HandzMstrV

Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Handzuginstrumentenmacher-Handwerk

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

(1) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten, insbesondere von Akkordeons, Harmonikas und Bandonien.

(2) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Handzuginstrumente,
2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
5.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,
7.
Kenntnisse in den Meßtechniken,
8.
Kenntnisse in der Wirkungsweise und dem Einbau von elektronischem Zubehör,
9.
Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
10.
Kenntnisse in der Herstellung von Stimmzungen und Stimmplatten,
11.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten,
12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
14.
Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
15.
Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,
16.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Schneiden, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen,
17.
Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen, insbesondere durch Löten, Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,
18.
Messen, Aufzeichnen und Anreißen,
19.
Anfertigen von Schablonen,
20.
Herstellen des Korpus,
21.
Herstellen des Balges,
22.
Herstellen und Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,
23.
Herstellen, Montieren und Einbauen der Tastatur,
24.
Herstellen, Einbauen, Ventilieren und Einwachsen der Stimmplatten,
25.
Wickeln von Federn,
26.
Aufnieten und Stimmen der Stimmzungen,
27.
Zusammenbauen der Baugruppen,
28.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Beizen, Grundieren, Schleifen, Lackieren, Polieren und Mattieren,
29.
Zusammenbauen von Handzuginstrumenten,
30.
Anspielen von Handzuginstrumenten,
31.
Pflegen und Instandhalten von Handzuginstrumenten,
32.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Akkordeons,
2.
Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen diatonischen Harmonika,
3.
Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Bandonions,
4.
Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Concertina.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung, die Materialliste und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, die Materialliste, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.

(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Einbauen und Einrichten einer Tastatur,
2.
Montieren und Richten einer Baßmechanik und der Schaltgruppen,
3.
Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen der Luftdichtigkeit,
4.
Stimmen eines Handzuginstrumentes,
5.
Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der Tastatur eines Handzuginstrumentes,
6.
Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:
a)
Verschnittberechnungen,
b)
Berechnen von Mensuren,
c)
Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Körperberechnungen,
d)
Berechnen von Tonintervallen;
2.
Fachtechnologie:
a)
Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten,
b)
berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,
c)
Intonation,
d)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
3.
Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:
a)
Stilkunde,
b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Handzuginstrumente,
c)
Musiktheorie;
5.
Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

Jur. Bezeichnung
HandzMstrV
Pub. Bezeichnung
HandzMstrV
Veröffentlicht
06.03.1998
Fundstellen
1998, 431: BGBl I