HypÜberlG

Gesetz betreffend die Überleitung von Hypotheken des früheren Rechts

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, an einem Grundstück bestehendes Pfandrecht, das zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Zinsen, Kosten und andere Nebenleistungen neben dem Pfandrecht für die Hauptforderung bestellt worden ist, erlischt, wenn es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt.

Diese Bestimmung kann auch nach dem Zeitpunkt, zu welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, getroffen werden. Sie kann dahin erweitert werden, daß Hypotheken der bezeichneten Art, die sich schon mit dem Eigentum in einer Person vereinigt haben, als im Zeitpunkt der Vereinigung erloschen gelten.

Jur. Bezeichnung
HypÜberlG
Veröffentlicht
17.03.1906
Fundstellen
1906, 429: RGBl