HG 2015(Haushaltsgesetz 2015)

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 299 100 000 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2015 in Einnahmen und Ausgaben auf 1 681 116 000 Euro festgestellt.

(1) Im Haushaltsjahr 2015 nimmt der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2015 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 3 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 476 880 000 000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 160 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2.
bis zu 65 000 000 000 Euro
a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
d)
für Minderheitsbeteiligungen und nachrangige Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die im Zusammenhang mit der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in Programmländern des Euro-Währungsgebietes stehen und staatlichen Förderbanken und Fonds unter Beteiligung des jeweiligen Mitgliedstaates gewährt werden,
3.
bis zu 22 170 000 000 Euro
a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4.
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5.
bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6.
bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7.
bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8.
bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 02, 04, 12, 14, 15, 32 und 60 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,
4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Nummer 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634 .3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 16, 17, 19, 20, 23 und 30 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in demselben Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0311, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1611, 1711, 1911, 2011, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,
2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1 und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.

(9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 624 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen.

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457) den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.

(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Die Liquiditätshilfen sind auf 30 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittel aus der Umlage gemäß § 3d Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Mit dem Ende des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquiditätshilfen vollständig zurückzuzahlen.

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3.
von Sondervermögen des Bundes oder
4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:

1.
Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg,
2.
bis zu 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik befristet auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal der Postnachfolgeunternehmen aus dem Bereich Informationstechnik besetzt werden. Die ersten 60 Planstellen sind mit dem Vermerk „kw 31.12.2021“, weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2020“, weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2019“, weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2018“ sowie die letzten 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2017“ auszubringen,
3.
sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgesetzes 2014 vorgesehene Möglichkeit zur Ausbringung von 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik im Haushaltsjahr 2014 nicht ausgeschöpft werden konnte, die noch offene Anzahl zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Planstellen auszubringen.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6.
die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2451 - 2461)


Teil I:Haushaltsübersicht
Einnahmen
Ausgaben
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Teil II:Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III:Finanzierungsübersicht
Teil IV:Kreditfinanzierungsplan


Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl.BezeichnungSumme Einnahmengegenüber 2014
mehr (+)
weniger (–)
20152014
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . .193193
02Deutscher Bundestag. . . . .1 8851 893–8
03Bundesrat. . . . .9673+23
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . .3 1653 165
05Auswärtiges Amt. . . . .144 095145 215–1 120
06Bundesministerium des Innern. . . . .443 126405 915+37 211
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . .
488 634

464 843

+23 791
08Bundesministerium der Finanzen. . . . .324 5111 038 693–714 182
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . .462 909627 087–164 178
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . .
85 117

120 489

–35 372
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . .1 901 2501 863 291+37 959
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . .
5 833 933

5 192 367

+641 566
14Bundesministerium der Verteidigung. . . . .292 113292 054+59
15Bundesministerium für Gesundheit. . . . .107 03699 546+7 490
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . .
721 397

773 176

–51 779
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . .
68 440

68 452

–12
19Bundesverfassungsgericht. . . . .4040
20Bundesrechnungshof. . . . .15340–325
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . .
566 166

566 030

+136
30Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . .
89 426

89 426

32Bundesschuld. . . . .1 077 5347 758 236–6 680 702
60Allgemeine Finanzverwaltung. . . . .286 488 919276 989 476+9 499 443
Einnahmen299 100 000296 500 000+2 600 000

Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 277 479 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 21 621 000 T€.



Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht


Einnahmen


Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
201520152015
1 000 €1 000 €1 000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . .3190
02Deutscher Bundestag. . . . .1 885
03Bundesrat. . . . .6630
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . .3 12738
05Auswärtiges Amt. . . . .143 695400
06Bundesministerium des Innern. . . . .437 5615 565
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . .

488 350

284
08Bundesministerium der Finanzen. . . . .270 58953 922
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . .448 33614 573
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . .

73 941

11 176
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . .77 1141 824 136
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . .

5 521 905

312 028
14Bundesministerium der Verteidigung. . . . .262 40429 709
15Bundesministerium für Gesundheit. . . . .106 396640
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . .

60 377

661 020
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . .

7 133

61 307
19Bundesverfassungsgericht. . . . .40
20Bundesrechnungshof. . . . .15
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . .

9 014

557 152
30Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . .

30 245

59 181
32Bundesschuld. . . . .732 771344 763
60Allgemeine Finanzverwaltung. . . . .277 759 0006 788 6201 941 299
Summe Haushalt 2015277 759 00015 463 5875 877 413
Summe Haushalt 2014268 415 00016 111 94311 973 057
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–)+9 344 000–648 356–6 095 644


Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl.BezeichnungSumme Ausgabengegenüber 2014
mehr (+)
weniger (–)
20152014
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . .33 73433 110+624
02Deutscher Bundestag. . . . .801 486765 403+36 083
03Bundesrat. . . . .23 81123 000+811
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . .2 234 7982 095 554+139 244
05Auswärtiges Amt. . . . .3 725 3143 638 266+87 048
06Bundesministerium des Innern. . . . .6 191 5395 898 816+292 723
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . .
695 452

648 138

+47 314
08Bundesministerium der Finanzen. . . . .5 570 6215 206 261+364 360
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . .7 307 6877 417 979–110 292
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . .
5 350 716

5 310 535

+40 181
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . .125 545 918121 979 310+3 566 608
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . .
23 281 434

22 861 948

+419 486
14Bundesministerium der Verteidigung. . . . .32 974 18332 435 376+ 538 807
15Bundesministerium für Gesundheit. . . . .12 066 92011 052 689+1 014 231
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . .
3 855 197

3 667 304

+187 893
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . .
8 523 562

7 959 508

+564 054
19Bundesverfassungsgericht. . . . .33 32446 065–12 741
20Bundesrechnungshof. . . . .141 482135 989+5 493
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . .
6 509 157

6 443 633

+65 524
30Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . .
15 274 960

14 053 404

+1 221 556
32Bundesschuld. . . . .26 784 70928 551 743–1 767 034
60Allgemeine Finanzverwaltung. . . . .12 173 99616 275 969–4 101 973
Ausgaben299 100 000296 500 000+2 600 000


Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl.Bezeichnung
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.

Schulden-
dienst
2015201520152015
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . .19 3909 032
02Deutscher Bundestag. . . . .541 959135 336
03Bundesrat. . . . .15 0858 152
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . .276 642770 217
05Auswärtiges Amt. . . . .971 364318 705
06Bundesministerium des Innern. . . . .3 456 9331 139 702
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . .
468 771

135 830


08Bundesministerium der Finanzen. . . . .3 163 748715 953
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie720 645294 910
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . .
316 201

217 916


11Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . .212 416123 920
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . .
1 558 450

2 176 258


14Bundesministerium der Verteidigung. . . . .16 368 7145 729 5029 523 004
15Bundesministerium für Gesundheit. . . . .223 315158 229
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . .
332 384

291 120


17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . .
117 772

40 110


19Bundesverfassungsgericht. . . . .24 0003 376
20Bundesrechnungshof. . . . .117 84017 142
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . .
84 529

49 730


30Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . .
100 607

62 132


32Bundesschuld. . . . .42 00025 592 709
60Allgemeine Finanzverwaltung. . . . .688 505378 05515 000
Summe Haushalt 201529 779 27012 817 3279 538 00425 592 709
Summe Haushalt 201428 906 56612 460 4289 988 87227 617 653
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–)+872 704+356 899–450 868–2 024 944


Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht


Ausgaben


Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
201520152015
1 000 €1 000 €1 000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . .3 9631 349
02Deutscher Bundestag. . . . .101 95022 241
03Bundesrat. . . . .329245
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . .918 370269 569
05Auswärtiges Amt. . . . .2 293 179171 566–29 500
06Bundesministerium des Innern. . . . .1 165 121559 777–129 994
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . .
80 610

10 241

08Bundesministerium der Finanzen. . . . .1 527 543163 377
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . .4 881 0521 473 293–62 213
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . .
4 348 227

503 372

–35 000
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . .125 200 0549 528
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . .
6 805 633

12 841 008

–99 915
14Bundesministerium der Verteidigung. . . . .1 148 206204 757
15Bundesministerium für Gesundheit. . . . .11 651 89939 944–6 467
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . .
928 496

2 327 785

–24 588
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . .
8 352 409

15 771

–2 500
19Bundesverfassungsgericht. . . . .1 2334 715
20Bundesrechnungshof. . . . .4 9371 563
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . .
2 041 163

4 333 735

30Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . .
13 322 749

2 267 893

–478 421
32Bundesschuld. . . . .1 150 000
60Allgemeine Finanzverwaltung. . . . .10 761 59080 846250 000
Summe Haushalt 2015195 538 71326 452 575–618 598
Summe Haushalt 2014189 570 00029 853 026–1 896 545
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–)+5 968 713–3 400 451+1 277 947


Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht


Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl.BezeichnungVerpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2015
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201620172018Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
12345678
02Deutscher Bundestag. . . . .49 42321 9024 08523 436
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . .
382 131

55 058

53 968

41 505

31 600

200 000
05Auswärtiges Amt. . . . .1 105 300456 394336 025249 80663 075
06Bundesministerium des Innern. . . . .1 387 646339 728298 470222 880526 568
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . .
37 429

14 259

11 590

8 622

2 958

08Bundesministerium der Finanzen. . . . .438 70866 18063 43044 078265 020
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . .
3 302 640

1 029 310

1 074 826

876 036

322 468

10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . .
1 105 593

308 455

218 073

126 121

452 944

11Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . .
2 423 040

1 476 335

647 552

182 273

116 880

12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . .
27 160 177

7 274 008

5 746 571

5 207 790

5 631 808

3 300 000
14Bundesministerium der Verteidigung. . . . .
8 643 713

1 807 886

1 923 649

1 713 243

3 148 935

50 000
15Bundesministerium für Gesundheit. . . . .75 48936 54125 91213 036
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . .
1 848 463

575 485

563 375

417 809

291 794

17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . .
551 727

318 971

119 103

97 093

16 560

23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . .
5 600 000

526 318

431 171

364 306

112 450

4 165 755
30Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . .
4 982 676

1 152 225

1 458 265

1 236 026

1 136 160

60Allgemeine Finanzverwaltung. . . . .7 182 0002 282 0002 400 0002 500 000
Summe66 276 15517 741 05515 376 06513 300 62412 119 2207 739 191


Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht


Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl.BezeichnungKapitelSummegegenüber 2014
mehr (+)
weniger (–)
20152014
1 000 €1 000 €1 000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . .
01, 11, 12, 13

23 710

23 369

+341
02Deutscher Bundestag. . . . .01, 03, 04310 001287 678+22 323
03Bundesrat. . . . .11, 1217 49317 154+339
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . .
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09


282 883


270 101


+12 782
05Auswärtiges Amt. . . . .04, 11, 12, 131 197 4131 147 902+49 511
06Bundesministerium des Innern. . . . .11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35

3 767 797


3 573 020


+194 777
07Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . .
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19


436 151


407 082


+29 069
08Bundesministerium der Finanzen. . . . .11, 12, 13, 14, 15, 162 905 5412 688 759+216 782
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . .
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18


832 013


780 452


+51 561
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . .
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18


376 224


386 827


–10 603
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . .
11, 12, 13, 14, 15, 16

223 000

213 397

+9 603
12Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . .
01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 23, 28


1 041 002


904 641


+136 361
14Bundesministerium der Verteidigung. . . . .01, 03, 04, 07, 092 053 5252 005 657+47 868
15Bundesministerium für Gesundheit. . . . .01, 04, 05, 06, 10, 11300 815283 430+17 385
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . .
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17


390 934


361 071


+29 863
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . .
11, 12, 13, 14, 15

119 331

116 564

+2 767
19Bundesverfassungsgericht. . . . .11, 1227 01439 964–12 950
20Bundesrechnungshof. . . . .11, 12, 1398 23695 314+2 922
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . .
11, 12

88 572

85 636

+2 936
30Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . .
02, 11, 12

129 243

126 802

+2 441
Summe14 620 89813 814 820+806 078


Gesamtplan – Teil II:


Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes


Komponenten zur Berechnung der zulässigen KreditaufnahmeBetrag für 2015
Millionen €
12
 1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP). . . . .0,660
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)
 2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres. . . . .2 809 480
 3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme. . . . .18 551
(Produkt aus 1. und 2.)
 4.Saldo der finanziellen Transaktionen. . . . .1 372
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
  4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen. . . . .(1 846)
   4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt. . . . .1 846
   4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen. . . . .
  4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben. . . . .(474)
   4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt. . . . .474
   4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen. . . . .
 5.Konjunkturkomponente. . . . .–5 003
(Produkt aus 5a. und 5b.)
  5a.Nominale Produktionslücke. . . . .–24 415
  5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit). . . . .0,205
 6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto. . . . .
 7.Zulässige Nettokreditaufnahme. . . . .22 182
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
 8.Nettokreditaufnahme des Bundes. . . . .
 9.Finanzierungssalden der Sondervermögen. . . . .
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme. . . . .
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2013. . . . .85 701

Datengrundlage:
Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 4ab., 4bb. und 9:
Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds“ sowie der Fonds „Aufbauhilfe“. Es ist derzeit noch nicht absehbar, in welchem Zeitraum und mit welchen Jahresfälligkeiten die übrigen Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ abfließen werden.

Differenzen durch Rundung möglich.



Gesamtplan – Teil III:


Finanzierungsübersicht


FinanzierungsübersichtBetrag für 2015Betrag für 2014
1 000 €
123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1Einnahmen. . . . .298 820 000289 782 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen. . . . .277 479 000268 197 000
Verwaltungseinnahmen. . . . .21 341 00021 585 000
1.2Ausgaben. . . . .299 100 000296 500 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit). . . . .–280 000–6 718 000
2.Deckung des Finanzierungssaldos
2.1Münzeinnahmen. . . . .280 000218 000
2.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt. . . . .6 500 000
2.3Summe. . . . .(280 000)(6 718 000)


Gesamtplan – Teil IV:


Kreditfinanzierungsplan


KreditfinanzierungsplanBetrag für 2015Betrag für 2014
1 000 €
123
1.Einnahmen
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme). . . . .(190 330 764)(206 122 257)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre. . . . .98 241 303118 169 598
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre. . . . .55 197 54249 574 905
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr. . . . .36 891 91938 377 754
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung. . . . .(–)(–)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04). . . . .
1.2.2Spenden. . . . .
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag. . . . .

1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten. . . . .
Einnahmen. . . . .190 330 764206 122 257
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre. . . . .94 077 14185 610 961
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre. . . . .56 151 06955 605 075
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr. . . . .38 278 32059 106 065
Ausgaben. . . . .188 506 530200 322 101
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1). . . . .190 330 764206 122 257
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2). . . . .                –                –
(190 330 764)(206 122 257)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.). . . . .     –188 506 530     –200 322 101
(1 824 234)(5 800 156)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege). . . . .        1 519 213       –1 853 739
(3 343 447)(3 946 417)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten. . . . .

1 400 000
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten. . . . .

–1 100 000
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen. . . . .
372 644

644 094
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen. . . . .

3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinanzierung“
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen. . . . .

3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen. . . . .
–145 000

–388 000
3.8Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen. . . . .

3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen. . . . .
–3 000 000

–2 500 000
3.9Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201. . . . .
–571 091

4 497 489
Nettokreditaufnahme. . . . .6 500 000
Jur. Bezeichnung
HG 2015
Pub. Bezeichnung
Haushaltsgesetz 2015
Veröffentlicht
23.12.2014
Fundstellen
2014, 2442: BGBl I