HaldeRlAnO

Anordnung über Halden und Restlöcher

Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke folgendes angeordnet:

(1) Auf Antrag des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs ist

a)
bei Halden und Restlöchern gemäß § 7 Abs. 1 die Bergbehörde,
b)
bei allen übrigen Halden und Restlöchern der Rat des Bezirkes
berechtigt, in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen befristete Sonderregelungen zu den Bestimmungen dieser Anordnung zu genehmigen. Im Falle des Buchst. b kann der Rat des Bezirkes diese Aufgabe dem Rat des Kreises übertragen.

(2) Sonderregelungen bedürfen der Schriftform. Werden sie unter Einschränkungen erteilt, ist dies besonders zum Ausdruck zu bringen. Sonderregelungen können jederzeit widerrufen werden.

(3) Sonderregelungen und Genehmigungen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225) erteilt wurden, bleiben, wenn sie den Bestimmungen dieser Anordnung widersprechen, bis auf Widerruf, längstens aber bis zum Ablauf der Frist, für die sie erteilt worden sind, in Kraft.

(1) Die Anzeigen gemäß § 6 sind bis 31. Juli 1981 beim Rat der Gemeinde oder der Stadt bzw. des Stadtbezirkes zu erstatten. Geplante Halden oder Restlöcher sind spätestens 4 Wochen vor dem Betreiben bzw. Herstellen und die Stillegung ist spätestens 8 Wochen vorher anzuzeigen.

(2) Halden und Restlöcher gemäß § 7 Abs. 1 sind der Bergbehörde bis 31. Juli 1981 mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 2 anzuzeigen, wenn nicht bereits die erforderlichen Angaben auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern eingereicht wurden und Änderungen nicht eingetreten sind.

(3) Für die technische Dokumentation gemäß § 15 Abs. 2 sind die Angaben zu den Buchstaben i, j und k und die zeichnerischen Unterlagen gemäß Buchst. l bis 31. Juli 1982 fertigzustellen. Unterlagen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern angefertigt wurden und bei denen keine Änderungen eingetreten sind, können verwendet werden.

(4) Für Halden und Restlöcher, die nach dem 31. Januar 1981 entstehen, ist die technische Dokumentation spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten oder Maßnahmen an Halden und Restlöchern fertigzustellen.

(5) Die Weiterleitung der Anzeigen gemäß § 6 zwecks Dokumentation im bezirklichen Planungskataster regelt der Rat des Bezirkes.

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)
Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225),
b)
§ 21 der Anordnung vom 24. April 1974 über die Rechte, Pflichten und die Anerkennung von Sachverständigen der Obersten Bergbehörde - Sachverständigenanordnung - (GBl. I Nr. 23 S. 245).

Der Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Im Sinne dieser Anordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
"Abraum" - Teil der Erdrinde, der zur Freilegung und somit zur Nutzbarmachung eines oder mehrerer Rohstoffkörper im Tagebauraum bewegt werden muß und sich aus dem Deckgebirge, den Mitteln, dem tagebautechnisch bedingten Abtrag von Liegendschichten und den Abbauverlusten zusammensetzt.
2.
"Bergbauhalde" - Halde, die infolge bergbaulicher Tätigkeit entsteht bzw. entstand.
3.
"Berge" - taubes Festgestein, das bei der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen aus bergbautechnischen Gründen mit gewonnen werden muß.
4.
"Berme" - Trennebene von geringer Breite in einem Böschungssystem. Sie wird begrenzt von einer Böschungsunterkante und der Oberkante der tiefer gelegenen Böschung.
5.
"Bleibende Böschung" - die an festgelegten Grenzen entstehende Böschung.
6.
"Böschung" - geneigte Fläche, die bei der Gewinnung einschließlich Verkippung zwischen zwei Trennebenen entsteht, sowie die Mantelfläche einer Spitzhalde.
7.
"Böschungssystem" - ein aus zwei oder mehreren übereinanderliegenden Böschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Trennebenen.
8.
"Dauerhaft" - ist eine Halde, wenn z.B. eine Wiedergewinnung des Haldenmaterials nicht geplant oder nach dem Stand der Erkenntnisse nicht zu erwarten oder erst nach einem längeren Zeitraum - anhaltsweise 15 Jahre - vorgesehen ist. Der als Anhalt genannte Zeitraum kann hinsichtlich der Wiederurbarmachung länger, hinsichtlich der Standsicherheit von bleibenden Böschungen, insbesondere an zu schützenden Objekten, erheblich kürzer angesetzt werden.
9.
"Festgestein" - Gestein mit zähen, festen inneren Bindungen, praktisch unzusammendrückbar und wasserstabil mit einer Druckfestigkeitsgrenze in wassergesättigtem Zustand von mindestens 5 M Pa (ca. 50 kp/qcm).
10.
"Generalneigung" - spitzer Winkel eines Böschungssystems, der durch die Verbindungsgerade von der Oberkante der obersten bis zur Unterkante der untersten Böschung und deren Projektion auf die Horizontalebene gebildet wird. Genannter Winkel liegt in einer rechtwinklig zu den Böschungskanten verlaufenden Ebene. Die Größe der Generalneigung kann im Winkelmaß oder im Neigungsverhältnis von 1 (vertikal) : n (horizontal) ausgedrückt werden.
11.
"Haldenhöhe" - der Höhenunterschied zwischen der Haldenunterkante und der Haldenoberkante. Sie kann in Abhängigkeit von der Gestaltung der Auflagefläche der Halde und/oder der Oberfläche der Halde zwischen einem Kleinst- und einem Größtwert liegen.
12.
"Haldenmaterial" - die trockenen und feuchten, nicht fließfähigen Abprodukte (Industrieabprodukte und Siedlungsabfälle) sowie Abraum und Berge.
13.
"Kippe" - Halde in einem Restloch.
14.
"Klassifizierte Halde" - eine Halde
a)
über Gelände, wenn
-
die geplante oder tatsächliche Höhe mindestens 5 m und die geplante oder tatsächliche Grundfläche mindestens 0,5 ha oder
-
die geplante oder tatsächliche Höhe unabhängig von der Grundfläche mindestens 15 m
beträgt,
b)
in einem Restloch (Kippe), wenn die geplante oder tatsächliche Höhe mindestens 5 m beträgt.
15.
"Klassifiziertes Restloch" - ein Restloch, dessen geplante oder tatsächliche Tiefe mindestens 10 m und die geplante oder tatsächliche Grundfläche mindestens 0,5 ha beträgt.
16.
"Lockergestein" - nicht zementiertes oder durch andere geologische Vorgänge nicht verfestigtes Gestein ohne festen Zusammenhalt.
17.
"Nichtbergbauhalde" - Halde, die infolge anderer als bergbaulicher Tätigkeit entsteht bzw. entstand.
18.
"Örtliche Haldenhöhe" - der Höhenunterschied zwischen der Haldenunterkante und der Haldenoberkante für einen bestimmten Abschnitt des Böschungssystems.
19.
"Örtliche Restlochtiefe" - der Höhenunterschied zwischen der Restlochoberkante und der Restlochsohle für einen bestimmten Abschnitt des Böschungssystems.
20.
"Restlochtiefe" - der Höhenunterschied zwischen der Restlochoberkante und der Restlochsohle. Sie kann in Abhängigkeit vom Verlauf der Restlochoberkante und/oder von der Gestaltung der Restlochsohle zwischen einem Kleinst- und einem Größtwert liegen.
21.
"Rutschung" - vertikale und horizontale geometrische Lageveränderung einer Böschung oder eines Böschungssystems infolge Schwerkrafteinwirkung.
22.
"Rutschungsbegünstigende Verhältnisse" - Gefahrenmomente, die die Standsicherheit von Böschungen und Böschungssystemen negativ beeinflussen. Sie liegen vor, wenn z.B.
a)
sich Schwächezonen in der Halde bilden infolge Konzentration von Haldenmaterial geringer Scherfestigkeit oder Verringerung der Scherfestigkeit aufgrund späterer Veränderungen des Haldenmaterials,
b)
der Haldenuntergrund
-
Schichten geringer Tragfähigkeit besitzt, wie bindige Lockergesteine weicher Konsistenz,
-
starken Lageveränderungen ausgesetzt ist oder wird, z.B. durch Grubenbaue und andere unterirdische Hohlräume,
c)
die Neigung der Auflagefläche von Halden mit Einfallen aus der Böschung oder die Neigung der Sohle von Restlöchern mit Lockergestein in Richtung des offenen Restloches 6 Grad übersteigt,
d)
Böschungen von Halden mit mehr als 15 m Höhe sich an Erhebungen über der Auflagefläche, wie Bauwerke, Dämme, anlehnen, die nicht als Widerlager geplant sind,
e)
Veränderungen des Grundwasserspiegels im Haldenmaterial oder im Lockergestein im Bereich der Restlochböschungen oder des freien Wasserspiegels im Restloch entstehen und wahrgenommen werden,
f)
an Haldenböschungen oder an Böschungen von Restlöchern im Lockergestein Wasser austritt,
g)
bei Halden Voraussetzungen für ein Setzungsfließen vorhanden sind, wie Bodenmaterial in lockerer Lagerung mit hohem Wassergehalt,
h)
Anzeichen für Rutschungen erkannt oder andere Umstände wahrgenommen werden, die die Standsicherheit der Böschung beeinträchtigen.
23.
"Schwächeflächen" - Schichten, Gänge und Klüfte mit geringerer Scherfestigkeit als das umgebende Festgestein. Sie beeinträchtigen insbesondere die Standsicherheit bei Einfallen aus der Böschung.
24.
"Setzungsfließen" - plötzliches Ausfließen von gekipptem, nicht bindigem Lockergestein geringer Lagerungsdichte in einer Böschung oder einem Böschungssystem infolge Gefügezusammenbruchs bei Wassersättigung. Das dabei entstehende Boden-Wasser-Gemisch verhält sich wie eine Flüssigkeit.
25.
"Sicherheitsabstand" - Abstand von zu schützenden Objekten zur Ober- oder Unterkante von bleibenden Einzelböschungen bzw. bleibenden Böschungssystemen einer Halde oder der Oberkante eines Restloches. Er legt vorwiegend den verfügbaren Randstreifen zur Durchführung von evtl. erforderlichen Sicherungsmaßnahmen fest und beinhaltet nicht grundsätzlich ein Nutzungsverbot von Flächen bis zu notwendigen Absperrmaßnahmen.
26.
"Standsicherheit" - Sicherheit, die gewährleistet, daß eine Böschung oder ein Böschungssystem nicht zu Bruch geht.
27.
"Standsicherheitseinschätzung" - Dokumentation über durchgeführte geotechnische Untersuchungen von Böschungen, für die keine Berechnungsverfahren anwendbar sind, für die sich repräsentative geotechnische Kennwerte nicht ermitteln lassen oder diese nur aus Analogieschlüssen abgeleitet werden können.
28.
"Standsicherheitskoeffizient" - Verhältnis von Kräften, Momenten oder Spannungen, die im Böschungskörper einer Rutschung entgegenwirken, zu Kräften, Momenten oder Spannungen infolge Eigengewicht und Zusatzlasten, die eine Rutschung hervorrufen können.
29.
"Standsicherheitsnachweis" - Dokumentation über durchgeführte geotechnische Untersuchungen von Böschungen mittels Berechnungsverfahren auf der Grundlage repräsentativer geotechnischer Kennwerte zum Ausweisen eines Standsicherheitskoeffizienten.
30.
"Zu schützende Objekte" - Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Bahnlinien, Vorfluter und andere Gewässer, Wohn- und öffentliche Gebäude, Fabrikanlagen, Werkstätten, Versorgungsleitungen.

a)
Von der Haldenunterkante ergibt sich der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der örtlichen Haldenhöhe (hö) und der Generalneigung (im Verhältnis von 1:n ausgedrückt) bzw. von der Höhe und Neigung einer Einzelböschung bei einem Einfallen der Auflagefläche bis 6 Grad in die Böschung oder aus der Böschung aus der Formel bis zu einem Verhältnis 1:n von 1:3
S = hö x (2,1 - 0,7 n) in Meter,
mindestens jedoch 3 m.
Bei einem Ansteigen der Haldenauflagefläche vor der Böschung sind die aus der Formel ermittelten Sicherheitsabstände wie folgt zu verringern:
über 6 Grad bis 12 Grad um 10%
über 12 Grad bis 20 Grad um 25%
Ergibt sich bei einem flachen Böschungssystem für die unterste Böschung ein größerer Wert als für das gesamte Böschungssystem, so ist dieser zu verwenden.
b)
Von der Haldenoberkante beträgt der Sicherheitsabstand den 2fachen Wert, wie er sich aus der Formel unter Buchst. a ergibt, wobei anstelle der untersten Böschung die oberste zu berücksichtigen ist.
c)
Von der Oberkante von Restlöchern im gewachsenen Lockergestein beträgt der Sicherheitsabstand den 1,5fachen Wert, wie er sich aus der Formel unter Buchst. a ergibt, wobei anstelle von hö die örtliche Restlochtiefe einzusetzen und anstelle der untersten Böschung die oberste zu berücksichtigen ist.
d)
Von der Oberkante von Restlöchern im Festgestein beträgt der Sicherheitsabstand 1/3 der örtlichen Restlochtiefe, mindestens jedoch 3 m.

1.
In der rechten unteren Blattecke der zeichnerischen Unterlagen sind anzugeben:
a)
Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe),
b)
Betrieb,
c)
Standort und
d)
Anfertigungsdatum der zeichnerischen Unterlagen.
2.
Als Maßstab der zeichnerischen Unterlagen wird in Abhängigkeit von der Größe der Halde oder des Restloches empfohlen:
a) bis 5 ha 1: 500
b) über 5 bis 30 ha 1:1.000
c) über 30 ha 1:2.000.
3.
Für die zeichnerischen Unterlagen können aktuelle geodätische oder kartographische Erzeugnisse verwendet werden. Der lage- und höhenmäßige Bezug zum angrenzenden Territorium ist darzustellen.
4.
Auf zeichnerischen Unterlagen, die nur aus einem Blatt bestehen, ist erforderlichenfalls eine kleinmaßstäbliche Skizze oder ein Auszug aus einer topographischen Karte anzubringen, wenn die großmaßstäbliche Darstellung den Bezug zum angrenzenden Territorium nicht eindeutig erkennen läßt. Bei zeichnerischen Unterlagen, die aus mehreren Blättern bestehen, ist eine Übersichtszeichnung anzufertigen, auf der die Lage der Objekte und Anlagen und die Anordnung der Einzelblätter ersichtlich sind.
5.
Der Betriebsleiter hat die zeichnerischen Unterlagen sowie Vervielfältigungen und Auszüge zu unterschreiben. Er hat mit der Unterschrift die Vollständigkeit der Darstellung sowie die Nachtragung zu bestätigen. Seine Unterschrift ist keine Beurkundung der Darstellung im Sinne der markscheiderischen Beurkundung.
6.
Für die Genauigkeit der Darstellung und Höhenangaben der zeichnerischen Unterlagen gelten folgende Richtwerte:

a) Lagegenauigkeit +- 2 m
b) Höhengenauigkeit +- 0,5 m.
7.
In einem Bereich gemäß § 16 Abs. 3 sind neben den ober- und unterirdisch zu schützenden Objekten einzutragen:
a)
Böschungen mit Ober- und Unterkanten,
b)
Gefahrenbereiche,
c)
Vermessungsfestpunkte,
d)
ständige Wasseransammlungen,
e)
Nutzungsarten für Bereiche.
8.
Auf jedem Blatt der zeichnerischen Unterlagen ist die Nordrichtung einzutragen.

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I I
I BETRETEN VERBOTEN! I
I I
I LEBENSGEFAHR I
I I
I ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT I
I I
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Das Schild muß das Format A 2 haben. Die Grundfarbe des Schildes ist weiß. Die Worte 'BETRETEN VERBOTEN!' und 'ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT' sind in schwarzer, das Wort 'LEBENSGEFAHR' ist in roter Farbe zu gestalten. *)
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*) Das Verbotsschild wird von DEWAG Signograph Leipzig gefertigt und ist in den DEWAG-Industrieläden erhältlich.

Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
a)
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die ganz oder teilweise auf Grund des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) oder der zu dessen Durchführung ergangenen Vorschriften erlassen worden sind und Regelungen enthalten, die nach § 64 Abs. 3, §§ 65 bis 68, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), erlassen werden können, gelten als Verordnungen im Sinne des § 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzes
mit folgenden Maßgaben:
aa)
In § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1 der § 64 Abs. 3,
bb)
in § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes treten neben § 68 Abs. 2 die § 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2.
b)
Die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die auf Grund dessen erlassenen Vorschriften zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, für die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist, oder die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts endgültig eingestellt waren, gelten bis zum Erlaß entsprechender ordnungsbehördlicher Vorschriften der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle der Räte der Bezirke die Landesregierungen treten.
2.
bis 4. ...

Jur. Bezeichnung
HaldeRlAnO
Veröffentlicht
02.10.1980
Fundstellen
1980, 301: GBl DDR I
1980, Nr 31, 301: GBl DDR I