HolzSpielzMAusbV 1996

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Der Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien,
7.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
8.
Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen,
9.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
10.
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
11.
Prüfen und Behandeln von Oberflächen,
12.
Drechseln und Drehen,
13.
dekoratives Spanen und Schnitzen,
14.
dekoratives Malen und Schmücken,
15.
Montieren von Teilen,
16.
Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11 Buchstabe a und b, laufender Nummer 12 Buchstabe b, laufender Nummer 14 Buchstabe c und laufender Nummer 15 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Holzverbindung,
2.
Anfertigen eines Teils durch Langholzdrehen,
3.
dekoratives Bemalen eines Teils oder
4.
Bearbeiten eines Teils durch Kerbschnitzen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Anfertigen von Zeichnungen,
3.
Arten, Wirkungsweise und Einsatz von Werkzeugen,
4.
Eigenschaften und Verwendung von Holz,
5.
Holzverbindungen,
6.
Berechnungen von Materialbedarf und Spanungsgeschwindigkeiten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in höchstens 17 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsproben:
a)
Anfertigen eines Teils unter Verwendung von Maschinen,
b)
Anfertigen eines Teils durch halbplastisches Schnitzen,
c)
Anfertigen eines Teils durch dekoratives Spanen oder
d)
Bemalen einer Figur;
2.
als Prüfungsstück:
Herstellen eines Erzeugnisses aus vorgefertigten Teilen unter Berücksichtigung von Montagearbeiten, Schnitzarbeiten, dekorativem Spanen und Bemalen. Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes ein Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
Die Arbeitsproben zusammen und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)
Arten, Eigenschaften und Einsatz der Werk- und Hilfsstoffe,
c)
Arbeitsplanung und Arbeitsabläufe,
d)
Behandlung von Oberflächen,
e)
Arbeitsweise, Bedienen und Warten von Maschinen,
f)
Gestaltungsprinzipien von berufstypischen Erzeugnissen,
g)
Qualitätssicherung;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
b)
Material- und Kostenberechnungen,
c)
maschinenkundliches Rechnen;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Lesen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
b)
Anfertigen einer Entwurfszeichnung,
c)
Anfertigen einer technischen Zeichnung;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 943 - 946)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
d)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeits-Sicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
b)arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen nennen
c)Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e)Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
f)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten und anwenden
g)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
h)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
b)Materialbedarf ermitteln und bereitstellen
c)Werkstoffeigenschaften unterscheiden und zuordnen
d)Eignung von Werkstoffen für Holzspielzeuge im Hinblick auf den Gesundheitsschutz beurteilen
e)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
6Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, Anwenden von Gestaltungsprinzipien (§ 4 Nr. 6)a)Skizzen und Zeichnungen lesen2   
b)Arbeitsskizzen anfertigen
c)Freihandzeichnungen und technische Zeichnungen anfertigen 6  
d)Stücklisten erstellen
e)Gestaltungselemente bei Entwurf und Herstellung von Erzeugnissen anwenden   6
7Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 7)a)Holz und Holzwerkstoffe nach Eigenschaften, Erkennungsmerkmalen und Verwendungszweck auswählen2   
b)Holzfehler erkennen und bei der Bearbeitung berücksichtigen
c)Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Verwendungszwecks und der Qualität werkstoffgerecht lagern, Holzfeuchte messen  2 

8Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Schablonen (§ 4 Nr. 8)a)Vorrichtungen und Schablonen im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung prüfen, auswählen und anwenden  2 
b)Vorrichtungen und Schablonen, insbesondere aus Metall, Kunststoff und Holz, unter Berücksichtigung werkstoffbedingter Arbeitstechniken herstellen und instand halten   4
9Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 4 Nr. 9)a)Meßzeuge und Anreißwerkzeuge auswählen und handhaben6   
b)Handwerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und handhaben, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Stemmen, Feilen, Schleifen und Bohren
c)Holzverbindungen herstellen, insbesondere Überblattungen und Dübelverbindungen sowie Schlitz- und Zapfenverbindungen10   
d)Klebstoffe unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzen
e)Holzbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen, insbesondere Säge-, Hobel-, Fräs-, Bohr- und Schleifmaschinen  12 
f)Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften für Maschinen und Schutzvorrichtungen anwenden
10Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Nr. 10)a)Handwerkzeuge schärfen und pflegen2   
b)Maschinenwerkzeuge rüsten und instand halten, insbesondere schärfen  4 
c)Maschinen nach Vorgaben warten   2
d)Maschinenstörungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
11Prüfen und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 11)a)Oberflächen auf Fehler prüfen, insbesondere auf Rauheiten, Einschlüsse, Bruchstellen und Risse 6  
b)Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel nach Verwendungszweck auswählen und unter Berücksichtigung des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes auftragen
c)Vorbehandlungs- und Beschichtungsmittel lagern und entsorgen  2 
d)Oberflächen mittels Drucktechniken und Spritztechniken veredeln   4
12Drechseln und Drehen (§ 4 Nr. 12)a)Drehbank einrichten, Drehteile durch Langholzdrehen herstellen10   
b)Kleinteile durch Hohldrehen herstellen 4  
c)Kleinteile durch Querholzdrehen herstellen  4 
d)Drehteile auf Halbautomaten herstellen   4
13dekoratives Spanen und Schnitzen (§ 4 Nr. 13)a)Schnitzarbeiten ausführen, insbesondere Kerbschnitte und halbplastische Schnitzarbeiten8   
b)dekorative Späne und Spanlocken durch Stechen, Drehen und Hobeln herstellen   8
14dekoratives Malen und Schmücken (§ 4 Nr. 14)a)Farben, Ergänzungsmaterialien und Malwerkzeug nach Verwendungszweck auswählen und handhaben12   
b)Linien-, Ränder- und Bänderdekore nach Vorlagen vorzeichnen und malen
c)Dekore entwerfen, übertragen und malen 6  
d)Figuren bemalen   12
e)Schriften und Monogramme zeichnen und malen
15Montieren von Teilen (§ 4 Nr. 15)a)Teile für die Montage vorbereiten 4  
b)Teile zu Baugruppen montieren, insbesondere kleben
c)Teile und Baugruppen zu Erzeugnissen montieren und komplettieren   8
16Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 16)a)Qualität der Erzeugnisse prüfen, Endkontrolle durchführen   4
b)Erzeugnisse kennzeichnen und verpacken

Jur. Bezeichnung
HolzSpielzMAusbV 1996
Veröffentlicht
08.07.1996
Fundstellen
1996, 940: BGBl I