. Juni 2002 in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung pflichtversichert waren.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird für die in § 16 genannten Personen die bisherige umlagefinanzierte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt.

(1) Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland (Versicherungsträger). Diese hat die Versicherung in einer besonderen Abteilung durchzuführen, welche die Bezeichnung "Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung" trägt.

(2) Die Einnahmen und die Ausgaben der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind gesondert für das Umlage- und das Kapitaldeckungsverfahren nachzuweisen. Die Vermögen sind jeweils als Sondervermögen zu verwalten. Die Haftung des Versicherungsträgers für Verbindlichkeiten aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das jeweilige Sondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(1) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind die in den in § 1 Abs. 1 genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) Auf Antrag werden in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung die Arbeitnehmer in weiteren Unternehmen im Saarland mit mehr als fünf Arbeitnehmern der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie und in entsprechenden sonstigen Gewerbebetrieben pflichtversichert, wenn sich zwei Drittel der Arbeitnehmer in freier und geheimer Abstimmung für die Aufnahme in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ausgesprochen haben. Über den Antrag entscheidet der Versicherungsträger. Den Antrag kann der Betriebsrat oder der Arbeitgeber, bei Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, auch ein Arbeitnehmer stellen. Die Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherungsträger über den Antrag entschieden hat. Das Abstimmungsverfahren wird vom Versicherungsträger eingeleitet und durchgeführt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Nachweis der Stimmberechtigung, die Stimmabgabe sowie die Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses zu bestimmen.

(3) Versicherungspflichtig in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind nur Arbeitnehmer, die aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(4) Wechseln die in § 1 Abs. 1 sowie in Absatz 2 genannten Unternehmen oder einzelne Betriebe oder Betriebsteile den Inhaber oder ändert sich die Rechtsform oder der Gegenstand der Unternehmen, bleiben die darin beschäftigten Arbeitnehmergruppen in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag des Arbeitgebers und nach Anhörung des Betriebsrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass zum Zeitpunkt des Wechsels die Versicherungspflicht endet. Dabei hat es die Alterssicherung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem Wechsel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Arbeitgeber und die Auswirkungen auf gleich gelagerte Fälle zu berücksichtigen.

(5) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ist eine Versicherung im Sinne der §§ 14a, 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes.

Wer aus einer Beschäftigung ausscheidet, welche die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, kann die Versicherung nach Maßgabe der besonderen Voraussetzungen des zweiten oder des dritten Kapitels freiwillig fortsetzen. Nach bindender Bewilligung einer Leistung wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Leistung ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig; das gilt nicht bei einer Teilleistung wegen Alters.

(1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Als Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde zu legen, die auch der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.

(2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbezüge 45 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze, die in der allgemeinen Rentenversicherung gilt.

(3) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt,
2.
bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von ihnen selbst,
3.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern.

(4) Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Pflichtbeitrages zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Stimmt der Arbeitgeber der Aufnahme der Arbeitnehmer in die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nach § 3 Abs. 2 nicht zu, kann er auch den sonst auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Lohn- oder Gehaltszahlung von dem Barlohn oder dem Bargehalt der Versicherten abziehen.

(5) Die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden entsprechend der Satzung des Versicherungsträgers, spätestens aber zum Fünfzehnten des auf die Zahlung des Arbeitsentgelts folgenden Monats, fällig. Werden die Pflichtbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes gezahlt, sind nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge zu erheben.

(6) Regelungen insbesondere zur Verjährung sowie zur Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge trifft der Versicherungsträger durch Satzung.

(7) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Der Beitragssatz für die freiwillig Versicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage, die für freiwillig Versicherte jeder Betrag zwischen 400 Euro und der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 2 ist.

(8) Freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind wirksam, wenn sie bis zum Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes eines Pflichtbeitrages gezahlt werden.

(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger zu zahlen.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für jeden versicherten Arbeitnehmer

1.
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Anmeldung),
2.
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abmeldung),
3.
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von mehr als einem Kalendermonat,
4.
bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens
eine Meldung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicherten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahresmeldung).

(3) Die Meldungen enthalten für jeden versicherten Arbeitnehmer:

1.
seine Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit bekannt,
2.
seinen Familien- und Vornamen,
3.
sein Geburtsdatum,
4.
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
5.
eine Kennzeichnung des Beitrages als Beitrag zur umlagefinanzierten oder kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
6.
den Arbeitgeber.
Zusätzlich sind anzugeben:
1.
bei der Anmeldung
a)
die Anschrift,
b)
der Beginn der Beschäftigung,
c)
sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erforderlichen Angaben,
2.
bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
a)
eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
b)
das beitragspflichtige Entgelt,
c)
der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde.

(4) Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger monatlich eine Beitragsübersicht rechtzeitig einzureichen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbesondere

1.
die Frist der Meldungen,
2.
welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
3.
das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
4.
unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden,
5.
in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird.

(6) Der Arbeitgeber hat dem versicherten Arbeitnehmer einmal jährlich das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und die Höhe der gezahlten Pflichtbeiträge für das zurückliegende Kalenderjahr schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Versicherte zahlt freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger. Für jeden Kalendermonat kann nur ein Beitrag entrichtet werden. Zum Nachweis der Beitragsentrichtung für freiwillig Versicherte ist vom Versicherungsträger einmal jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr die Höhe der geleisteten Beiträge schriftlich mitzuteilen. Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung.

(1) Der Versicherungsträger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung prüft bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz, die in Zusammenhang mit den Beiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung stehen, ordnungsgemäß erfüllen; er prüft insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.

(2) Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung.

Auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Buches sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.

(1) Die Durchführung der kapitalgedeckten Zusatzversicherung erfolgt über eine Pensionskasse, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt.

(2) Der Versicherungsträger soll eine Pensionskasse beauftragen, die die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erbringt. Die Beauftragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung in privatrechtlicher Form erbracht werden. Der Versicherungsträger kann auch eine Pensionskasse errichten, wenn eine Beauftragung nicht zustande kommt.

(3) Die Interessen der Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber werden durch den Versicherungsträger in den Organen der Pensionskasse wahrgenommen.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung aus, muss dem Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen ermöglicht werden.

(1) Die Pensionskasse erbringt Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe ihrer Satzung und allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Pensionskasse hat zumindest eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.

(2) Für Leistungen zur Altersversorgung sind das Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und die daraus erzielten Erträge, mindestens die gezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung können Wartezeiten von bis zu fünf Jahren vorgesehen werden. Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2003 in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden angerechnet.

(4) Die Zahlung von Leistungen der Zusatzversicherung kann an die Voraussetzung gebunden werden, dass ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unverzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.

(1) Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleibt unberührt.

(2) Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann auch im Rahmen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung über die Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung und allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Der Versicherungsträger kann den Beitragseinzug für diese freiwillige betriebliche Altersversorgung für die Pensionskasse übernehmen. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.

(1) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung entsprechend.

(2) Für Beiträge zur kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung gelten die Vorschriften für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Einkommensteuergesetz.

Für Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1958 geboren sind und
2.
entweder am 31. Dezember 2002 in einem Arbeitsverhältnis standen, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, oder für den Monat Dezember 2002 einen freiwilligen Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet haben,
wird die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weitergeführt.

(1) Für Personen, die am 30. Juni 2002 Anspruch auf eine Zusatzrente der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung haben, besteht dieser Anspruch nach Maßgabe dieses Kapitels weiter.

(2) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist, haben auch Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels aus Zeiten zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vor dem 1. Januar 2003.

(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weiterzuführen ist, können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie

1.
während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entrichtet haben und
2.
die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, die die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, anzeigen.
Ein freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung kann nur neben einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

(2) Freiwillige Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind auch wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(1) Die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind

1.
Zusatzrenten wegen Alters,
2.
Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.
Zusatzrenten an Hinterbliebene,
4.
Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten bei Wiederheirat,
5.
Beitragserstattung,
6.
Übertragung von Anwartschaften.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind Renten für Bergleute und Erziehungsrenten keine vergleichbaren Renten. Witwen- und Witwerzusatzrenten werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein aufgrund eines Rentensplittings unter Ehegatten nicht besteht. Zu einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch nur der entsprechende Teil der Zusatzrente gezahlt.

(3) Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außerdem eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt ist. Auf die besondere Wartezeit werden Beitragszeiten, die in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zurückgelegt sind, und Ersatzzeiten, die unmittelbar an solche Beitragszeiten anschließen, unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die besondere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat,
2.
Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente bezogen hat.
Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig erfüllt, wenn
1.
Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert waren,
2.
in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach diesem Gesetz versichert waren oder
3.
die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforderliche Pflichtbeitragszahlung auch an die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.

(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wurden.

(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
2.
der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.

(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1. Zusatzrenten wegen Alters 0,225,
2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 0,225,
3. Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,225,
  anschließend 0,135,
4. Halbwaisenzusatzrenten 0,0225,
5. Vollwaisenzusatzrenten 0,045.

Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor immer 0,135.

(4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche Entgeltpunkte treten an die Stelle

der Werte  
0,225 0,135 0,0225 0,045
die Werte bei Beginn der Rente im Jahr
0,3 0,18 0,03 0,06 bis 2002
0,2925 0,1755 0,02925 0,0585 2003
0,2850 0,1710 0,02850 0,0570 2004
0,2775 0,1665 0,02775 0,0555 2005
0,2700 0,1620 0,02700 0,0540 2006
0,2625 0,1575 0,02625 0,0525 2007
0,2550 0,1530 0,02550 0,0510 2008
0,2475 0,1485 0,02475 0,0495 2009
0,2400 0,1440 0,02400 0,0480 2010
0,2325 0,1395 0,02325 0,0465 2011

(5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht gezahlt.

(1) Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen Alters bezogen, wird ihm für eine spätere Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird ihm für diese Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt.

(2) Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Zusatzrente an Hinterbliebene bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird ihr der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt.

(1) Zeiten, die nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetz anrechenbar waren, sind auch weiterhin anzurechnen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für Zeiten vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 gilt als das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt des Versicherten im Sinne des § 20 Abs. 2 das vom Versicherten tatsächlich verdiente Bruttoarbeitsentgelt bis 950 Deutsche Mark im Monat. Die Eintragungen in der Beitragsnachweiskarte sind für die in Satz 1 genannte Zeit entsprechend zu ergänzen.

(3) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die Beiträge entrichtet sind, und Ersatzzeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei halben Beiträgen 0,0281 Entgeltpunkte.

(4) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1970 erhalten für jeden Kalendermonat den Wert an Entgeltpunkten, der sich ergibt, wenn der Betrag des Entgelts, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit dem Wert 0,0001949 vervielfältigt wird. Entgelte in französischen Franken sind im Verhältnis 100 : 1 Deutsche Mark umzurechnen.

(1) Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt.

(2) Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abhängig vom erzielten Hinzuverdienst anteilig geleistet, wird die Zusatzrente in entsprechender anteiliger Höhe geleistet.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatzrente. Das auf eine Zusatzrente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Hat ein Berechtigter bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur einen Anspruch auf eine Zusatzrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapital abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden Zusatzrente entspricht; dies gilt nicht für Zusatzrenten, die auf Zeit geleistet werden. Das Kapital, das dem Wert der zustehenden Zusatzrente entspricht, wird als Produkt aus dem Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitalisierungsfaktor (Anlage 1) errechnet, der für Leistungen an Versicherte aus der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen und Witwer aus der Tabelle 2 und für Leistungen an Waisen aus der Tabelle 3 der Anlage 1 zu entnehmen ist.

(2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern findet die Regelung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Zahlung einer Rentenabfindung Anwendung.

(1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird. Haben Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, ist anschließend eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. Im Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Berechnungsgrundsätze Anwendung.

(2) Für die Beitragserstattung finden die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. Beiträge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden nicht erstattet.

(3) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist und die vor dem 1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt haben, können die Übertragung dieser Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragen (Wahlrecht), sofern sie nach dem 31. Dezember 2002 entweder in einem Arbeitsverhältnis stehen, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichten.

(2) Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Versicherten werden durch den Versicherungsträger von Amts wegen schriftlich informiert. Diese Information ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der durch den Versicherungsträger gespeicherten Daten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderung sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der gespeicherten Daten steht.

(3) Die Information hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Höhe der Zusatzrente der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der gespeicherten Daten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Zusatzrente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerzusatzrente,
c)
nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Zusatzrente wegen Alters
zu zahlen wäre,
2.
Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
3.
Angaben über die Höhe des maßgebenden Kapitalbetrages bei Übertragung der Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und
4.
Hinweise über die Antragsfrist und deren Ausschlusswirkung.

(4) Der Versicherte hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Information die Übertragung der Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung bei dem Versicherungsträger zu beantragen. Der Antrag auf Übertragung kann nicht auf Teile der Anwartschaften begrenzt werden. Hat der Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, werden nur die später gezahlten Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind sämtliche Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung abgegolten.

(1) Anwartschaften eines Versicherten, für den die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist und der vor dem 1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht erfüllt hat, werden in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung übertragen, sofern der Versicherte nach dem 31. Dezember 2002 entweder in einem Arbeitsverhältnis steht, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet.

(2) Hat der Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, werden nur die später gezahlten Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind sämtliche Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung abgegolten.

(1) Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden mit ihrem Kapitalwert in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung übertragen.

(2) Der Kapitalwert der Anwartschaft eines Versicherten ergibt sich, indem der Jahresbetrag der Anwartschaft mit dem vom Alter des Versicherten und dem Jahr der Übertragung abhängigen Barwert nach Anlage 2 multipliziert wird. Der Jahresbetrag der Anwartschaft ist das Zwölffache des Monatsbetrages. Für die Ermittlung des Monatsbetrages ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zugangsfaktor der Wert 1,0 und als Rentenartfaktor der Wert 0,3 zu berücksichtigen ist. Bei Übertragungen auf Antrag ist für die Bestimmung des Barwertes das Alter des Versicherten bei Antragstellung maßgebend, ansonsten das Alter bei Beginn der Versicherung in der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Zur Ermittlung der Barwerte für die unter 20-Jährigen geht man von den Barwerten der Anlage 2 des Alters 20 aus und dividiert diese Barwerte pro Jahr Altersdifferenz zum Alter 20 durch 1,023.

(3) Der Versicherungsträger entscheidet über die Höhe des Kapitalwertes der zu übertragenden umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Anwartschaft in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung durch Verwaltungsakt. Der Versicherungsträger leitet den nach Absatz 2 berechneten Betrag im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes unmittelbar an die Pensionskasse weiter. Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Mittel für die Ausgaben der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch einen jährlichen Zuschuss des Bundes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufgebracht.

(2) Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sicher. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.

Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.

Beiträge im Umlageverfahren werden steuer- und beitragsrechtlich wie Beiträge zur Sozialversicherung behandelt.

Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird bis zum 31. Dezember 2002 für alle Versicherten im Umlageverfahren fortgeführt. Beiträge werden für die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erstmals für den Monat Januar 2003 an die Pensionskasse weitergeleitet.

<Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2775 - 2276>

Tabelle 1
Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Versicherte
Alter des Berechtigten zur Zeit der AbfindungKapitalisierungsfaktor
unter 23 Jahren6
23 Jahre bis unter 26 Jahren7
26 Jahre bis unter 28 Jahren8
28 Jahre bis unter 31 Jahren9
31 Jahre bis unter 33 Jahren10
33 Jahre bis unter 36 Jahren11
36 Jahre bis unter 59 Jahren12
59 Jahre bis unter 63 Jahren11
63 Jahre bis unter 66 Jahren10
66 Jahre bis unter 69 Jahren9
69 Jahre bis unter 72 Jahren8
72 Jahre bis unter 74 Jahren7
74 Jahre bis unter 78 Jahren6
78 Jahre bis unter 81 Jahren5
81 Jahre bis unter 86 Jahren4
86 Jahre bis unter 92 Jahren3
92 Jahre und mehr2
Tabelle 2
Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Witwen und Witwer
Alter der Witwe oder des Witwers zur Zeit der AbfindungKapitalisierungsfaktor
unter 25 Jahren5
25 Jahre bis unter 27 Jahren6
27 Jahre bis unter 28 Jahren7
28 Jahre bis unter 29 Jahren8
29 Jahre bis unter 30 Jahren9
30 Jahre bis unter 31 Jahren10
31 Jahre bis unter 32 Jahren11
32 Jahre bis unter 33 Jahren12
33 Jahre bis unter 34 Jahren13
34 Jahre bis unter 36 Jahren14
36 Jahre bis unter 38 Jahren15
38 Jahre bis unter 43 Jahren16
43 Jahre bis unter 45 Jahren17
45 Jahre bis unter 52 Jahren16
52 Jahre bis unter 55 Jahren15
55 Jahre bis unter 58 Jahren14
58 Jahre bis unter 61 Jahren13
61 Jahre bis unter 63 Jahren12
63 Jahre bis unter 65 Jahren11
65 Jahre bis unter 68 Jahren10
68 Jahre bis unter 70 Jahren9
70 Jahre bis unter 73 Jahren8
73 Jahre bis unter 75 Jahren7
75 Jahre bis unter 78 Jahren6
78 Jahre bis unter 82 Jahren5
82 Jahre bis unter 86 Jahren4
86 Jahre bis unter 92 Jahren3
92 Jahre und mehr2
Tabelle 3
Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Waisen
Alter des Berechtigten zur Zeit der AbfindungKapitalisierungsfaktor
unter 1 Jahr13
1 Jahr bis unter 2 Jahren13
2 Jahre bis unter 3 Jahren12
3 Jahre bis unter 4 Jahren12
4 Jahre bis unter 5 Jahren11
5 Jahre bis unter 6 Jahren10
6 Jahre bis unter 7 Jahren10
7 Jahre bis unter 8 Jahren9
8 Jahre bis unter 9 Jahren8
9 Jahre bis unter 10 Jahren8
10 Jahre bis unter 11 Jahren7
11 Jahre bis unter 12 Jahren6
12 Jahre bis unter 13 Jahren5
13 Jahre bis unter 14 Jahren5
14 Jahre bis unter 15 Jahren4
15 Jahre bis unter 16 Jahren3
16 Jahre bis unter 17 Jahren2
17 Jahre und mehr1

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2177

  2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 ab 2012
20 5,51 5,47 5,47 5,47 5,47 5,47 5,47 5,47 5,47 5,47
21 5,64 5,60 5,60 5,60 5,60 5,60 5,60 5,60 5,60 5,60
22 5,77 5,73 5,73 5,73 5,72 5,72 5,72 5,72 5,72 5,72
23 5,90 5,86 5,86 5,86 5,85 5,85 5,85 5,85 5,85 5,85
24 6,03 5,99 5,99 5,99 5,99 5,99 5,98 5,98 5,98 5,98
25 6,17 6,13 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12 6,12
26 6,30 6,26 6,26 6,26 6,26 6,26 6,25 6,25 6,25 6,25
27 6,45 6,40 6,40 6,40 6,40 6,39 6,39 6,39 6,39 6,39
28 6,59 6,55 6,54 6,54 6,54 6,54 6,53 6,53 6,53 6,53
29 6,74 6,69 6,69 6,68 6,68 6,68 6,68 6,68 6,68 6,67
30 6,88 6,84 6,83 6,83 6,83 6,82 6,82 6,82 6,82 6,82
31 7,04 6,99 6,98 6,98 6,98 6,97 6,97 6,97 6,97 6,97
32 7,19 7,14 7,14 7,13 7,13 7,12 7,12 7,12 7,12 7,12
33 7,35 7,30 7,29 7,29 7,28 7,28 7,28 7,27 7,27 7,27
34 7,51 7,46 7,45 7,44 7,44 7,43 7,43 7,43 7,43 7,43
35 7,67 7,62 7,61 7,60 7,60 7,59 7,59 7,59 7,58 7,58
36 7,83 7,78 7,77 7,76 7,76 7,75 7,75 7,75 7,74 7,74
37 8,00 7,94 7,93 7,93 7,92 7,92 7,91 7,91 7,91 7,91
38 8,17 8,11 8,10 8,09 8,09 8,08 8,08 8,07 8,07 8,07
39 8,34 8,28 8,27 8,26 8,25 8,25 8,24 8,24 8,24 8,24
40 8,52 8,46 8,44 8,43 8,43 8,42 8,41 8,41 8,41 8,41
41 8,70 8,63 8,62 8,61 8,60 8,59 8,59 8,58 8,58 8,58
42 8,88 8,81 8,80 8,79 8,78 8,77 8,76 8,76 8,75 8,75
43 9,07 9,00 8,98 8,97 8,96 8,95 8,94 8,94 8,93 8,93
44 9,26 9,19 9,17 9,15 9,14 9,13 9,12 9,12 9,11 9,11
45 9,45 9,38 9,36 9,34 9,33 9,32 9,31 9,30 9,30 9,30
46 9,66 9,58 9,56 9,54 9,52 9,51 9,50 9,49 9,49 9,49
47 9,87 9,78 9,76 9,73 9,72 9,70 9,69 9,69 9,68 9,68
48 10,08 9,99 9,96 9,94 9,92 9,90 9,89 9,88 9,88 9,87
49 10,31 10,21 10,18 10,15 10,12 10,11 10,09 10,08 10,08 10,07
50 10,54 10,44 10,40 10,36 10,33 10,31 10,30 10,29 10,28 10,28
51 10,79 10,68 10,62 10,58 10,55 10,53 10,51 10,50 10,49 10,48
52 11,05 10,92 10,86 10,81 10,77 10,74 10,72 10,71 10,70 10,69
53 11,32 11,18 11,11 11,05 11,00 10,97 10,94 10,92 10,91 10,91
54 11,60 11,45 11,36 11,29 11,24 11,20 11,16 11,14 11,13 11,13
55 12,09 11,73 11,63 11,55 11,48 11,43 11,39 11,37 11,35 11,34
56 12,58 12,22 11,91 11,81 11,73 11,67 11,63 11,59 11,57 11,57
57 13,09 12,73 12,41 12,08 11,99 11,92 11,86 11,83 11,80 11,79
58 13,61 13,25 12,92 12,59 12,26 12,17 12,11 12,06 12,03 12,02
59 14,15 13,79 13,45 13,11 12,78 12,44 12,37 12,31 12,28 12,26
60 14,72 14,37 14,02 13,67 13,32 12,98 12,64 12,58 12,54 12,52
61 15,34 14,97 14,61 14,25 13,90 13,55 13,20 12,85 12,81 12,78
62 15,98 15,60 15,23 14,86 14,50 14,14 13,78 13,42 13,07 13,04
63 16,65 16,27 15,88 15,51 15,13 14,76 14,39 14,03 13,67 13,31
64 16,85 16,46 16,07 15,69 15,31 14,93 14,56 14,19 13,83 13,47
65 17,00 16,61 16,22 15,83 15,45 15,07 14,70 14,33 13,96 13,60

Jur. Bezeichnung
HZvG 2002
Pub. Bezeichnung
HZvG
Veröffentlicht
21.06.2002
Fundstellen
2002, 2167: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 8.12.2016 I 2838