HdGStiftG

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (Artikel 1 d. Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland")

Unter dem Namen "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(1) Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Gesichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln.

(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:

1.
Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung,
2.
wechselnde Sonderausstellungen, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen,
3.
Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Bibliothek und einer Dokumentationsstelle,
4.
Veröffentlichungen,
5.
Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und Einrichtungen der Stiftung.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände in das Eigentum der Stiftung über.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium beschlossen wird.

Organe der Stiftung sind

1.
das Kuratorium,
2.
der Direktor,
3.
der wissenschaftliche Beirat,
4.
der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen.

(1) Das Kuratorium besteht aus zweiunddreißig Mitgliedern.

(2) Je acht Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und von der Bundesregierung, sechzehn Mitglieder vom Bundesrat entsandt. Die vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder müssen Abgeordnete sein; sie und die von der Bundesregierung entsandten Mitglieder verfügen über je zwei Stimmen. Die vom Bundesrat entsandten Mitglieder verfügen über je eine Stimme. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen. Ist auch dieser verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen werden.

(3) Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied abberufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter zu entsenden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Grundzüge der Programmgestaltung für das Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, die Satzung, den Haushaltsplan sowie bedeutsame Personalentscheidungen. Es überwacht die Tätigkeit des Direktors; der Direktor hat hierzu im Kuratorium zu berichten.

(6) Beschlüsse über die Satzung (§ 5) und deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. In der Satzung können weitere qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. Im übrigen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums den Ausschlag.

(7) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Direktor, der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates und der Vorsitzende des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes beschließt. Das Kuratorium kann Vertreter der Stadt Bonn zu den Sitzungen einladen.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.

(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Direktor.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

(1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu fünfzehn Vertretern gesellschaftlicher Gruppen, unter anderem aus Vertretern von Religionsgesellschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(2) Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung eines Vertreters in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. Es beruft die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig. Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung vorschlagen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so kann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter benennen.

(3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und den Direktor.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

(1) Der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Direktor wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen berufen.

Die Mitglieder des Kuratoriums, des wissenschaftlichen Beirates und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministers.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.

(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten der Stiftung werden mit Ausnahme des Direktors vom Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor übertragen ist.

(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamten der Stiftung ist das Kuratorium. § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(1) Der Eintritt in das Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist frei.

(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veranstaltungen erheben.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und Pflichten über, welche die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" übernommen hat. Dies gilt insbesondere für die Arbeitsverträge der bei der unselbständigen Stiftung beschäftigten Arbeitnehmer. Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der unselbständigen Stiftung.

Jur. Bezeichnung
HdGStiftG
Veröffentlicht
28.02.1990
Fundstellen
1990, 294: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 60 G v. 5.2.2009 I 160