GießVerfMAusbV 1997
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie wird staatlich anerkannt.
(1) (weggefallen)
(2) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Eisen- und Stahl-Metallurgie,
- 2.
- Stahl-Umformung,
- 3.
- Nichteisen-Metallurgie und
- 4.
- Nichteisenmetall-Umformung
(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 11 nachzuweisen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 6.
- Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
- Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
- 8.
- Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
- 9.
- Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,
- 10.
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
- 11.
- manuelles Spanen,
- 12.
- maschinelles Spanen,
- 13.
- Trennen, Umformen,
- 14.
- Fügen,
- 15.
- Grundtechniken der Metallurgie und der Umformung,
- 16.
- Schmelzschweißen, thermisches Trennen,
- 17.
- metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung,
- 18.
- Werkstoffprüfung,
- 19.
- Beeinflussen chemischer Vorgänge,
- 20.
- Informationsverarbeitung,
- 21.
- Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,
- 22.
- Instandhaltung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:
- a)
- Produktionssteuerung,
- b)
- Prozeßsteuerung,
- c)
- Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,
- d)
- Produktionsverfahren und -anlagen,
- e)
- Urformen,
- f)
- Instandhaltung von Produktionsanlagen,
- g)
- Transportieren, Lagern und Sichern,
- h)
- Qualitätssicherung;
- 2.
- in der Fachrichtung Stahl-Umformung:
- a)
- Produktionssteuerung,
- b)
- Prozeßsteuerung,
- c)
- Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,
- d)
- Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen,
- e)
- Erzeugnisse und Qualität,
- f)
- Instandhaltung von Fertigungsanlagen,
- g)
- Transportieren, Lagern und Sichern,
- h)
- Qualitätssicherung;
- 3.
- in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:
- a)
- Produktionssteuerung,
- b)
- Prozeßsteuerung,
- c)
- Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,
- d)
- Produktionsverfahren und -anlagen,
- e)
- Urformen,
- f)
- Instandhaltung von Produktionsanlagen,
- g)
- Transportieren, Lagern und Sichern,
- h)
- Qualitätssicherung;
- 4.
- in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:
- a)
- Produktionssteuerung,
- b)
- Prozeßsteuerung,
- c)
- Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,
- d)
- Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen,
- e)
- Erzeugnisse und Qualität,
- f)
- Instandhaltung von Fertigungsanlagen,
- g)
- Transportieren, Lagern und Sichern,
- h)
- Qualitätssicherung.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt I und II laufende Nummer 1 bis 5 und 7 Buchstabe a und b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- Bearbeiten und Montieren von Bauteilen aus Metallen zu einem funktionsfähigen Prüfungsstück, insbesondere durch Planen des Arbeitsablaufes, manuelles Spanen, Bohren, Biegen, Herstellen von Schraub- und Rohrverbindungen und Kontrollieren der Ergebnisse.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- a)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- b)
- Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- c)
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
- d)
- manuelles und maschinelles Spanen,
- e)
- Trennen und Fügen,
- f)
- Grundlagen der Metallurgie und der Umformung,
- g)
- Wärmebehandlung,
- h)
- Werkstoffprüfung,
- i)
- Informationsverarbeitung,
- k)
- technische Berechnungen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 13 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und unter Berücksichtigung der Fachrichtung eine Arbeitsprobe durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Anlagen, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Als Prüfungsstück und Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Prüfungsstück:in höchstens sieben Stunden Planen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten, insbesondere durch Fügen und Montieren von pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen; Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen in einer Pneumatik- oder Hydraulikschaltung; Dokumentieren der Ergebnisse,
- 2.
- als Arbeitsprobe:in höchstens sechs Stunden eine oder mehrere Aufgaben aus einem Produktionsprozeß, einem Produktions- oder einem Fertigungsverfahren seines Ausbildungsbetriebes lösen. Die Arbeitsprobe soll das Planen oder Vorbereiten, das Durchführen, das Steuern sowie das Kontrollieren enthalten unter Berücksichtigung der Produktions- und Prozeßsteuerung, der Produktions- und Fertigungsanlagen sowie der Qualitätssicherung.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und -systeme, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und -systeme sowie Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle der jeweiligen Fachrichtung beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren:
- a)
- in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:
- aa)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- bb)
- Vorbereitung und Aufbereitung der Einsatzstoffe,
- cc)
- Metallurgische Verfahren, Anlagen und Produkte,
- dd)
- Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte,
- ee)
- Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;
- b)
- in der Fachrichtung Stahl-Umformung:
- aa)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- bb)
- Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und Werkzeuge,
- cc)
- Erzeugnisse der Stahlumformung,
- dd)
- Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung der Umformerzeugnisse,
- ee)
- Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;
- c)
- in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:
- aa)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- bb)
- Vorbereitung und Aufbereitung der Sekundärrohstoffe,
- cc)
- Metallurgische Verfahren, Anlagen und Produkte,
- dd)
- Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte,
- ee)
- Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;
- d)
- in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:
- aa)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- bb)
- Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und Werkzeuge,
- cc)
- Erzeugnisse der Nichteisenmetall-Umformung,
- dd)
- Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung der Umformerzeugnisse,
- ee)
- Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;
- 2.
- im Prüfungsbereich Instandhaltung:
- a)
- Maßnahmen der Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung,
- b)
- Aufbau und Funktion von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik;
- 3.
- im Prüfungsbereich Qualitätssicherung und -systeme:
- a)
- Produktfehler, Qualitätsmerkmale und Qualitätsnormen,
- b)
- Qualitätsprüfung und Dokumentation,
- c)
- Maßnahmen zur Fehlervermeidung und Qualitätssicherung;
- 4.
- im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:
- a)
- Lesen und Anfertigen von Technischen Zeichnungen, Schaltplänen, Ablaufplänen, Flußplänen, Betriebsberichten und Produktionsprotokollen,
- b)
- Aufzeichnen und Auswerten von Meßwerten, Statistiken und Diagrammen,
- c)
- Maßnahmen und Geräte zum Erfassen, Aufzeichnen, Verarbeiten und Weiterleiten von Informationen und Daten zur Produktionssteuerung und -überwachung;
- 5.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Instandhaltung | 45 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Qualitätssicherung und -systeme | 45 Minuten, |
4. | im Prüfungsbereich Technische Kommunikation | 90 Minuten, |
5. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung ist der Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren mit 30 vom Hundert, der Prüfungsbereich Instandhaltung mit 15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Qualitätssicherung und Werkstoffprüfung mit 15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Technische Kommunikation mit 20 vom Hundert und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
I. Berufliche Grundbildung | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |
5 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) |
| 4*) |
6 | Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) |
| 5*) |
8 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8) |
| 3*) |
9 | Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) |
| 4*) |
10 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
11 | manuelles Spanen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11) |
| 8 |
12 | maschinelles Spanen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12) |
| 4 |
13 | Trennen, Umformen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13) |
| 4 |
14 | Fügen (§ 5 Abs. 1 Nr. 14) |
| 8 |
15 | Grundtechniken der Metallurgie und der Umformung (§ 5 Abs. 1 Nr. 15) |
| 12 |
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten der beruflichen Grundbildung zu vermitteln. |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr | |||
1. Halbjahr | 2. Halbjahr | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Schmelzschweißen, thermisches Trennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 16) | a) | Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen | 5 | ||
b) | Werkstücke zum Schweißen vorbereiten | |||||
c) | Kehlnähte an Blechen aus Stahl in einer und mehreren Lagen, insbesondere am Eck- und T-Stoß, schweißen | |||||
d) | Bleche, Profile, Rohre und Formteile aus Stahl als Stumpfstoß schweißen | |||||
e) | Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch senkrechte Geradschnitte nach Anriß trennen | |||||
2 | metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung (§ 5 Abs. 1 Nr. 17) | a) | Einfluß von Begleit- und Legierungselementen bei Gußeisen, Stahl und Nichteisenmetallen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften, beurteilen | 5 | ||
b) | Einfluß des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung berücksichtigen | |||||
c) | Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme lesen | |||||
d) | Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung ihres Einflusses auf die Eigenschaften von metallischen Werkstoffen anwenden | |||||
e) | Wärmebehandlungsdiagramme lesen und auswerten | |||||
3 | Werkstoffprüfung (§ 5 Abs. 1 Nr. 18) | a) | Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung den Anwendungszwecken zuordnen und betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen | 4 | ||
b) | Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheiden | |||||
c) | Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheiden | |||||
d) | Ergebnisse der Werkstoffprüfung für den Produktionsprozeß nutzen | |||||
4 | Beeinflussen chemischer Vorgänge (§ 5 Abs. 1 Nr. 19) | a) | chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilen | 4 | ||
b) | Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, den Ablauf des Verfahrens und die Umwelt beurteilen und beeinflussen | |||||
c) | mit Säuren, Laugen, Emulsionen, Salzen und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes umgehen | |||||
d) | gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und erforderliche Maßnahmen einleiten | |||||
e) | Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen geeignete Maßnahmen einleiten | |||||
f) | Abfälle und Reststoffe aus den Produktionsprozessen zur Wiederverwendung oder Entsorgung trennen und lagern unter Beachtung der Umweltschutzbestimmungen | |||||
5 | Informationsverarbeitung (§ 5 Abs. 1 Nr. 20) | a) | Hardwarekomponenten für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen | 4 | ||
b) | Funktion und Aufgaben des Betriebssystems von der Anwendungssoftware unterscheiden | |||||
c) | Informationen erfassen und insbesondere mit Rechnern bearbeiten | |||||
d) | betriebliche Daten sichern | |||||
e) | Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes anwenden | |||||
6 | Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 5 Abs. 1 Nr. 21) | a) | Pneumatik: | 10 | ||
aa) | Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme lesen und skizzieren | |||||
bb) | Druck in pneumatischen Systemen messen und Volumenstrom einstellen | |||||
cc) | pneumatische Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren | |||||
dd) | Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen | |||||
b) | Hydraulik: | |||||
aa) | Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme lesen und skizzieren | |||||
bb) | Druck in hydraulischen Systemen messen und Volumenstrom einstellen | |||||
cc) | hydraulische Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren | |||||
dd) | Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen | |||||
c) | Elektrotechnik: | 4 | ||||
aa) | Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden | |||||
bb) | VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungs-vorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden | |||||
cc) | einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen | |||||
dd) | Leitungen und Anschlußstellen kennzeichnen und Anschlußzuordnungen skizzieren | |||||
ee) | Leitungen für Steuerspannungen durch Steckverbindungen nach Vorgabe verbinden | |||||
ff) | elektrische Bauteile mechanisch montieren und demontieren | |||||
gg) | einfache Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen | |||||
hh) | einfache elektrische Bauteile anhand von Typenschildern identifizieren | |||||
ii) | einfache Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen oder elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren | |||||
kk) | Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen Komponenten in pneumatischen, hydraulischen und mechanischen Systemen feststellen | |||||
d) | Messen, Steuern und Regeln: | 4 | ||||
aa) | Steuern und Regeln in Produktionsanlagen unterscheiden | |||||
bb) | Meßanordnungen für Messungen produktions-abhängiger physikalischer Größen auswählen und anwenden | |||||
cc) | Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen | |||||
dd) | Meßprotokolle lesen und beurteilen | |||||
ee) | Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagieren | |||||
7 | Instandhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 22) | a) | Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs- und Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren, anwenden | 4 | ||
b) | technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen und Informationen weitergeben | |||||
c) | Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten | 8 | ||||
d) | Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen | |||||
e) | Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und mit Prüfgeräten orten | |||||
f) | Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer Baugruppen eingrenzen | |||||
g) | Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung veranlassen | |||||
h) | Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen |
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen | ||||
A. Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. und 4. Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Produktionssteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Produktionssteuerung mitwirken | 6 |
b) | Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen, Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben | |||
c) | Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtungen zur Produktionssteuerung bedienen | |||
d) | Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren | |||
e) | Darstellungen der Produktionssteuerung am Bildschirm lesen und auswerten | |||
f) | Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen | |||
g) | Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse umsetzen | |||
h) | Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere handhaben | |||
2 | Prozeßsteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden | 6 |
b) | Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und verarbeiten | |||
c) | Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm lesen und auswerten | |||
d) | Prozeßablauf überwachen und steuern | |||
e) | Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnahmen ergreifen | |||
3 | Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Proben nehmen und zur Analyse weiterleiten | 8 |
b) | Einsatzstoffe beurteilen und nach Sorten vorbereiten, aufbereiten und einlagern | |||
c) | Einsatzstoffe nach Vorgabe zusammenstellen | |||
d) | technische Daten erfassen, Werte ermitteln, Ergebnisse eingeben, auf Formblätter übertragen und überwachen | |||
e) | Anlagen nach Meßwerten steuern | |||
f) | Aggregate bedienen und sichern | |||
g) | Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Einsatzstoffen anwenden | |||
h) | Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe unterscheiden | |||
i) | Einsatzstoffe und Zuschläge mischen | |||
k) | Eisenerzarten unterscheiden und ihren Lagerstätten zuordnen | |||
l) | Verfahren zur Vor- und Aufbereitung der Eisenerze anwenden, Anlagen bedienen | |||
m) | Zuschläge in Abhängigkeit von der Gangart zugeben | |||
n) | Brennstoffe und Reduktionsmittel für die Roheisenerzeugung einsetzen | |||
o) | Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze für die Stahlerzeugung einsetzen | |||
4 | Produktionsverfahren und -anlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | Verfahren und Anlagen unter Berücksichtigung chemischer und metallurgischer Vorgänge bei der Roheisen- und Stahlerzeugung unterscheiden | 10 |
b) | Aggregate vorbereiten, überprüfen, beurteilen und bedienen | |||
c) | Prozeßablauf überwachen, steuern und regeln | |||
d) | Kühlsysteme überwachen, prüfen und beurteilen | 4 | ||
e) | Beschickungseinrichtungen überwachen, prüfen, beurteilen und bedienen | |||
f) | Zusätze und Zuschläge ermitteln und zugeben | |||
g) | Energieversorgung überwachen und prüfen | |||
h) | Temperatur im Prozeßablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen | 4 | ||
i) | Proben entnehmen, beurteilen, zur Analyse weiterleiten sowie Ergebnisse beurteilen | |||
k) | Abstich vorbereiten und durchführen | |||
l) | Schmelze abschlacken | |||
m) | Schmelze in der Pfanne nachbehandeln | 6 | ||
n) | feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen | 4 | ||
o) | Haupt- und Nebenprodukte klassifizieren | |||
p) | betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen | |||
5 | Urformen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | a) | Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellen | 12 |
b) | Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen | |||
c) | Gießhilfsstoffe unterscheiden und einsetzen | |||
d) | Temperatur messen | |||
e) | Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln | |||
f) | Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen | |||
g) | beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl unterscheiden | |||
h) | Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen | |||
6 | Instandhaltung von Produktionsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) | a) | Produktionsstörungen erfassen und melden | 4 |
b) | Störungen im Verfahrensablauf erkennen und Störungsursachen analysieren | |||
c) | Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen | |||
d) | Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen oder Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen | |||
e) | Anlagen warten | |||
f) | feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten | |||
g) | feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instandsetzen | |||
h) | betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instandhalten | |||
7 | Transportieren, Lagern und Sichern (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g) | a) | Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen | 4 |
b) | zu transportierendes Gut vorbereiten und für den Transport sichern | |||
c) | Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen | |||
d) | handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben | |||
e) | Transport sichern und durchführen | |||
f) | Transportgut absetzen, lagern und sichern | |||
8 | Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h) | a) | Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten | 10 |
b) | Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen | |||
c) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten | |||
d) | Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen | |||
e) | Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen | |||
f) | Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren | |||
g) | Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen | |||
h) | Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden | |||
i) | Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden | |||
B. Fachrichtung Stahl-Umformung | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. und 4. Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Produktionssteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Produktionssteuerung mitwirken | 6 |
b) | Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen, Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben | |||
c) | Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtungen zur Produktionssteuerung bedienen | |||
d) | Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren | |||
e) | Darstellungen der Produktionssteuerung am Bildschirm lesen und auswerten | |||
f) | Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen | |||
g) | Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse umsetzen | |||
h) | Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere handhaben | |||
2 | Prozeßsteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden | 6 |
b) | Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und verarbeiten | |||
c) | Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm lesen und auswerten | |||
d) | Prozeßablauf überwachen und steuern | |||
e) | Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnahmen ergreifen | |||
3 | Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) | Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen | 4 |
b) | Fehler am Vormaterial erkennen, beurteilen und beseitigen | |||
c) | Vormaterial transportieren und lagern | |||
4 | Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | a) | Verfahren und Werkzeuge, insbesondere für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen, unterscheiden | 8 |
b) | Werkzeuge zum Umformen auswählen, transportieren und montieren | |||
c) | Fehler an Werkzeugen feststellen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen | |||
d) | Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigen | |||
e) | Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen des Betriebes vorbereiten und bedienen | 14 | ||
f) | Fertigungsabläufe des Betriebes überwachen und steuern | |||
g) | Hilfsstoffe verwenden und entsorgen | 4 | ||
h) | Erzeugnisse in der Adjustage fertigstellen und zum Versand vorbereiten | |||
i) | Ofenanlagen zum Wärmen unter Berücksichtigung von Arten, Aufgaben, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienen | 4 | ||
k) | Anlagen zur Wärmebehandlung unter Berücksichtigung von Arten, Aufgaben, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienen | |||
l) | Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden | 4 | ||
m) | Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung der Erzeugnisse des Betriebes bedienen | |||
n) | Produkte der weiteren Verwendung zuführen | |||
o) | betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen | |||
5 | Erzeugnisse und Qualität (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) | a) | Stahlsorten hinsichtlich ihrer Eigenschaften für die Umformung unterscheiden | 10 |
b) | Werkstoff- und Gütenormen der Erzeugnisse des Betriebes anwenden | |||
c) | physikalische, chemische und mechanische Eigenschaften der Stähle unterscheiden | |||
d) | technologische Eigenschaften der Produkte zur Weiterverarbeitung berücksichtigen | |||
e) | Proben nehmen und mechanischtechnologische Prüfungen durchführen | |||
f) | Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen | |||
g) | Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten | |||
6 | Instandhaltung von Fertigungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f) | a) | Fertigungsanlagen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten | 4 |
b) | Inspektionen an Fertigungsanlagen durchführen | |||
c) | Störungen an Fertigungsanlagen erfassen und melden | |||
d) | Maßnahmen zur Verhinderung und zur Beseitigung von Störungen ergreifen | |||
e) | Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen oder deren Durchführung veranlassen | |||
f) | betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instandhalten | |||
7 | Transportieren, Lagern und Sichern (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g) | a) | Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen | 4 |
b) | zu transportierendes Gut vorbereiten und für den Transport sichern | |||
c) | Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen | |||
d) | handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben | |||
e) | Transport sichern und durchführen | |||
f) | Transportgut absetzen, lagern und sichern | |||
8 | Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h) | a) | Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten | 10 |
b) | Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen | |||
c) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten | |||
d) | Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen | |||
e) | Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen | |||
f) | Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren | |||
g) | Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen | |||
h) | Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden | |||
i) | Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden | |||
C. Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. und 4. Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Produktionssteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) | a) | Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Produktionssteuerung mitwirken | 6 |
b) | Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen, Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben | |||
c) | Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtungen zur Produktionssteuerung bedienen | |||
d) | Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren | |||
e) | Darstellungen der Produktionssteuerung am Bildschirm lesen und auswerten | |||
f) | Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen | |||
g) | Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse umsetzen | |||
h) | Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere handhaben | |||
2 | Prozeßsteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) | a) | Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden | 6 |
b) | Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und verarbeiten | |||
c) | Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm lesen und auswerten | |||
d) | Prozeßablauf überwachen und steuern | |||
e) | Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnahmen ergreifen | |||
3 | Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) | a) | Proben nehmen und zur Analyse weiterleiten | 8 |
b) | Einsatzstoffe beurteilen und nach Sorten vorbereiten, aufbereiten und einlagern | |||
c) | Einsatzstoffe nach Vorgabe zusammenstellen | |||
d) | technische Daten erfassen, Werte ermitteln, Ergebnisse eingeben, auf Formblätter übertragen und überwachen | |||
e) | Anlagen nach Meßwerten steuern | |||
f) | Aggregate bedienen und sichern | |||
g) | Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Einsatzstoffen anwenden | |||
h) | Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe unterscheiden | |||
i) | Einsatzstoffe und Zuschläge mischen | |||
k) | Erzarten unterscheiden und ihren Lagerstätten zuordnen | |||
l) | Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatzstoffen anwenden und Anlagen bedienen | |||
m) | Zuschläge zugeben | |||
n) | Brennstoffe für die Metallerzeugung nach Bedeutung und Eigenschaften einsetzen | |||
o) | Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Bedeutung und Eigenschaften für die Metallerzeugung einsetzen | |||
4 | Produktionsverfahren und -anlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) | a) | Aggregate überprüfen, beurteilen, vorbereiten und bedienen | 14 |
b) | Prozeßablauf überwachen, steuern und regeln | |||
c) | Produktionshilfssysteme überwachen und prüfen | |||
d) | Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen und bedienen | |||
e) | Energieversorgung überwachen und prüfen | |||
f) | Temperatur im Prozeßablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen | |||
g) | Proben entnehmen, beurteilen, zur Analyse weiterleiten sowie deren Ergebnisse beurteilen | |||
h) | Abstich vorbereiten und durchführen | |||
i) | Schmelze abschlacken | |||
k) | Bauweise und Funktion von Raffinationsaggregaten unterscheiden | 14 | ||
l) | Raffinationsvorgänge einleiten und steuern | |||
m) | Anlagen und Verfahren zur Raffination bedienen | |||
n) | Einsatzstoffe zur Raffination zugeben | |||
o) | Recyclingmaterial einsetzen | |||
p) | feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen | |||
q) | Haupt- und Nebenprodukte klassifizieren | |||
r) | betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen | |||
5 | Urformen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) | a) | Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellen | 12 |
b) | Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen | |||
c) | Gießhilfsstoffe unterscheiden und einsetzen | |||
d) | Temperatur messen | |||
e) | Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln | |||
f) | Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen | |||
g) | Einflüsse der verschiedenen Legierungselemente auf die Metalleigenschaften unterscheiden | |||
h) | Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen | |||
6 | Instandhaltung von Produktionsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f) | a) | Produktionsstörungen erfassen und melden | 4 |
b) | Störungen im Verfahrensablauf erkennen und Störungsursachen analysieren | |||
c) | Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen | |||
d) | vorbeugende Instandhaltung durchführen | |||
e) | Anlagen warten | |||
f) | feuerfeste Baustoffe lagern und für den Einsatz vorbereiten | |||
g) | feuerfeste Ausmauerungen instandsetzen | |||
h) | betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instandhalten | |||
7 | Transportieren, Lagern und Sichern (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g) | a) | Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen | 4 |
b) | zu transportierendes Gut vorbereiten und für den Transport sichern | |||
c) | Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen | |||
d) | handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben | |||
e) | Transport sichern und durchführen | |||
f) | Transportgut absetzen, lagern und sichern | |||
8 | Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe h) | a) | Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten | 10 |
b) | Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen | |||
c) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten | |||
d) | Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen | |||
e) | Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen | |||
f) | Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren | |||
g) | Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen | |||
h) | Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden | |||
i) | Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden | |||
D. Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. und 4. Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Produktionssteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) | a) | Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Produktionssteuerung mitwirken | 6 |
b) | Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen, Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben | |||
c) | Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtungen zur Produktionssteuerung bedienen | |||
d) | Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren | |||
e) | Darstellungen der Produktionssteuerung am Bildschirm lesen und auswerten | |||
f) | Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen | |||
g) | Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse umsetzen | |||
h) | Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere handhaben | |||
2 | Prozeßsteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) | a) | Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden | 6 |
b) | Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und verarbeiten | |||
c) | Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm lesen und auswerten | |||
d) | Prozeßablauf überwachen und steuern | |||
e) | Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnahmen ergreifen | |||
3 | Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c) | a) | Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen | 4 |
b) | Fehler am Vormaterial erkennen, beurteilen und beseitigen | |||
c) | Vormaterial transportieren und lagern | |||
4 | Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d) | a) | Verfahren und Werkzeuge, insbesondere für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen, unterscheiden | 8 |
b) | Werkzeuge zum Umformen auswählen, transportieren und montieren | |||
c) | Fehler an Werkzeugen feststellen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen | |||
d) | Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigen | |||
e) | Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen des Betriebes vorbereiten und bedienen | 14 | ||
f) | Fertigungsabläufe des Betriebes überwachen und steuern | |||
g) | Erzeugnisse durch Richten und Ablängen fertigstellen und zum Versand vorbereiten | 4 | ||
h) | Anlagen beschicken und bedienen | 8 | ||
i) | Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen | |||
k) | Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung der Erzeugnisse des Betriebes bedienen | |||
l) | Baustoffe und Energiearten nutzen | |||
m) | Produkte der weiteren Verwendung zuführen | |||
n) | Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden | |||
o) | betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen | |||
5 | Erzeugnisse und Qualität (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e) | a) | Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Eigenschaften für die Umformung unterscheiden | 10 |
b) | Werkstoff- und Gütenormen der Erzeugnisse des Betriebes anwenden | |||
c) | physikalische, chemische und mechanische Eigenschaften der Nichteisenmetalle unterscheiden | |||
d) | Proben nehmen und mechanischtechnologische Prüfungen durchführen | |||
e) | technologische Eigenschaften der Produkte zur Weiterverarbeitung berücksichtigen | |||
f) | Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen | |||
g) | Fehlerarten unterscheiden und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten | |||
6 | Instandhaltung von Fertigungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f) | a) | Fertigungsanlagen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten | 4 |
b) | Inspektionen an Fertigungsanlagen durchführen | |||
c) | Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen ergreifen | |||
d) | Störungen an Fertigungsanlagen erfassen und melden | |||
e) | Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen oder deren Durchführung veranlassen | |||
f) | Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen | |||
g) | betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instandhalten | |||
7 | Transportieren, Lagern und Sichern (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe g) | a) | Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen | 4 |
b) | zu transportierendes Gut vorbereiten und für den Transport sichern | |||
c) | Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen | |||
d) | handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben | |||
e) | Transport sichern und durchführen | |||
f) | Transportgut absetzen, lagern und sichern | |||
8 | Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe h) | a) | Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten | 10 |
b) | Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen | |||
c) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten | |||
d) | Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen | |||
e) | Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen | |||
f) | Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren | |||
g) | Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen | |||
h) | Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden | |||
i) | Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden |