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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Systemelektroniker/ Systemelektronikerin | Systemelektroniker/ Systemelektronikerin im Gewerbe Nummer 25 der Anlage A der Handwerksordnung "Elektrotechniker" |
Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung "Feinwerkmechaniker" |
Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung | Metallbauer/Metallbauerin Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13 der Anlage A der Handwerksordnung "Metallbauer" |
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck | Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede" |
Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandsetzung | Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Gewerbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung "Maler und Lackierer" |
Abschlussprüfung als Steinmetz und Bildhauer/ Steinmetzin und Bildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten | Steinmetz und Steinbildhauer/ Steinmetzin und Steinbildhauerin Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung "Steinmetzen und Steinbildhauer" |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung "Tischler" |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1721