GrundflV 01/02

Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2001/2002 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Im Wirtschaftsjahr 2001/2002 kommt die in Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) vorgesehene Regelung zur Anwendung.

(1) Nationale Grundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die Summen der für die Bundesrepublik Deutschland in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43, 2000 Nr. L 328 S. 55) ausgewiesenen

1.
Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais,
2.
Grundflächen für Mais.

(2) Teilgrundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ausgewiesenen

1.
Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,
2.
Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 2.

Im Falle der Überschreitung einer nationalen Grundfläche sind die in Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Maßnahmen auf die Teilgrundflächen anzuwenden, deren Überschreitung festgestellt wurde.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
GrundflV 01/02
Veröffentlicht
12.09.2001
Fundstellen
2001, Nr 174, 20097: BAnz
2001, 20097: BAnz
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 28.2.2002 BAnz. Nr. 48, 4353;
Sonst: Die V tritt gem. § 4 Satz 2 am 15. März 2002 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Die Geltung der V ist durch § 4 idF d. Art. 1 V v. 28.2.2002 BAnz. Nr. 48, 4353 mit Zustimmung des Bundesrates über den 15.3.2002 hinaus verlängert worden.