GrundflV 02/03
Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerium der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Im Wirtschaftsjahr 2002/2003 kommt die in Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) vorgesehene Regelung zur Anwendung.
(1) Nationale Grundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die Summen der für die Bundesrepublik Deutschland in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43, 2000 Nr. L 328 S. 55), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 327/2002 (ABl. EG Nr. L 51 S. 14) geändert worden ist, ausgewiesenen
- 1.
- Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais,
- 2.
- Grundflächen für Mais.
(2) Teilgrundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ausgewiesenen
- 1.
- Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,
- 2.
- Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 2.
Im Falle der Überschreitung einer nationalen Grundfläche sind die in Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Maßnahmen auf die Teilgrundflächen anzuwenden, deren Überschreitung festgestellt wurde.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2002, 21813: BAnz
Sonst: Die V tritt gem. § 4 Satz 2 am 13.3.2003 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird; die Geltung der V ist durch § 4 idF d. V v. 3.3.2003 I 304 über den 13.3.2003 hinaus verlängert worden.