GrundflV 2000/01

Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2000/2001 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Im Wirtschaftsjahr 2000/2001 kommt die in Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) vorgesehene Regelung zur Anwendung.

(1) Nationale Grundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die Summen der für die Bundesrepublik Deutschland in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) ausgewiesenen

1.
Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais,
2.
Grundflächen für Mais.

(2) Teilgrundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ausgewiesenen

1.
Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,
2.
Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 2.

Im Falle der Überschreitung einer nationalen Grundfläche sind die in Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Maßnahmen auf die Teilgrundflächen anzuwenden, deren Überschreitung festgestellt wurde.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jur. Bezeichnung
GrundflV 2000/01
Veröffentlicht
12.09.2000
Fundstellen
2000, Nr 175, 18473: BAnz
2000, 18473: BAnz
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 8.3.2001 BAnz. Nr. 50, 3829;
Sonst: Die V tritt gem. § 4 Satz 2 am 15.3.2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 4 Satz 2 aufgeh. mit Zustimmung des Bundesrates durch V v. 8.3.2001 BAnz. Nr. 50, 3829; dadurch ist die Geltung der V über den 15.3.2001 hinaus verlängert worden.