HRegGebV
Handelsregistergebührenverordnung
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
Auf Grund des § 79a der Kostenordnung, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.
(2) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.
(3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:
- 1.
- die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses;
- 2.
- die Anmeldung der Verlegung
- a)
- der Hauptniederlassung,
- b)
- des Sitzes oder
- c)
- der Zweigniederlassung
- 3.
- mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen;
- 4.
- die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.
(4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.
Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich.
(1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
(2) Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro. Der unterzeichneten Entscheidung steht ein gerichtliches elektronisches Dokument gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.
Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.
Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlusses und der dazu gehörenden Unterlagen für ein vor dem 1. Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr werden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebührenverzeichnisses in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen erst nach dem 31. Dezember 2006 zum Handelsregister eingereicht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gebührenverzeichnis
Teil 1
Eintragungen
in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. | ||
Abschnitt 1 Ersteintragung | ||
Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – | ||
1100 |
| 70,00 € |
1101 |
| 100,00 € |
1102 |
| 40,00 € |
Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
1103 |
| 150,00 € |
1104 |
| 180,00 € |
1105 |
| 70,00 € |
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung | ||
1200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 40,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes | ||
Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | ||
Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei | ||
1300 |
| 60,00 € |
1301 |
| 80,00 € |
| ||
1302 |
| 40,00 € |
1303 |
| 10,00 € |
Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz | ||
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
1400 |
| 180,00 € |
1401 |
| 180,00 € |
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | ||
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | ||
Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | ||
Eintragung einer Tatsache bei | ||
1500 |
| 40,00 € |
1501 |
| 60,00 € |
1502 |
| 70,00 € |
1503 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils | 30,00 € |
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | ||
1504 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen | 30,00 € |
Teil 2
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 2: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. | ||
Abschnitt 1 Ersteintragung | ||
2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unternehmergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – | 150,00 € |
2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt | 240,00 € |
2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – | 300,00 € |
2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt | 360,00 € |
Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
2104 |
| 260,00 € |
2105 |
| 660,00 € |
2106 |
| 460,00 € |
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung | ||
2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 120,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes | ||
2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 140,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 4 Besondere spätere Eintragung | ||
Eintragung | ||
2400 |
| 270,00 € |
2401 |
| 210,00 € |
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
2402 |
| 240,00 € |
2403 |
| 240,00 € |
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | ||
2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft | 210,00 € |
2405 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (§ 327e AktG) | 210,00 € |
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | ||
Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | ||
2500 | Eintragung einer Tatsache | 70,00 € |
2501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 2500 beträgt jeweils | 40,00 € |
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | ||
2502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 2500 und 2501 betragen | 30,00 € |
Teil 3
Eintragungen in das Genossenschaftsregister
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. | ||
Abschnitt 1 Ersteintragung | ||
Eintragung | ||
3100 |
| 210,00 € |
3101 |
| 360,00 € |
Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung | ||
3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes | ||
3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz | ||
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | ||
3400 |
| 300,00 € |
3401 |
| 300,00 € |
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | ||
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | ||
Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | ||
3500 | Eintragung einer Tatsache | 110,00 € |
3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils | 60,00 € |
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | ||
3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen | 30,00 € |
Teil 4
Prokuren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 40,00 € |
4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils | 30,00 € |
Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. | ||
4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 4000 beträgt | 30,00 € |
Teil 5
Weitere Geschäfte
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Vorbemerkung 5: Mit den Gebühren 5000 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten. | ||
Entgegennahme | ||
5000 |
| 30,00 € |
5001 |
| 30,00 € |
5002 |
| 30,00 € |
5003 |
| 40,00 € |
5004 |
| 40,00 € |
5005 |
| 50,00 € |
5006 |
| 50,00 € |
5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 2,00 € – mindestens 25,00 € |