HypBkGÄndG 5

Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes

Für die Münchener Hypothekenbank eG gelten folgende Vorschriften:

1.
Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes anstelle eines durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein Zuschlag von drei Vierteln des Gesamtbetrags der Haftsummen und von höchstens fünfzig vom Hundert der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berücksichtigen. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes Bayern.
2.
Die vom Land Bayern ausgeübte besondere staatliche Aufsicht bleibt unberührt.

(weggefallen)

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft, Artikel I Nr. 28 bis 31 jedoch erst am Tage nach der Verkündung des Gesetzes.

Jur. Bezeichnung
HypBkGÄndG 5
Veröffentlicht
14.01.1963
Fundstellen
1963, 9: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22. 5.2005 I 1373