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Gesetz zu dem Vertrag vom 30. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr

Dem in Kopenhagen am 30. März 1967 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr nebst Protokoll vom gleichen Tage und Zusatzprotokoll vom 9. August 1968 wird zugestimmt. Der Vertrag, das Protokoll und das Zusatzprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen der Anlage des Vertrages auf Grund seines Artikels 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in Artikel 6 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Beschränkungen zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung entsprechend.

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 24 Abs. 2 sowie das Protokoll und das Zusatzprotokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
GrAbfertDNKVtrG
Veröffentlicht
30.04.1969
Fundstellen
1969, 937: BGBl II