GrundflV 98/99
Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1998/99 im Rahmen der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Im Wirtschaftsjahr 1998/99 kommt die in Artikel 2 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12), der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1422/97 des Rates vom 22. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 196 S. 18) angefügt und durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1624/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 210 S. 3) geändert worden ist, vorgesehene Regelung zur Anwendung.
(1) Nationale Grundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die Summen der für die Bundesrepublik Deutschland in der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 der Kommission vom 11. Mai 1994 zur Festsetzung der regionalen Grundflächen im Rahmen der Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 845/93 (ABl. EG Nr. L 121 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2016/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 284 S. 34), ausgewiesenen
- 1.
- Grundflächen unter Ausschluß der Grundflächen für Mais,
- 2.
- Grundflächen für Mais,
- 3.
- Grundflächen insgesamt.
(2) Teilgrundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 der Kommission vom 11. Mai 1994 für die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesenen
- 1.
- Grundflächen unter Ausschluß der Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,
- 2.
- Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 2,
- 3.
- Grundflächen insgesamt im Falle des Absatzes 1 Nr. 3.
Im Falle der Überschreitung einer nationalen Grundfläche sind die in Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, der durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/97 neugefaßt worden ist, vorgesehenen Maßnahmen auf die Teilgrundflächen anzuwenden, deren Überschreitung festgestellt wurde.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1998, 13697: BAnz
Sonst: Die V tritt gem. § 4 Satz 2 am 15.3.1999 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 4 Satz 2 aufgeh. mit Zustimmung des Bundesrates durch Art. 1 V v. 22.12.1998 I 3962 mWv 31.12.1998; dadurch ist die Geltung der V über den 15.3.1999 hinaus verlängert worden.