GrundflV 04/05
Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a, § 8 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe a und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Im Wirtschaftsjahr 2004/2005 kommt die in Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 9. September 2003 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1/50) geändert worden ist, vorgesehene Regelung zur Anwendung.
(1) Nationale Grundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die Summen der für die Bundesrepublik Deutschland in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43, 2000 Nr. L 328 S. 55), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 206/2004 der Kommission vom 5. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 34 S. 33) geändert worden ist, ausgewiesenen
- 1.
- Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais,
- 2.
- Grundflächen für Mais.
(2) Teilgrundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ausgewiesenen
- 1.
- Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,
- 2.
- Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 2.
Im Falle der Überschreitung einer nationalen Grundfläche sind die in Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Maßnahmen auf die Teilgrundflächen anzuwenden, deren Überschreitung festgestellt wurde.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
2004, 20209: BAnz
Sonst: Die V tritt gem. § 4 Satz 2 am 11.3.2005 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 4 Satz 2 aufgeh. mit Zustimmung des Bundesrates durch Art. 1 V v. 25.2.2005 I 486; dadurch ist die Geltung der V über den 11.3.2005 hinaus verlängert worden.