§ 20 Inhalt der Anzeigen - GrEStG 1983
Grunderwerbsteuergesetz
Inhalt der Anzeigen GrEStG 1983 - Inhalt der Anzeigen
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
- 1.
- Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;
- 2.
- die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;
- 3.
- die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;
- 4.
- die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;
- 5.
- den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
- 6.
- den Namen der Urkundsperson.
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
- 1.
- die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung,
- 2.
- die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile;
- 3.
- bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- GrEStG 1983
- Pub. Abkürzung
- GrEStG
- Langtitel
- Grunderwerbsteuergesetz
- Veröffentlicht
- 17.12.1982
- Standangaben
- Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 18.7.2016 I 1679 - Fundstellen
- 1982, 1777: BGBl I