HG 2015(Haushaltsgesetz 2015)
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 299 100 000 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2015 in Einnahmen und Ausgaben auf 1 681 116 000 Euro festgestellt.
(1) Im Haushaltsjahr 2015 nimmt der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2015 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
- 1.
- zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
- 2.
- zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
- 1.
- Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
- 2.
- Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 3 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 476 880 000 000 Euro zu übernehmen, davon
- 1.
- bis zu 160 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
- 2.
- bis zu 65 000 000 000 Euro
- a)
- für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
- zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
- c)
- für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
- d)
- für Minderheitsbeteiligungen und nachrangige Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die im Zusammenhang mit der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in Programmländern des Euro-Währungsgebietes stehen und staatlichen Förderbanken und Fonds unter Beteiligung des jeweiligen Mitgliedstaates gewährt werden,
- 3.
- bis zu 22 170 000 000 Euro
- a)
- für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
- b)
- für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
- c)
- für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
- d)
- für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
- 4.
- bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
- 5.
- bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
- 6.
- bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
- 7.
- bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
- 8.
- bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 02, 04, 12, 14, 15, 32 und 60 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
- 1.
- Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
- 2.
- Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
- 3.
- Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,
- 4.
- Ausgaben der Hauptgruppe 8.
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 16, 17, 19, 20, 23 und 30 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
- 1.
- Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
- 2.
- Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
- 3.
- Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
- 4.
- Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
- 5.
- Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in demselben Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0311, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1611, 1711, 1911, 2011, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
- 1.
- Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
- 3.
- Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:
- 1.
- Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
- 2.
- Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
- 3.
- Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1 und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.
(9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 624 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen.
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457) den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Die Liquiditätshilfen sind auf 30 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittel aus der Umlage gemäß § 3d Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Mit dem Ende des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquiditätshilfen vollständig zurückzuzahlen.
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
- 1.
- von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.
- von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
- 3.
- von Sondervermögen des Bundes oder
- 4.
- von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:
- 1.
- Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg,
- 2.
- bis zu 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik befristet auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal der Postnachfolgeunternehmen aus dem Bereich Informationstechnik besetzt werden. Die ersten 60 Planstellen sind mit dem Vermerk „kw 31.12.2021“, weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2020“, weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2019“, weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2018“ sowie die letzten 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2017“ auszubringen,
- 3.
- sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgesetzes 2014 vorgesehene Möglichkeit zur Ausbringung von 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik im Haushaltsjahr 2014 nicht ausgeschöpft werden konnte, die noch offene Anzahl zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Planstellen auszubringen.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
- 1.
- nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
- 2.
- mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
- 1.
- die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
- 2.
- die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
- 3.
- die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
- 4.
- die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
- 5.
- die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
- a)
- bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- b)
- bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
- c)
- bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
- d)
- im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
- e)
- bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
- 6.
- die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Teil I: | Haushaltsübersicht | |
– | Einnahmen | |
– | Ausgaben | |
– | Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten | |
– | Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes | |
Teil II: | Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes | |
Teil III: | Finanzierungsübersicht | |
Teil IV: | Kreditfinanzierungsplan |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Epl. | Bezeichnung | Summe Einnahmen | gegenüber 2014 mehr (+) weniger (–) | |
2015 | 2014 | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . . | 193 | 193 | – |
02 | Deutscher Bundestag. . . . . | 1 885 | 1 893 | –8 |
03 | Bundesrat. . . . . | 96 | 73 | +23 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . . | 3 165 | 3 165 | – |
05 | Auswärtiges Amt. . . . . | 144 095 | 145 215 | –1 120 |
06 | Bundesministerium des Innern. . . . . | 443 126 | 405 915 | +37 211 |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . . | 488 634 | 464 843 | +23 791 |
08 | Bundesministerium der Finanzen. . . . . | 324 511 | 1 038 693 | –714 182 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . . | 462 909 | 627 087 | –164 178 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . . | 85 117 | 120 489 | –35 372 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . . | 1 901 250 | 1 863 291 | +37 959 |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . . | 5 833 933 | 5 192 367 | +641 566 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung. . . . . | 292 113 | 292 054 | +59 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit. . . . . | 107 036 | 99 546 | +7 490 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . . | 721 397 | 773 176 | –51 779 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . . | 68 440 | 68 452 | –12 |
19 | Bundesverfassungsgericht. . . . . | 40 | 40 | – |
20 | Bundesrechnungshof. . . . . | 15 | 340 | –325 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . . | 566 166 | 566 030 | +136 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . . | 89 426 | 89 426 | – |
32 | Bundesschuld. . . . . | 1 077 534 | 7 758 236 | –6 680 702 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung. . . . . | 286 488 919 | 276 989 476 | +9 499 443 |
Einnahmen | 299 100 000 | 296 500 000 | +2 600 000 |
- Zu Spalte 3:
- Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 277 479 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 21 621 000 T€.
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Epl. | Bezeichnung | Steuern und steuer- ähnliche Abgaben | Verwaltungs- einnahmen | Übrige Einnahmen |
2015 | 2015 | 2015 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 6 | 7 | 8 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . . | – | 3 | 190 |
02 | Deutscher Bundestag. . . . . | – | 1 885 | – |
03 | Bundesrat. . . . . | – | 66 | 30 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . . | – | 3 127 | 38 |
05 | Auswärtiges Amt. . . . . | – | 143 695 | 400 |
06 | Bundesministerium des Innern. . . . . | – | 437 561 | 5 565 |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . . | – | 488 350 | 284 |
08 | Bundesministerium der Finanzen. . . . . | – | 270 589 | 53 922 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . . | – | 448 336 | 14 573 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . . | – | 73 941 | 11 176 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . . | – | 77 114 | 1 824 136 |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . . | – | 5 521 905 | 312 028 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung. . . . . | – | 262 404 | 29 709 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit. . . . . | – | 106 396 | 640 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . . | – | 60 377 | 661 020 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . . | – | 7 133 | 61 307 |
19 | Bundesverfassungsgericht. . . . . | – | 40 | – |
20 | Bundesrechnungshof. . . . . | – | 15 | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . . | – | 9 014 | 557 152 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . . | – | 30 245 | 59 181 |
32 | Bundesschuld. . . . . | – | 732 771 | 344 763 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung. . . . . | 277 759 000 | 6 788 620 | 1 941 299 |
Summe Haushalt 2015 | 277 759 000 | 15 463 587 | 5 877 413 | |
Summe Haushalt 2014 | 268 415 000 | 16 111 943 | 11 973 057 | |
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) | +9 344 000 | –648 356 | –6 095 644 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Summe Ausgaben | gegenüber 2014 mehr (+) weniger (–) | |
2015 | 2014 | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . . | 33 734 | 33 110 | +624 |
02 | Deutscher Bundestag. . . . . | 801 486 | 765 403 | +36 083 |
03 | Bundesrat. . . . . | 23 811 | 23 000 | +811 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . . | 2 234 798 | 2 095 554 | +139 244 |
05 | Auswärtiges Amt. . . . . | 3 725 314 | 3 638 266 | +87 048 |
06 | Bundesministerium des Innern. . . . . | 6 191 539 | 5 898 816 | +292 723 |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . . | 695 452 | 648 138 | +47 314 |
08 | Bundesministerium der Finanzen. . . . . | 5 570 621 | 5 206 261 | +364 360 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . . | 7 307 687 | 7 417 979 | –110 292 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . . | 5 350 716 | 5 310 535 | +40 181 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . . | 125 545 918 | 121 979 310 | +3 566 608 |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . . | 23 281 434 | 22 861 948 | +419 486 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung. . . . . | 32 974 183 | 32 435 376 | + 538 807 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit. . . . . | 12 066 920 | 11 052 689 | +1 014 231 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . . | 3 855 197 | 3 667 304 | +187 893 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . . | 8 523 562 | 7 959 508 | +564 054 |
19 | Bundesverfassungsgericht. . . . . | 33 324 | 46 065 | –12 741 |
20 | Bundesrechnungshof. . . . . | 141 482 | 135 989 | +5 493 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . . | 6 509 157 | 6 443 633 | +65 524 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . . | 15 274 960 | 14 053 404 | +1 221 556 |
32 | Bundesschuld. . . . . | 26 784 709 | 28 551 743 | –1 767 034 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung. . . . . | 12 173 996 | 16 275 969 | –4 101 973 |
Ausgaben | 299 100 000 | 296 500 000 | +2 600 000 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Personal- ausgaben | Sächliche Verwaltungs- ausgaben | Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. | Schulden- dienst |
2015 | 2015 | 2015 | 2015 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 6 | 7 | 8 | 9 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . . | 19 390 | 9 032 | – | – |
02 | Deutscher Bundestag. . . . . | 541 959 | 135 336 | – | – |
03 | Bundesrat. . . . . | 15 085 | 8 152 | – | – |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . . | 276 642 | 770 217 | – | – |
05 | Auswärtiges Amt. . . . . | 971 364 | 318 705 | – | – |
06 | Bundesministerium des Innern. . . . . | 3 456 933 | 1 139 702 | – | – |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . . | 468 771 | 135 830 | – | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen. . . . . | 3 163 748 | 715 953 | – | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | 720 645 | 294 910 | – | – |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . . | 316 201 | 217 916 | – | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . . | 212 416 | 123 920 | – | – |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . . | 1 558 450 | 2 176 258 | – | – |
14 | Bundesministerium der Verteidigung. . . . . | 16 368 714 | 5 729 502 | 9 523 004 | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit. . . . . | 223 315 | 158 229 | – | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . . | 332 384 | 291 120 | – | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . . | 117 772 | 40 110 | – | – |
19 | Bundesverfassungsgericht. . . . . | 24 000 | 3 376 | – | – |
20 | Bundesrechnungshof. . . . . | 117 840 | 17 142 | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . . | 84 529 | 49 730 | – | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . . | 100 607 | 62 132 | – | – |
32 | Bundesschuld. . . . . | – | 42 000 | – | 25 592 709 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung. . . . . | 688 505 | 378 055 | 15 000 | – |
Summe Haushalt 2015 | 29 779 270 | 12 817 327 | 9 538 004 | 25 592 709 | |
Summe Haushalt 2014 | 28 906 566 | 12 460 428 | 9 988 872 | 27 617 653 | |
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) | +872 704 | +356 899 | –450 868 | –2 024 944 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) | Ausgaben für Investitionen | Besondere Finanzierungs- ausgaben |
2015 | 2015 | 2015 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 10 | 11 | 12 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . . | 3 963 | 1 349 | – |
02 | Deutscher Bundestag. . . . . | 101 950 | 22 241 | – |
03 | Bundesrat. . . . . | 329 | 245 | – |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . . | 918 370 | 269 569 | – |
05 | Auswärtiges Amt. . . . . | 2 293 179 | 171 566 | –29 500 |
06 | Bundesministerium des Innern. . . . . | 1 165 121 | 559 777 | –129 994 |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . . | 80 610 | 10 241 | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen. . . . . | 1 527 543 | 163 377 | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . . | 4 881 052 | 1 473 293 | –62 213 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . . | 4 348 227 | 503 372 | –35 000 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . . | 125 200 054 | 9 528 | – |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . . | 6 805 633 | 12 841 008 | –99 915 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung. . . . . | 1 148 206 | 204 757 | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit. . . . . | 11 651 899 | 39 944 | –6 467 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . . | 928 496 | 2 327 785 | –24 588 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . . | 8 352 409 | 15 771 | –2 500 |
19 | Bundesverfassungsgericht. . . . . | 1 233 | 4 715 | – |
20 | Bundesrechnungshof. . . . . | 4 937 | 1 563 | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . . | 2 041 163 | 4 333 735 | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . . | 13 322 749 | 2 267 893 | –478 421 |
32 | Bundesschuld. . . . . | – | 1 150 000 | – |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung. . . . . | 10 761 590 | 80 846 | 250 000 |
Summe Haushalt 2015 | 195 538 713 | 26 452 575 | –618 598 | |
Summe Haushalt 2014 | 189 570 000 | 29 853 026 | –1 896 545 | |
gegenüber 2014 mehr(+)/weniger(–) | +5 968 713 | –3 400 451 | +1 277 947 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl. | Bezeichnung | Verpflich- tungs- ermächti- gung 2015 | von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden | ||||
2016 | 2017 | 2018 | Folgejahre | in künftigen Haushalts- jahren | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
02 | Deutscher Bundestag. . . . . | 49 423 | 21 902 | 4 085 | – | – | 23 436 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . . | 382 131 | 55 058 | 53 968 | 41 505 | 31 600 | 200 000 |
05 | Auswärtiges Amt. . . . . | 1 105 300 | 456 394 | 336 025 | 249 806 | 63 075 | – |
06 | Bundesministerium des Innern. . . . . | 1 387 646 | 339 728 | 298 470 | 222 880 | 526 568 | – |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . . | 37 429 | 14 259 | 11 590 | 8 622 | 2 958 | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen. . . . . | 438 708 | 66 180 | 63 430 | 44 078 | 265 020 | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . . | 3 302 640 | 1 029 310 | 1 074 826 | 876 036 | 322 468 | – |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . . | 1 105 593 | 308 455 | 218 073 | 126 121 | 452 944 | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . . | 2 423 040 | 1 476 335 | 647 552 | 182 273 | 116 880 | – |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . . | 27 160 177 | 7 274 008 | 5 746 571 | 5 207 790 | 5 631 808 | 3 300 000 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung. . . . . | 8 643 713 | 1 807 886 | 1 923 649 | 1 713 243 | 3 148 935 | 50 000 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit. . . . . | 75 489 | 36 541 | 25 912 | 13 036 | – | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . . | 1 848 463 | 575 485 | 563 375 | 417 809 | 291 794 | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . . | 551 727 | 318 971 | 119 103 | 97 093 | 16 560 | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . . | 5 600 000 | 526 318 | 431 171 | 364 306 | 112 450 | 4 165 755 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . . | 4 982 676 | 1 152 225 | 1 458 265 | 1 236 026 | 1 136 160 | – |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung. . . . . | 7 182 000 | 2 282 000 | 2 400 000 | 2 500 000 | – | – |
Summe | 66 276 155 | 17 741 055 | 15 376 065 | 13 300 624 | 12 119 220 | 7 739 191 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Epl. | Bezeichnung | Kapitel | Summe | gegenüber 2014 mehr (+) weniger (–) | |
2015 | 2014 | ||||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt. . . . . | 01, 11, 12, 13 | 23 710 | 23 369 | +341 |
02 | Deutscher Bundestag. . . . . | 01, 03, 04 | 310 001 | 287 678 | +22 323 |
03 | Bundesrat. . . . . | 11, 12 | 17 493 | 17 154 | +339 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt. . . . . | 01, 02, 03, 05, 06, 07, 08, 09 | 282 883 | 270 101 | +12 782 |
05 | Auswärtiges Amt. . . . . | 04, 11, 12, 13 | 1 197 413 | 1 147 902 | +49 511 |
06 | Bundesministerium des Innern. . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35 | 3 767 797 | 3 573 020 | +194 777 |
07 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. . . . . | 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 | 436 151 | 407 082 | +29 069 |
08 | Bundesministerium der Finanzen. . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 2 905 541 | 2 688 759 | +216 782 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 | 832 013 | 780 452 | +51 561 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 | 376 224 | 386 827 | –10 603 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 223 000 | 213 397 | +9 603 |
12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. . . . . | 01, 03, 04, 05, 08, 11, 12, 14, 16, 21, 23, 28 | 1 041 002 | 904 641 | +136 361 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung. . . . . | 01, 03, 04, 07, 09 | 2 053 525 | 2 005 657 | +47 868 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit. . . . . | 01, 04, 05, 06, 10, 11 | 300 815 | 283 430 | +17 385 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. . . . . | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 | 390 934 | 361 071 | +29 863 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. . . . . | 11, 12, 13, 14, 15 | 119 331 | 116 564 | +2 767 |
19 | Bundesverfassungsgericht. . . . . | 11, 12 | 27 014 | 39 964 | –12 950 |
20 | Bundesrechnungshof. . . . . | 11, 12, 13 | 98 236 | 95 314 | +2 922 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. . . . . | 11, 12 | 88 572 | 85 636 | +2 936 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung. . . . . | 02, 11, 12 | 129 243 | 126 802 | +2 441 |
Summe | 14 620 898 | 13 814 820 | +806 078 |
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme | Betrag für 2015 | |
Millionen € | ||
1 | 2 | |
1. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP). . . . . | 0,660 |
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.) | ||
2. | Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres. . . . . | 2 809 480 |
3. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme. . . . . | 18 551 |
(Produkt aus 1. und 2.) | ||
4. | Saldo der finanziellen Transaktionen. . . . . | 1 372 |
(Differenz zwischen 4a. und 4b.) | ||
4a. | Finanzielle Transaktionen: Einnahmen. . . . . | (1 846) |
4aa. | Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt. . . . . | 1 846 |
4ab. | Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen. . . . . | – |
4b. | Finanzielle Transaktionen: Ausgaben. . . . . | (474) |
4ba. | Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt. . . . . | 474 |
4bb. | Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen. . . . . | – |
5. | Konjunkturkomponente. . . . . | –5 003 |
(Produkt aus 5a. und 5b.) | ||
5a. | Nominale Produktionslücke. . . . . | –24 415 |
5b. | Budgetsemielastizität (ohne Einheit). . . . . | 0,205 |
6. | Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto. . . . . | – |
7. | Zulässige Nettokreditaufnahme. . . . . | 22 182 |
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) | ||
8. | Nettokreditaufnahme des Bundes. . . . . | – |
9. | Finanzierungssalden der Sondervermögen. . . . . | – |
10. | Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme. . . . . | – |
(Differenz zwischen 8. und 9.) | ||
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2013. . . . . | 85 701 |
- Datengrundlage:
- Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
- zu 4ab., 4bb. und 9:
- Zu den Sondervermögen gehören der „Energie- und Klimafonds“ sowie der Fonds „Aufbauhilfe“. Es ist derzeit noch nicht absehbar, in welchem Zeitraum und mit welchen Jahresfälligkeiten die übrigen Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ abfließen werden.
Differenzen durch Rundung möglich.
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Finanzierungsübersicht | Betrag für 2015 | Betrag für 2014 | |
1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | |
1. | Berechnung des Finanzierungssaldos | ||
1.1 | Einnahmen. . . . . | 298 820 000 | 289 782 000 |
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) | |||
davon: | |||
Steuereinnahmen. . . . . | 277 479 000 | 268 197 000 | |
Verwaltungseinnahmen. . . . . | 21 341 000 | 21 585 000 | |
1.2 | Ausgaben. . . . . | 299 100 000 | 296 500 000 |
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) | |||
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit). . . . . | –280 000 | –6 718 000 | |
2. | Deckung des Finanzierungssaldos | ||
2.1 | Münzeinnahmen. . . . . | 280 000 | 218 000 |
2.2 | Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt. . . . . | – | 6 500 000 |
2.3 | Summe. . . . . | (280 000) | (6 718 000) |
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Kreditfinanzierungsplan | Betrag für 2015 | Betrag für 2014 | |
1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | |
1. | Einnahmen | ||
1.1 | Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme). . . . . | (190 330 764) | (206 122 257) |
1.1.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre. . . . . | 98 241 303 | 118 169 598 |
1.1.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre. . . . . | 55 197 542 | 49 574 905 |
1.1.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr. . . . . | 36 891 919 | 38 377 754 |
1.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung. . . . . | (–) | (–) |
1.2.1 | Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04). . . . . | – | – |
1.2.2 | Spenden. . . . . | – | – |
1.2.3 | Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag. . . . . | – | – |
1.2.4 | Rückbuchung erloschener Restanten. . . . . | – | – |
Einnahmen. . . . . | 190 330 764 | 206 122 257 | |
2. | Ausgaben zur Tilgung von Krediten | ||
2.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre. . . . . | 94 077 141 | 85 610 961 |
2.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre. . . . . | 56 151 069 | 55 605 075 |
2.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr. . . . . | 38 278 320 | 59 106 065 |
Ausgaben. . . . . | 188 506 530 | 200 322 101 | |
3. | Herleitung der Nettokreditaufnahme | ||
3.1 | Bruttokreditaufnahme (aus 1.1). . . . . | 190 330 764 | 206 122 257 |
3.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2). . . . . | – | – |
(190 330 764) | (206 122 257) | ||
3.3 | Tilgung von Krediten (aus 2.). . . . . | –188 506 530 | –200 322 101 |
(1 824 234) | (5 800 156) | ||
3.4 | Eigenbestandsveränderung (Marktpflege). . . . . | 1 519 213 | –1 853 739 |
(3 343 447) | (3 946 417) | ||
3.5 | Selbstbewirtschaftungsmittel | ||
3.5.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten. . . . . | – | 1 400 000 |
3.5.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten. . . . . | – | –1 100 000 |
3.6 | Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“ | ||
3.6.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen. . . . . | 372 644 | 644 094 |
3.6.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen. . . . . | – | – |
3.7 | Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinanzierung“ | ||
3.7.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen. . . . . | – | – |
3.7.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen. . . . . | –145 000 | –388 000 |
3.8 | Sondervermögen „Aufbauhilfe“ | ||
3.8.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen. . . . . | – | – |
3.8.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen. . . . . | –3 000 000 | –2 500 000 |
3.9 | Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201. . . . . | –571 091 | 4 497 489 |
Nettokreditaufnahme. . . . . | – | 6 500 000 |