HeuerVtrÜbkG

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute

... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)

Jur. Bezeichnung
HeuerVtrÜbkG
Veröffentlicht
24.07.1930
Fundstellen
1930, 987: RGBl II