§ 12 Pauschbesteuerung - GrEStG 1983
Grunderwerbsteuergesetz
Pauschbesteuerung GrEStG 1983 - Pauschbesteuerung
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- GrEStG 1983
- Pub. Abkürzung
- GrEStG
- Langtitel
- Grunderwerbsteuergesetz
- Veröffentlicht
- 17.12.1982
- Standangaben
- Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 18.7.2016 I 1679 - Fundstellen
- 1982, 1777: BGBl I