GPatG

Gemeinschaftspatentgesetz

Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften

(1) Die §§ 6 bis 7, 10, 24 bis 24c, 26 bis 26e, 28 bis 28c Abs. 1 und die §§ 36a und 47 bis 49 des Patentgesetzes sowie die Nummern 111 100 bis 111 202 und 113 300 bis 113 500 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Anmeldungen und auf die darauf erteilten Patente oder eingetragenen Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.

(2) Artikel XI § 3 Abs. 6 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen bleibt unberührt.

(3) Ist der Anmeldetag der letzte Tag eines Monats, so verlängert sich die Frist zur Entrichtung der Jahresgebühr (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Patentgesetzes) für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt bereits eingereicht worden sind, und für die darauf erteilten Patente um einen Tag.

(4) § 4 Abs. 3, § 5 Satz 3 bis 5, § 11a Abs. 2, die §§ 12a, 15 Abs. 1 Satz 2, die §§ 18, 30 bis 36 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes sowie die Nummern 111 500 bis 112 200 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf Patentanmeldungen anzuwenden, deren Bekanntmachung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschlossen worden ist; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.

(5) Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Patentanmeldungen, deren Bekanntmachung noch nicht beschlossen worden ist, ist anstelle der in § 30 des Patentgesetzes angeführten §§ 26, 26b und 26c des Patentgesetzes § 26 des Patentgesetzes in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(1) § 110 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.

(2) § 121 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.

§ 4 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), ist auf Anträge gemäß § 28b des Patentgesetzes zu Patentanmeldungen, die vor dem 1. November 1976 eingereicht worden sind, wie folgt anzuwenden:

1.
Sind der Antrag und die Gebührenzahlung bis zum 3. August 1979 eingegangen, so gilt nur die Gebühr nach den bis zum 1. November 1976 anzuwendenden Gebührensätzen als geschuldet.
2.
Im übrigen sind die vom 1. November 1976 an geltenden Gebührensätze anzuwenden.

Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(1)

(2) Artikel 1 Abs. 4, Artikel 8 Nr. 17 Buchstabe b und Artikel 14 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1981 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
GPatG
Pub. Bezeichnung
GPatG
Veröffentlicht
26.07.1979
Fundstellen
1979, 1269: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.12.1991 II 1354