HebAPrO(HebAPrV)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.600 Stunden und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung von 3.000 Stunden. Von der Zuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer und der in Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf Ausbildungsjahre kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen der einzelnen Hebammenschule erforderlich ist und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen nach § 5 des Gesetzes für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.

(3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und den Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Hebammenschule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3.
einem Beauftragten aus der Schulleitung,
4.
folgenden Fachprüfern:
a)
mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,
b)
mindestens einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger,
c)
einer weiteren Hebamme oder einem weiteren Entbindungspfleger,
d)
weiteren Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Hebamme besetzt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,
2.
Anatomie und Physiologie,
3.
Krankheitslehre,
4.
Kinderheilkunde,
5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2 90 Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Leiter der Hebammenschule bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,
2.
Kinderheilkunde,
3.
Krankenpflege,
4.
Gesundheitslehre und Hygiene.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Der Prüfling soll seine Fähigkeiten am geburtshilflichen Phantom darstellen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Aufgaben:

1.
Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen Befunde mit Erstellung eines Behandlungsplanes,
2.
Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis mit der Schwangeren,
3.
eine praktische Pflegedemonstration an einem Säugling,
4.
eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Wöchnerin.
Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 auf Grund zwingender Umstände durch die Mitwirkung an einer operativen Entbindung ersetzt werden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling höchstens acht Stunden dauern; er kann auf zwei Tage verteilt werden.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden. Dabei muß innerhalb des schriftlichen und des mündlichen Teiles der Prüfung das Fach "Geburtshilfe" mit mindestens "ausreichend" benotet sein.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Zur Wiederholung eines Teils der Prüfung soll der Prüfling zu einem Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Fach "Geburtshilfe" entsprechend, wenn der Prüfling innerhalb des schriftlichen oder des mündlichen Teiles der Prüfung in diesem Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem der Hebamme oder des Entbindungspflegers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Hebamme verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) (weggefallen)

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes beantragen und

1.
ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, aber nicht unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes oder § 28 des Hebammengesetzes fallen, oder
2.
über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,
können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.

(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen.

(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der Prüfling hat dabei

1.
mindestens eine und höchstens drei Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 zu übernehmen sowie
2.
an einem Fallbeispiel mit vorgegebenem Befund eine Entbindungssituation mit Erstversorgung des Neugeborenen einschließlich der maßgeblichen Arbeitsabläufe und möglicher Fehlerquellen darzustellen; er hat dabei nachzuweisen, dass er die für die Leitung einer Entbindung jeweils erforderlichen Maßnahmen übernehmen und ihre Durchführung dokumentieren kann.
Die zuständige Behörde legt die Zahl der Aufgaben nach Satz 3 Nummer 1, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Die Prüfung zu den Aufgaben nach Satz 3 Nummer 1 soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein und für jede Aufgabe nicht länger als 60 Minuten dauern. Die Prüfung an einem Fallbeispiel nach Satz 3 Nummer 2 soll nicht länger als 120 Minuten dauern. Die Prüfung wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete, praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer jede Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1 sowie die Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und der Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Hebammengesetzes.

(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Berufs- und Gesetzeskunde,
2.
Gesundheitslehre und Hygiene,
3.
Geburtshilfe,
4.
spezielle Arzneimittellehre.
Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und höchstens 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. § 16a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Hebammengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes erworben haben.

(3) Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

(Inkrafttreten)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 933 - 937

Theoretischer und praktischer Unterricht

  Erstes Jahr der Ausbildung  
      Stunden
1 Berufs-, Gesetzesund Staatsbürgerkunde 70
1.1 Hebammengesetz, Geschichte des Berufs  
1.2 Gesetzliche Regelungen für die übrigen Berufe des Gesundheitswesens  
1.3 Arbeitsschutz und Unfallverhütung  
1.4 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen  
1.5 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind  
1.6 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland  
2 Gesundheitslehre 60
2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen  
2.2 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten  
2.3 Allgemeine Ernährungslehre  
3 Hygiene und Grundlagen der Mikrobiologie 60
3.1 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz  
3.2 Bakteriologie, Virologie und Parasitologie  
3.3 Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen  
4 Grundlagen für die Hebammentätigkeiten 160
4.1 Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Hebamme in der geburtshilflichen Abteilung eines Krankenhauses, in der freien Praxis und in Einrichtungen der Schwangeren-, Mütter- und Säuglingsberatung  
4.2 Geburtshilfliche Propädeutik, Grundlagen der Betreuung von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und der Pflegetätigkeiten  
4.2.1 Umgang mit Patientinnen und deren Betreuung unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychosozialen Bedürfnisse  
4.2.2 Umgang mit Angehörigen und Besuchern von Patientinnen  
4.2.3 Beobachten der Patientin  
4.2.4 Grundpflege und Pflegemaßnahmen  
4.2.5 Einführung in die spezielle Pflege in der Allgemeinen Medizin und in der Allgemeinen Chirurgie  
4.2.6 Umgang mit medizinischen Geräten und Instrumenten  
4.3 Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester im Krankenhaus, im teilstationären Bereich, in sonstigen Pflegeeinrichtungen, in der Gemeindekrankenpflege im Hause des Kranken und in einer Gemeindepflegeoder Sozialstation, in Einrichtungen der Mütter-, Säuglings- und Kinderberatung sowie in Tagesstätten für behinderte Kinder  
4.4 Zusammenarbeit im Krankenhaus und sonstigen Pflegeeinrichtungen  
5 Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik 50
5.1 Psychologie  
5.1.1 Entwicklungspsychologie  
5.1.2 Persönlichkeitspsychologie  
5.1.3 Lernpsychologie einschließlich Methodik und Praxis der geistigen Arbeit  
5.2 Soziologie  
5.2.1 Soziologie der Gruppen  
5.2.2 Soziales Lernen  
5.3 Pädagogik  
5.3.1 Anthropologische Grundlagen der Erziehung  
5.3.2 Erziehungsziele  
6 Biologie, Anatomie und Physiologie 120
6.1 Zelle und Gewebe  
6.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung  
6.3 Vererbung und Evolution  
6.4 Bewegungsapparat  
6.5 Herz- und Gefäßsystem  
6.6 Blut und Lymphe  
6.7 Atmungssystem  
6.8 Verdauungssystem  
6.9 Endokrines System  
6.10 Harnsystem  
6.11 Genitalsystem  
6.12 Zentrales und peripheres Nervensystem  
6.13 Sinnesorgane  
6.14 Haut- und Hautanhangsorgane  
6.15 Regulationsvorgänge  
7 Allgemeine Krankheitslehre 40
7.1 Krankheit und Krankheitsursachen  
7.2 Reaktionen  
7.3 Re- und Degeneration, Sklerose  
7.4 Atrophie, Hypertrophie und Nekrose  
7.5 Thrombose, Embolie, Infarkt  
7.6 Wunden, Wundheilung  
7.7 Blutungen  
7.8 Störungen des Wachstums  
7.9 Neubildungen  
8 Allgemeine Arzneimittellehre 20
8.1 Herkunft und Bedeutung der Arzneimittel  
8.2 Kennzeichnung und Aufbewahrung von Arzneimitteln in Arzneimittelschränken  
8.3 Arzneiformen  
8.4 Berechnung zur Dosisfindung, Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln  
8.5 Darreichungsformen  
8.6 Übersicht über Arzneimittelgruppen  
9 Erste Hilfe 30
9.1 Erstversorgung von Notfällen einschließlich Blutstillung und Wiederbelebung  
9.2 Herstellung der Transportfähigkeit  
9.3 Aktive Transportbegleitung  
9.4 Maßnahmen bei Traumatisierung  
9.5 Maßnahmen bei Intoxikationen  
9.6 Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie thermische Einwirkungen einschließlich Verbrennungsverletzungen und Einwirkung von elektrischem Strom, Ersticken  
10 Einführung in Planung und Organisation im Krankenhaus 20
10.1 Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Krankenhäusern  
10.2 Betrieb von Krankenhäusern  
10.2.1 Leistungsbereiche  
10.2.2 Pflegesysteme  
10.3 Schriftverkehr, Karteiführung, Formulare  
10.4 Umgang mit Wirtschaftsgütern  
11 Fachbezogene Physik 30
11.1 Mechanik in Medizin und Pflege  
11.2 Wärmelehre  
11.3 Akustik  
11.4 Optik  
11.5 Elektrizität  
11.6 Radiologie  
12 Fachbezogene Chemie 30
12.1 Allgemeine und anorganische Chemie  
12.2 Organische und physiologische Chemie  
13 Sprache und Schrifttum 30
13.1 Vortrag und Diskussion  
13.2 Mündliche und schriftliche Berichterstattung  
13.3 Benutzen und Auswerten deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur  
13.4 Einführung in fachbezogene Terminologien  
Zweites und drittes Jahr der Ausbildung  
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 60
1.1 Berufskunde und Ethik  
1.2 Aktuelle Berufsfragen  
1.3 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten  
1.4 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht sowie in das Lebensmittelrecht  
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Wichtigkeit sind  
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz  
1.7 Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)  
1.8 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln, aktuelle politische Fragen  
1.9 Wirtschaftsordnungen  
2 Menschliche Fortpflanzung, Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett 120
2.1 Grundlagen der menschlichen Fortpflanzung  
2.1.1 Anatomie und Physiologie der männlichen und der weiblichen Genitalien  
2.1.2 Psychosexuelle Entwicklung und Sexualverhalten des Menschen  
2.1.3 Voraussetzungen für die Empfängnis  
2.1.4 Familienplanung  
2.2 Die regelrechte Schwangerschaft  
2.2.1 Konzeption, Nidation und Schwangerschaftsdauer  
2.2.2 Schwangerschaftszeichen, Schwangerschaftstests  
2.2.3 Veränderungen des weiblichen Organismus durch die Schwangerschaft  
2.2.4 Intrauterine Entwicklung des Feten  
2.2.5 Entwicklung der Plazenta, der Nabelschnur, der Eihäute und des Fruchtwassers  
2.3 Die regelrechte Geburt  
2.3.1 Wehenphysiologie  
2.3.2 Kindslagen  
2.3.3 Geburtsphasen  
2.4 Das regelrechte Wochenbett  
2.5 Das gesunde Neugeborene  
2.5.1 Lebens- und Reifezeichen  
2.5.2 Anpassungsvorgänge  
2.6 Die regelwidrige Schwangerschaft  
2.6.1 Embryo- und Fetopathien  
2.6.2 Frühgestosen und EPH-Syndrom  
2.6.3 Erkrankungen in der Schwangerschaft  
2.6.4 Blutgruppenunverträglichkeit  
2.6.5 Diabetes  
2.6.6 Blutungen in der Frühschwangerschaft  
2.6.7 Blutungen in der Spätschwangerschaft  
2.6.8 Regelwidrige Dauer der Schwangerschaft, Frühgeburt, Übertragung  
2.6.9 Mehrlingsschwangerschaft  
2.6.10 Risikoschwangerschaft, Plazentainsuffizienz  
2.7 Die regelwidrige Geburt  
2.7.1 Regelwidrigkeiten der Wehen und der Muttermunderöffnung  
2.7.2 Regelwidrigkeiten des Geburtsmechanismus, insbesondere bei Anomalien der Haltung, der Lage, der Stellung und Einstellung oder der Poleinstellung des Kindes  
2.7.3 Regelwidrigkeiten der Geburtswege  
2.7.4 Weitere unter der Geburt auftretende Regelwidrigkeiten, insbesondere Nabelschnurvorfall, Placenta praevia, vorzeitige Lösung der normal sitzenden Plazenta, Blutgerinnungsstörungen, Uterusruptur  
2.7.5 Regelwidrigkeiten der Nachgeburtsperiode  
2.8 Das regelwidrige Wochenbett  
2.8.1 Rückbildungsstörungen  
2.8.2 Blutungen  
2.8.3 Infektionen  
2.8.4 Thrombosen und Embolien  
2.8.5 Mastitis  
2.8.6 Wochenbettpsychose  
3 Praktische Geburtshilfe 150
3.1 Vorbereitungen für die Geburt  
3.2 Maßnahmen bei der regelrechten Geburt  
3.2.1 Allgemeine und geburtshilfliche Aufnahmeuntersuchung  
3.2.2 Lagerung und Betreuung der Gebärenden  
3.2.3 Überwachung des Geburtsverlaufs  
3.2.4 Schmerzlinderung unter der Geburt, geburtshilfliche Anästhesie-Methoden und ihre Komplikationen  
3.2.5 Überwachung der Risikogeburt, apparative Überwachung, Blutgasanalyse  
3.2.6 Dammschutz  
3.2.7 Entwickeln des Kindes  
3.2.8 Absaugen der Atemwege, Kennzeichnen des Kindes, Abnabeln, Ermittlung der Apgar-Werte  
3.2.9 Leitung der Nachgeburtsperiode, Prüfung der Plazenta auf Vollständigkeit  
3.2.10 Dokumentation des Geburtsvorganges  
3.3 Geburtshilfliche Eingriffe  
3.3.1 Dammschnitte  
3.3.2 Vaginale Entwicklung der Beckenendlage  
3.3.3 Vakuum- und Zangenextraktion  
3.3.4 Abdominale Schnittentbindung  
3.3.5 Manuelle Plazentalösung, manuelle und instrumentelle Austastung des puerperalen Uterus  
3.4 Erstversorgung der Wöchnerin  
3.5 Versorgung des Neugeborenen  
4 Pflege, Wartung und Anwendung geburtshilflicher Apparate und Instrumente 30
4.1 Cardiotokographie-Geräte  
4.2 Ultraschall-Geräte  
4.3 Reanimations-Geräte  
4.4 Narkose-Geräte  
4.5 Spezial-Instrumentarium  
5 Schwangerenbetreuung 80
5.1 Schwangerenvorsorge  
5.1.1 Erhebung der Anamnese  
5.1.2 Untersuchungen der Schwangeren  
5.1.3 Beratung der Schwangeren  
5.2 Psychosomatische Geburtsvorbereitung mit Übungsverfahren  
5.3 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden  
5.4 Besondere Überwachung bei Risikoschwangerschaften  
6 Wochenpflege 50
6.1 Hygienische Beratung und pflegerische Betreuung der Wöchnerinnen im regelrechten und regelwidrigen Wochenbett  
6.2 Beobachten und Überwachen der Rückbildungs- und Heilungsvorgänge  
6.3 Hilfe beim Erlernen der Stilltechnik und Brustpflege  
6.4 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen  
6.5 Wochenbettgymnastik  
6.6 Förderung der Eltern-Kind-Beziehung, Integration des Neugeborenen in die Familie  
6.7 Häusliche Wochen- und Neugeborenenpflege  
7 Neugeborenen- und Säuglingspflege 50
7.1 Körper- und Nabelpflege  
7.2 Natürliche und künstliche Ernährung  
7.3 Beobachten des Neugeborenen und des Säuglings und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen bei Auftreten von Besonderheiten  
7.4 Neugeborenen-Screening  
7.5 Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen  
7.6 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen  
7.7 Umgang mit den Eltern und anderen Betreuern des Neugeborenen und deren Beratung, Elternschulung  
8 Allgemeine Krankenpflege 50
8.1 Umgang mit Patientinnen unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Bedürfnisse  
8.2 Aufnahme, Verlegung und Entlassung von Patientinnen  
8.3 Kontakt mit den Angehörigen der Patientin  
8.4 Beobachtung der Patientin, Befunderhebung und Dokumentation  
8.5 Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens  
8.6 Diätetische Kostformen und künstliche Ernährung  
8.7 Besondere Pflegetechniken, physikalische Maßnahmen, Injektionen, Venenpunktionen, Infusionen, Transfusionen, Spülungen einschließlich Einläufe und Katheterisieren  
8.8 Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Mitgliedern des Behandlungsteams  
8.9 Umgang mit Untersuchungsmaterial  
9 Spezielle Krankenpflege 50
9.1 Pflege und Sofortmaßnahmen bei Bewußtseinsstörungen und Bewußtlosigkeit, bei Ateminsuffizienz oder Atemstillstand, bei Herz- und Kreislaufinsuffizienz oder Herzstillstand, bei Störungen der Ausscheidungsfunktionen, bei Störungen der Temperaturregulation, bei Psychosen und bei Suizidgefährdung  
9.2 Pflege von Patientinnen vor und nach operativen Eingriffen  
9.3 Verhalten bei Todesfällen  
9.4 Tätigkeiten in besonderen Bereichen wie in Frühgeborenenzentren und in der Intensivstation, im Operations- und Ambulanzbereich sowie in Gemeindepflege- oder Sozialstationen  
10 Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik 40
10.1 Psychologie der Schwangeren, der Gebärenden und der Wöchnerin  
10.2 Sozialpsychologie  
10.2.1 Einführung in die Gruppendynamik  
10.2.2 Abbau von Vorurteilen  
10.3 Pädagogik, Menschenführung  
11 Grundlagen der Rehabilitation 20
11.1 Die medizinische Rehabilitation  
11.2 Die soziale Rehabilitation  
11.3 Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation  
12 Spezielle Krankheitslehre 120
12.1 Frauenheilkunde  
12.1.1 Störungen der Menstruation und des Menstruationszyklus  
12.1.2 Mißbildungen des weiblichen Genitale  
12.1.3 Entzündliche Erkrankungen des weiblichen Genitale  
12.1.4 Tumoren einschließlich Früherkennungsmaßnahmen  
12.2 Übrige Fachgebiete, insbesondere Innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie, Urologie, Neurologie, Psychiatrie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in ihrer besonderen Beziehung zur Geburtshilfe sowie Augenkrankheiten in ihrer besonderen Beziehung zur Geburtshilfe  
12.3 Kinderheilkunde unter besonderer Berücksichtigung der Erkrankungen im Neugeborenen- und Säuglingsalter  
12.4 Vorsorgeuntersuchungen  
12.5 Mütter-, Neugeborenen- und Säuglingssterblichkeit  
13 Spezielle Arzneimittellehre 30
13.1 Umgang mit Arzneimitteln  
13.2 Grundbegriffe der Pharmakologie  
13.3 Arzneimittelgruppen  
13.4 Betäubungsmittel  
13.5 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie Führen des Betäubungsmittelbuches  
14 Organisation und Dokumentation im Krankenhaus 30
14.1 Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern  
14.2 Wirtschaftliche Betriebsführung  
14.3 Erfassung und Weitergabe von Leistungsdaten  
14.4 Statistik im Gesundheitswesen  
14.5 Elektronische Datenverarbeitung  

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 938 - 939

Praktische Ausbildung

  Erstes Jahr der praktischen Ausbildung  
      Stunden
1 Praktische Ausbildung in der Entbindungsabteilung 160
1.1 Pflegemaßnahmen bei Gebärenden  
1.2 Beobachten der Gebärenden  
1.3 Hygiene im Kreißsaal  
1.4 Umgang mit medizinischen Geräten und Instrumenten  
2 Auf der Wochenstation 160
2.1 Pflegemaßnahmen bei Wöchnerinnen  
2.2 Spezielle Wochenpflege wie Beobachten der Lochien, Abspülen, Pflege der Dammwunde, Sitzbad  
2.3 Spezielle Desinfektionsmaßnahmen der Wochenstation  
2.4 Umgang mit der Wöchnerin und Besuchern  
3 Auf der Neugeborenenstation 160
3.1 Grundlagen der Betreuung des Neugeborenen und der Pflegetätigkeiten  
3.1.1 Richten der Wickel- und Badeeinheit und der Säuglingsbetten  
3.1.2 Aufnehmen und Tragen, Lagern, Waschen und Baden sowie Wickeln und Ankleiden des Säuglings  
3.1.3 Bringen und Anlegen, Wiegen und Füttern des Säuglings  
3.2 Hygiene und Ordnung auf der Neugeborenenstation  
4 Auf der operativen Station (chirurgische Pflege) 160
4.1 Pflegemaßnahmen auf der operativen Station  
4.1.1 Körperpflege und Bekleiden der Patientin  
4.1.2 Betten, Lagern und Transportieren der Patientin  
4.1.3 Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens  
4.1.4 Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen  
4.2 Hygiene und Ordnung im Pflegebereich  
4.3 Maßnahmen für die Operationsvorbereitung  
4.4 Postoperative Überwachung der Patientin  
4.5 Vorbeugende Pflegemaßnahmen gegen Folgekrankheiten  
5 Auf der nicht-operativen Station (allgemeine Pflegemaßnahmen) 160
5.1 Pflegemaßnahmen auf der nichtoperativen Station wie 4.1.1  
5.2 Hygiene und Ordnung im Pflegebereich  
Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung  
      Stunden
1 Praktische Ausbildung in der Entbindungsabteilung und in der Schwangerenberatung 1280
1.1 Schwangerenberatung mit mindestens 100 Untersuchungen vor der Geburt  
1.2 Überwachung von Mutter und Kind bei Risikoschwangerschaften (einschließlich Nr. 1.9 und 2.1.3 in mindestens 40 Fällen) und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen  
1.3 Vorbereitungen für die Geburt  
1.4 Geburtshilfliche Maßnahmen im Kreißsaal  
1.5 Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden und selbständige Ausführung von mindestens 30 Entbindungen sowie außerdem Teilnahme an 20 Entbindungen  
1.6 Überwachung und Pflege von Schwangeren mit Regelwidrigkeiten bei der Aufnahme oder während des Geburtsverlaufes  
1.7 Vorbereitung von und Assistenz bei geburtshilflichen Eingriffen und Risikofällen sowie aktive Teilnahme an mindestens einer Beckenendlagengeburt  
1.8 Durchführung der Episiotomie und Einführung in die Versorgung der Wunde  
1.9 Überwachung und Pflege von gefährdeten Entbindenden (einschließlich Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40 Fällen)  
1.10 Verhalten bei kindlichem Todesfall  
1.11 Organisation des Hebammendienstes  
2 Auf der Wochenstation 320
2.1 Wochenpflege  
2.1.1 Überwachung und Pflege von Wöchnerinnen  
2.1.2 Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und normalen Neugeborenen  
2.1.3 Überwachung und Pflege von gefährdeten Wöchnerinnen (einschließlich Nr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40 Fällen)  
2.1.4 Beobachten und Überwachen der Rückbildungs- und Heilungsvorgänge  
2.1.5 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen  
2.2 Rooming-in  
2.2.1 Anleitung und Überwachung des Stillens  
2.2.2 Anleitung der Mutter zur eigenen Pflege und zur Pflege und Versorgung des Neugeborenen  
2.2.3 Förderung der Eltern-Kind-Beziehung  
3 Auf der Neugeborenen-Station 320
3.1 Überwachung und Pflege von Neugeborenen und Säuglingen  
3.1.1 Körper- und Nabelpflege  
3.1.2 Natürliche und künstliche Ernährung  
3.1.3 Beobachten des Neugeborenen und des Säuglings und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen beim Auftreten von Veränderungen  
3.2 Früherkennung von Erkrankungen  
3.2.1 Durchführen von Vorsorgeuntersuchungen wie Guthrie-Test, Bilirubinkontrolle oder andere wissenschaftlich anerkannte Verfahren  
3.2.2 Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnahmen einschließlich Impfungen  
3.2.3 Umgang mit den Eltern und deren Beratung  
3.3 Teilnahme an Mütterberatungssprechstunden  
4 In der Kinderklinik 160
4.1 Überwachung und Pflege von Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen  
4.2 Pflegemaßnahmen auf der Intensivstation  
4.3 Tätigkeit auf der Aufnahmestation für kranke Neugeborene und Säuglinge  
Die praktische Ausbildung in den Bereichen 1 bis 4 hat sich, soweit dort nicht bereits erfaßt, auch auf  
a) die Pflege Kranker innerhalb der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie die Pflege kranker Neugeborener und Säuglinge und  
b) die Einführung in die Pflege innerhalb der Inneren Medizin und Chirurgie zu erstrecken.  
5 Im Operationssaal 120
5.1 Maßnahmen der Desinfektion und Sterilisation  
5.2 Pflege und Reinigung von Instrumenten und Narkosegeräten und deren Wartung  
5.3 Vorbereiten von und Hilfeleistung bei operativen Eingriffen.  

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 940

 
...................................
(Bezeichnung der Hebammenschule)

Bescheinigung über die Teilnahme
an den Ausbildungsveranstaltungen


------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I----------------------------------------------------------I
I Geburtsdatum I Geburtsort I
-----------------------------------------------------------I
hat in der Zeit I vom I bis I
I I I
--------------------------------------

regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und
praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung als
Hebamme/Entbindungspfleger *)
teilgenommen.

Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Hebammengesetz
zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage *) -
unterbrochen worden.

Ort, Datum

..................................
(Stempel)
..................................
(Unterschrift(en) der Schulleitung)

------------------------
*) Nichtzutreffendes streichen.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 941)

 
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger


------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I----------------------------------------------------------I
I Geburtsdatum I Geburtsort I
------------------------------------------------------------

hat am ...........................

die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hebammengesetzes vor dem
staatlichen Prüfungsausschuß bei der .......................
............................................................
in .............................................. bestanden.

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung "................."
2. im mündlichen Teil der Prüfung "................."
3. im praktischen Teil der Prüfung "................."

Ort, Datum
..................................
(Siegel)
..................................
(Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1987, 942)

 
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Hebamme/Entbindungspfleger *)


Herr/Frau/Fräulein *) ...................................
geboren am ..................... in .....................
erhält auf Grund des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage
die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

"........................"

zu führen.

Ort, Datum
............................... (Siegel)
...............................
(Unterschrift)

-----------------------------------
*) Nichtzutreffendes streichen.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . .  regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 16a Absatz 2
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger von der zuständigen Behörde
vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Einrichtung
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . .  die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Nicht Zutreffendes streichen.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . .  regelmäßig an dem nach § 16b Absatz 2 der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger von der zuständigen Behörde vorgeschriebe-
nen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Personen nach § 16b Absatz 2 Satz 7

Nicht Zutreffendes streichen.

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . .  die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Nicht Zutreffendes streichen.

Jur. Bezeichnung
HebAPrO
Pub. Bezeichnung
HebAPrV
Veröffentlicht
03.09.1981
Fundstellen
1981, 923: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16. 3.1987 I 929;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 18.4.2016 I 886