GüKVO

Verordnung über den Güterkraftverkehr

(1) Unternehmen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigungspflichtige Beförderungen betrieben haben, können ihren Betrieb bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen. Der § 9 Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung Güterfernverkehr aufnehmen.

(2)

(3) Die Weiterführung des Güterfernverkehrsunternehmens nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach § 9 dieser Verordnung voraus.

(1) Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung speditionellen Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr oder Güternahverkehr betrieben haben, können ihr Unternehmen bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen. Die §§ 33, 35 und 52 sind insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1990 eine dieser Tätigkeiten aufnehmen.

(2) Die Weiterführung eines solchen Unternehmens nach dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Zulassung bzw. Erlaubnis nach dieser Verordnung voraus.

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 70 Abs. 1 und 3, § 71 der Verordnung vom 20. Juni 1990 über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBl. I Nr. 40 S. 580)
mit folgenden Maßgaben:
a)
§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 1992.
b)
In § 70 Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des 31. Oktober 1990 der 31. Dezember 1990.
c)
In § 70 Abs. 1 Satz 3 entfallen die Worte "bis 31. Juli 1990".
d)
In § 71 tritt an die Stelle des 30. September 1990 der 31. Dezember 1990.
2.
bis 7. ...

Jur. Bezeichnung
GüKVO
Pub. Bezeichnung
GüKVO
Veröffentlicht
20.06.1990
Fundstellen
1990, 580: GBl DDR I
1990, Nr 40, 580: GBl DDR I