HkNGebV(HkRNGebV)

Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung

Gebührenverordnung nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Auf Grund des § 63a Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Herkunftsnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, und dem 2. und 3. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Umweltbundesamt:

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Schuldnerin und Schuldner der Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos (Jahresgebühr) sind alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, die über ein Konto im Sinne des § 2 Nummer 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügen und darüber das Herkunftsnachweisregister oder das Regionalnachweisregister nutzen. Schuldnerin und Schuldner der übrigen Gebührentatbestände sind Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst oder verursacht haben oder denen die Amtshandlung zugutekommt.

(3) Die Jahresgebühr reduziert sich anteilig im Verhältnis der gesamten Kalendermonate, in denen die Registerteilnehmerin oder der Registerteilnehmer kein Konto bei der Registerverwaltung geführt hat, zu zwölf Kalendermonaten.

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2704)


Nr.Gebühren
Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
1   Gebührentatbestände Herkunftsnachweise betreffendGebührenhöhe
in Euro
je Herkunftsnachweis
1.1Ausstellung eines Herkunftsnachweises gemäß § 6 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.2Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands gemäß § 16 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.3Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes, von einem Fremdregister geführtes Konto gemäß § 16 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.4Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Fremdregister auf ein Konto innerhalb Deutschlands gemäß § 19 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.5Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung gemäß § 17 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung0,02
2   Gebührentatbestände Anlagen betreffendGebührenhöhe
in Euro
je Vorgang
2.1Anlage registrieren gemäß § 10 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung50
2.2Anlage einer neuen Betreiberin oder einem neuen Betreiber zuordnen gemäß § 15 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung oder einem neuen Konto derselben Kontoinhaberin oder desselben Kontoinhabers zuordnen gemäß § 12 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung10
Gebührentatbestände für die Nutzung des Registers
3   Gebührentatbestände für die Führung eines KontosGebührenhöhe
in Euro
3.1Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz > 500 000 Herkunftsnachweise pro Jahr750
3.2Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 15 001 bis einschließlich 500 000 Herkunftsnachweise pro Jahr500
3.3Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 2 501 bis einschließlich 15 000 Herkunftsnachweise pro Jahr250
3.4Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz ≤ 2 500 Herkunftsnachweise pro Jahr50
Jur. Bezeichnung
HkNGebV
Pub. Bezeichnung
HkRNGebV
Veröffentlicht
17.12.2012
Fundstellen
2012, 2703: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2016 I 3106