GlPrZHanauV 2013
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Die vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie Hanau | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
| Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
Fachrichtungen:
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Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
| Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
Schwerpunkte:
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Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin Schwerpunkte:
| Graveur/Graveurin im Gewerbe Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung „Graveure“ Schwerpunkte:
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Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin Fachrichtungen:
| Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung „Metallbildner“ Fachrichtungen:
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Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin | Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.