HafenlogAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Hafenlogistik wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
- 6.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
- 7.
- Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,
- 8.
- Lagerung und Bearbeitung von Gütern,
- 9.
- Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,
- 10.
- Container,
- 11.
- Umschlags- und Versandpapiere,
- 12.
- Umgang mit Gefahrgut.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen. Für die praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Durchführen einer Containerinspektion,
- 2.
- Durchführen einer Güterkontrolle und einer Probenahme,
- 3.
- Durchführen und Dokumentieren einer Güterannahme oder
- 4.
- Einlagern von Gütern.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilen bestehen können, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Erstellen einer Ladungsplanung,
- 2.
- Umschlagen von Gütern,
- 3.
- Lagern von Gütern oder
- 4.
- Behandeln von Gütern.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Güterumschlag, Lagerung und Güterkontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Güterumschlag sowie Lagerung und Güterkontrolle sind insbesondere logistische Abläufe und fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Einsatz von Arbeitsmitteln sowie von Informations- und Kommunikationssystemen, Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Güterumschlag:
- a)
- Ladungsplanung,
- b)
- Be- und Entladen von Transportmitteln,
- c)
- Umgang mit Containern,
- d)
- Ladungssicherung,
- e)
- Umschlags- und Versandpapiere,
- f)
- Umgang mit Gefahrgut;
- 2.
- im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle:
- a)
- Ein- und Auslagerung,
- b)
- Kontrolle und Dokumentation,
- c)
- Güterbearbeitung und werterhaltende Maßnahmen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Güterumschlag | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Güterumschlag | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Des Weiteren darf weder in einer der Arbeitsaufgaben des praktischen Teils noch in dem weiteren schriftlichen Prüfungsbereich eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 5) |
| 6 | |
| 8 | |||
6 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) |
| 8 | |
| 6 | |||
7 | Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen (§ 4 Nr. 7) |
| 12 | |
| 8 | |||
8 | Lagerung und Bearbeitung von Gütern (§ 4 Nr. 8) |
| 12 | |
| 8 | |||
9 | Ladungsplanung, Umschlag von Gütern (§ 4 Nr. 9) |
| 12 | |
| 12 | |||
10 | Container (§ 4 Nr. 10) |
| 16 | |
| 12 | |||
11 | Umschlags- und Versandpapiere (§ 4 Nr. 11) |
| 12 | |
| 12 | |||
12 | Umgang mit Gefahrgut (§ 4 Nr. 12) |
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