GÜGKostV

Grundstoff-Kostenverordnung

Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1, L 61 vom 2.3.2006, S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff und je Betriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 90 Euro erhoben.

Für die Erteilung einer neuen Erlaubnis in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff und je Betriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 85 Euro erhoben.

Für die Registrierung der Anschrift der Geschäftsräume sowie für die Registrierung der Änderung der Anschrift nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird je Betriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 90 Euro erhoben.

Für die Erteilung einer

1.
Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird je Grundstoff eine Gebühr in Höhe von 25 Euro,
2.
Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder einer Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 wird je Grundstoff eine Gebühr in Höhe von 60 Euro
erhoben.

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 1 oder Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von Satz 1, 3 oder Satz 4 mindestens 25 Euro.

Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht.

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
GÜGKostV
Pub. Bezeichnung
GÜGKostV
Veröffentlicht
30.06.2009
Fundstellen
2009, 1678: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 10 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 10 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 10 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018