GlPrZKaiserslauternV

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der staatlich anerkannten
Berufsfachschule
- Handwerksberufe -
an der Berufsbildenden Schule
des Bezirksverbandes Pfalz
in Kaiserslautern
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Systemelektroniker/
Systemelektronikerin
Systemelektroniker/
Systemelektronikerin
im Gewerbe Nummer 25 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Elektrotechniker"
Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau
Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16
der Anlage A der Handwerksordnung
"Feinwerkmechaniker"
Abschlussprüfung als
Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung
Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13
der Anlage A der Handwerksordnung
"Metallbauer"
Abschlussprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der
Anlage B Abschnitt 1 der
Handwerksordnung
"Gold- und Silberschmiede"
Abschlussprüfung als
Maler und Lackierer/Malerin
und Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandsetzung
Maler und Lackierer/Malerin
und Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandhaltung
im Gewerbe Nummer 10 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Maler und Lackierer"
Abschlussprüfung als
Steinmetz und Bildhauer/
Steinmetzin und Bildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und
Steinbildhauerarbeiten
Steinmetz und Steinbildhauer/
Steinmetzin und Steinbildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten
im Gewerbe Nummer 8 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Steinmetzen und Steinbildhauer"
Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin im Gewerbe
Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung
"Tischler"

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.

(2)

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
GlPrZKaiserslauternV
Veröffentlicht
19.07.2007
Fundstellen
2007, 1489: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch § 3 Abs. 1 idF Art. 1 Nr. 2 V v. 20.6.2012 I 1388 mWv 1.10.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 3 Abs. 1 idF d. Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1721 über den 1.10.2016 hinaus bis zum 30.9.2026 verlängert worden
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1721