GießVerfMAusbV 1997

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie wird staatlich anerkannt.

(1) (weggefallen)

(2) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Eisen- und Stahl-Metallurgie,
2.
Stahl-Umformung,
3.
Nichteisen-Metallurgie und
4.
Nichteisenmetall-Umformung
gewählt werden.

(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des Berufs mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 11 nachzuweisen.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
6.
Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen,
7.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
8.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
9.
Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,
10.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
11.
manuelles Spanen,
12.
maschinelles Spanen,
13.
Trennen, Umformen,
14.
Fügen,
15.
Grundtechniken der Metallurgie und der Umformung,
16.
Schmelzschweißen, thermisches Trennen,
17.
metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung,
18.
Werkstoffprüfung,
19.
Beeinflussen chemischer Vorgänge,
20.
Informationsverarbeitung,
21.
Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,
22.
Instandhaltung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:
a)
Produktionssteuerung,
b)
Prozeßsteuerung,
c)
Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,
d)
Produktionsverfahren und -anlagen,
e)
Urformen,
f)
Instandhaltung von Produktionsanlagen,
g)
Transportieren, Lagern und Sichern,
h)
Qualitätssicherung;
2.
in der Fachrichtung Stahl-Umformung:
a)
Produktionssteuerung,
b)
Prozeßsteuerung,
c)
Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,
d)
Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen,
e)
Erzeugnisse und Qualität,
f)
Instandhaltung von Fertigungsanlagen,
g)
Transportieren, Lagern und Sichern,
h)
Qualitätssicherung;
3.
in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:
a)
Produktionssteuerung,
b)
Prozeßsteuerung,
c)
Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe,
d)
Produktionsverfahren und -anlagen,
e)
Urformen,
f)
Instandhaltung von Produktionsanlagen,
g)
Transportieren, Lagern und Sichern,
h)
Qualitätssicherung;
4.
in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:
a)
Produktionssteuerung,
b)
Prozeßsteuerung,
c)
Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials,
d)
Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen,
e)
Erzeugnisse und Qualität,
f)
Instandhaltung von Fertigungsanlagen,
g)
Transportieren, Lagern und Sichern,
h)
Qualitätssicherung.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt I und II laufende Nummer 1 bis 5 und 7 Buchstabe a und b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
(weggefallen)
2.
Bearbeiten und Montieren von Bauteilen aus Metallen zu einem funktionsfähigen Prüfungsstück, insbesondere durch Planen des Arbeitsablaufes, manuelles Spanen, Bohren, Biegen, Herstellen von Schraub- und Rohrverbindungen und Kontrollieren der Ergebnisse.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
(weggefallen)
2.
a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
b)
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
c)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
d)
manuelles und maschinelles Spanen,
e)
Trennen und Fügen,
f)
Grundlagen der Metallurgie und der Umformung,
g)
Wärmebehandlung,
h)
Werkstoffprüfung,
i)
Informationsverarbeitung,
k)
technische Berechnungen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 13 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und unter Berücksichtigung der Fachrichtung eine Arbeitsprobe durchführen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Anlagen, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Als Prüfungsstück und Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:
in höchstens sieben Stunden Planen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten, insbesondere durch Fügen und Montieren von pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen; Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen in einer Pneumatik- oder Hydraulikschaltung; Dokumentieren der Ergebnisse,
2.
als Arbeitsprobe:
in höchstens sechs Stunden eine oder mehrere Aufgaben aus einem Produktionsprozeß, einem Produktions- oder einem Fertigungsverfahren seines Ausbildungsbetriebes lösen. Die Arbeitsprobe soll das Planen oder Vorbereiten, das Durchführen, das Steuern sowie das Kontrollieren enthalten unter Berücksichtigung der Produktions- und Prozeßsteuerung, der Produktions- und Fertigungsanlagen sowie der Qualitätssicherung.
Das Prüfungsstück soll mit 40 vom Hundert und die Arbeitsprobe mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und -systeme, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Fertigungsverfahren, Instandhaltung, Qualitätssicherung und -systeme sowie Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle der jeweiligen Fachrichtung beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren:
a)
in der Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie:
aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
bb)
Vorbereitung und Aufbereitung der Einsatzstoffe,
cc)
Metallurgische Verfahren, Anlagen und Produkte,
dd)
Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte,
ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;
b)
in der Fachrichtung Stahl-Umformung:
aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
bb)
Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und Werkzeuge,
cc)
Erzeugnisse der Stahlumformung,
dd)
Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung der Umformerzeugnisse,
ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;
c)
in der Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie:
aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
bb)
Vorbereitung und Aufbereitung der Sekundärrohstoffe,
cc)
Metallurgische Verfahren, Anlagen und Produkte,
dd)
Gießverfahren, -einrichtungen und Produkte,
ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;
d)
in der Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung:
aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
bb)
Fertigungsverfahren, Maschinen, Anlagen und Werkzeuge,
cc)
Erzeugnisse der Nichteisenmetall-Umformung,
dd)
Oberflächenveredlung und Weiterverarbeitung der Umformerzeugnisse,
ee)
Produktionssteuerung, Transport und Lagerung;
2.
im Prüfungsbereich Instandhaltung:
a)
Maßnahmen der Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung,
b)
Aufbau und Funktion von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik;
3.
im Prüfungsbereich Qualitätssicherung und -systeme:
a)
Produktfehler, Qualitätsmerkmale und Qualitätsnormen,
b)
Qualitätsprüfung und Dokumentation,
c)
Maßnahmen zur Fehlervermeidung und Qualitätssicherung;
4.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:
a)
Lesen und Anfertigen von Technischen Zeichnungen, Schaltplänen, Ablaufplänen, Flußplänen, Betriebsberichten und Produktionsprotokollen,
b)
Aufzeichnen und Auswerten von Meßwerten, Statistiken und Diagrammen,
c)
Maßnahmen und Geräte zum Erfassen, Aufzeichnen, Verarbeiten und Weiterleiten von Informationen und Daten zur Produktionssteuerung und -überwachung;
5.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Instandhaltung 45 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Qualitätssicherung und -systeme 45 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 90 Minuten,
5. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung ist der Prüfungsbereich Produktionstechnik und Fertigungsverfahren mit 30 vom Hundert, der Prüfungsbereich Instandhaltung mit 15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Qualitätssicherung und Werkstoffprüfung mit 15 vom Hundert, der Prüfungsbereich Technische Kommunikation mit 20 vom Hundert und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts sind die Prüfungsbereiche Produktionstechnik und Fertigungsverfahren sowie Instandhaltung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1286 - 1303)

I. Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
b)
Grundbegriffe der Normung anwenden
c)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d)
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen zuordnen
e)
digitale und analoge Daten lesen und anwenden
f)
Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
g)
Ablauf- und Flußpläne lesen
h)
grafische Darstellungen anfertigen
i)
Betriebsberichte und Protokolle anfertigen
4*)
6Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unterscheiden sowie die wichtigsten Werk- und Hilfsstoffe nach ihrer Verwendung einordnen
b)
die wichtigsten Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Erkennungsmerkmalen unterscheiden
c)
Erzeugungsverfahren für die wichtigsten Metalle und ihre Legierungen unterscheiden
d)
Stoffnormung am Beispiel der wichtigsten Werkstoffbezeichnungen für Eisen- und Nichteisenmetalle und ihre Legierungen sowie Formnormung am Beispiel wichtiger Halbzeuge zuordnen
e)
Guß- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheiden
f)
Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
7Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
b)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
c)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
d)
Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen
e)
Arbeitsplätze an Werkbänken und Maschinen einrichten
f)
Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
5*)
8Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßabweichungen messen
b)
mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c)
Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Formlehren prüfen
d)
Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
e)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfung beurteilen
f)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
g)
Werkstücke, Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge mit Hilfe von Schlagbuchstaben und -zahlen, Signiergeräten und Farben kennzeichnen
3*)
9Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte handhaben und warten sowie funktionsgerecht auswählen und planvoll einsetzen
b)
Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
c)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Vorschriften auffüllen, wechseln und sammeln
4*)
10Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 5 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe, der Form, des Werkstoffes und der Bearbeitung von Werkstücken auswählen und einsetzen
b)
Werkstücke mittels Maschinenschraubstock, Spannbrücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter, insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes, ausrichten und spannen
c)
Werkzeuge ausrichten und spannen
11manuelles Spanen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
b)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu Abmaßen von +- 0,2 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 6,3 und 40 mym eben, winklig und parallel auf Maß feilen
c)
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß mit Handbügelsäge trennen
d)
Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend meißeln
e)
metrische Innen- und Außengewinde an Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und Schneideisen herstellen
f)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu Abmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 4 und 10 mym durch Rundreiben herstellen
8
12maschinelles Spanen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
b)
Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter Anleitung bestimmen und einstellen
c)
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen
d)
Kühlschmierstoffe bei Bedarf auswählen und einsetzen
e)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu Abmaßen von +- 0,2 mm an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profilsenken herstellen
f)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu Abmaßen gemäß IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 4 und 10 mym an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen
g)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu Abmaßen von +- 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 4 und 63 mym mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen
h)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu Abmaßen von +- 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 10 und 40 mym mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
i)
Werkstücke mit Maschinensägen und Trennschleifern trennen
4
13Trennen, Umformen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs, auswählen
b)
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß scheren
c)
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel umformen
d)
Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformen
e)
Werkstücke durch Treiben, Bördeln und Schweifen umformen
4
14Fügen (§ 5 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit, der Werkstoffestigkeit und Werkstoffpaarung verschrauben
b)
Bauteile formschlüssig unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen verstiften
c)
Schraubverbindungen kraftschlüssig mit Sicherungselementen sichern
d)
Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
e)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
f)
Rohr- und Schlauchverbindungen unter Verwendung verschiedener Werk- und Hilfsstoffe durch Klemmen und Verschrauben herstellen
g)
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit dem für die jeweilige Werkstoffpaarung geeigneten Klebstoff unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen, kleben
h)
Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen
i)
Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
k)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Zusatzwerkstoffe hartlöten
l)
Schweißraupen auf Stahlbleche durch Schmelzschweißen auftragen
m)
I-Nähte an Blechen aus Stahl schmelzschweißen
n)
Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus Stahl am T-Stoß und Eckstoß schmelzschweißen
8
15Grundtechniken der Metallurgie und der Umformung (§ 5 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Verfahren und Produkte:
aa)
Bedeutung der Erzeugung von Eisen, Stahl und Nichteisenmetallen beurteilen
bb)
Verfahren zur Herstellung von Eisen, Stahl und Nichteisenmetallen unterscheiden und den Produkten zuordnen
cc)
Einsatzstoffe den Erzeugungsverfahren zuordnen
dd)
Verfahren zum Vergießen unterscheiden
ee)
Vormaterialien den Umformverfahren zuordnen
ff)
Verfahren zur Umformung von Stahl und Nichteisenmetallen unterscheiden
gg)
Produkte den Umformverfahren Walzen, Schmieden, Pressen und Ziehen zuordnen
b)
Produktion:
aa)
Transportmittel im Hinblick auf deren Verwendung unterscheiden
bb)
Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe oder Fertigprodukte unter Anleitung auswählen
cc)
Produktionsanlagen unter Anleitung beschicken
dd)
Produktionsprozesse beobachten und Tätigkeiten den Arbeitsabläufen zuordnen
ee)
Produkte des Betriebes im Hinblick auf die weitere Verwendung unterscheiden
12
 
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten der beruflichen Grundbildung zu vermitteln.

II. Berufliche Fachbildung

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1. Halbjahr2. Halbjahr
1234
1Schmelzschweißen, thermisches Trennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 16)a)Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen5 
b)Werkstücke zum Schweißen vorbereiten
c)Kehlnähte an Blechen aus Stahl in einer und mehreren Lagen, insbesondere am Eck- und T-Stoß, schweißen
d)Bleche, Profile, Rohre und Formteile aus Stahl als Stumpfstoß schweißen
e)Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch senkrechte Geradschnitte nach Anriß trennen
2metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung (§ 5 Abs. 1 Nr. 17)a)Einfluß von Begleit- und Legierungselementen bei Gußeisen, Stahl und Nichteisenmetallen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften, beurteilen5 
b)Einfluß des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung berücksichtigen
c)Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme lesen
d)Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung ihres Einflusses auf die Eigenschaften von metallischen Werkstoffen anwenden
e)Wärmebehandlungsdiagramme lesen und auswerten
3Werkstoffprüfung (§ 5 Abs. 1 Nr. 18)a)Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung den Anwendungszwecken zuordnen und betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen4 
b)Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheiden
c)Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheiden
d)Ergebnisse der Werkstoffprüfung für den Produktionsprozeß nutzen
4Beeinflussen chemischer Vorgänge (§ 5 Abs. 1 Nr. 19)a)chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilen4 
b)Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, den Ablauf des Verfahrens und die Umwelt beurteilen und beeinflussen
c)mit Säuren, Laugen, Emulsionen, Salzen und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes umgehen
d)gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und erforderliche Maßnahmen einleiten
e)Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen geeignete Maßnahmen einleiten
f)Abfälle und Reststoffe aus den Produktionsprozessen zur Wiederverwendung oder Entsorgung trennen und lagern unter Beachtung der Umweltschutzbestimmungen
5Informationsverarbeitung (§ 5 Abs. 1 Nr. 20)a)Hardwarekomponenten für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen4 
b)Funktion und Aufgaben des Betriebssystems von der Anwendungssoftware unterscheiden
c)Informationen erfassen und insbesondere mit Rechnern bearbeiten
d)betriebliche Daten sichern
e)Vorschriften des betrieblichen Datenschutzes anwenden
6Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 5 Abs. 1 Nr. 21)a)Pneumatik: 10
 aa)Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme lesen und skizzieren
 bb)Druck in pneumatischen Systemen messen und Volumenstrom einstellen
 cc)pneumatische Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
 dd)Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
b)Hydraulik:
 aa)Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme lesen und skizzieren
 bb)Druck in hydraulischen Systemen messen und Volumenstrom einstellen
 cc)hydraulische Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
 dd)Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
c)Elektrotechnik: 4
 aa)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
 bb)VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungs-vorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden
 cc)einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
 dd)Leitungen und Anschlußstellen kennzeichnen und Anschlußzuordnungen skizzieren
 ee)Leitungen für Steuerspannungen durch Steckverbindungen nach Vorgabe verbinden
 ff)elektrische Bauteile mechanisch montieren und demontieren
 gg)einfache Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
 hh)einfache elektrische Bauteile anhand von Typenschildern identifizieren
 ii)einfache Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen oder elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren
 kk)Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen Komponenten in pneumatischen, hydraulischen und mechanischen Systemen feststellen
d)Messen, Steuern und Regeln: 4
 aa)Steuern und Regeln in Produktionsanlagen unterscheiden
 bb)Meßanordnungen für Messungen produktions-abhängiger physikalischer Größen auswählen und anwenden
 cc)Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen
 dd)Meßprotokolle lesen und beurteilen
 ee)Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagieren
7Instandhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 22)a)Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs- und Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren, anwenden4 
b)technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen und Informationen weitergeben
c)Maschinen und Einrichtungen oder Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten 8
d)Produktionsanlagen und Fertigungssysteme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen oder Austausch veranlassen
e)Störungen an Maschinen und Produktionsanlagen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und mit Prüfgeräten orten
f)Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer und elektrischer Baugruppen eingrenzen
g)Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre Behebung veranlassen
h)Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und Prüfen, insbesondere von Befestigung, Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und Entsorgung, herstellen

III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Eisen- und Stahl-Metallurgie
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. und 4. Ausbildungsjahr
1234
1Produktionssteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Produktionssteuerung mitwirken6
b)Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen, Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben
c)Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtungen zur Produktionssteuerung bedienen
d)Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
e)Darstellungen der Produktionssteuerung am Bildschirm lesen und auswerten
f)Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g)Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse umsetzen
h)Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere handhaben
2Prozeßsteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden6
b)Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und verarbeiten
c)Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm lesen und auswerten
d)Prozeßablauf überwachen und steuern
e)Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnahmen ergreifen
3Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Proben nehmen und zur Analyse weiterleiten8
b)Einsatzstoffe beurteilen und nach Sorten vorbereiten, aufbereiten und einlagern
c)Einsatzstoffe nach Vorgabe zusammenstellen
d)technische Daten erfassen, Werte ermitteln, Ergebnisse eingeben, auf Formblätter übertragen und überwachen
e)Anlagen nach Meßwerten steuern
f)Aggregate bedienen und sichern
g)Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Einsatzstoffen anwenden
h)Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe unterscheiden
i)Einsatzstoffe und Zuschläge mischen
k)Eisenerzarten unterscheiden und ihren Lagerstätten zuordnen
l)Verfahren zur Vor- und Aufbereitung der Eisenerze anwenden, Anlagen bedienen
m)Zuschläge in Abhängigkeit von der Gangart zugeben
n)Brennstoffe und Reduktionsmittel für die Roheisenerzeugung einsetzen
o)Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze für die Stahlerzeugung einsetzen
4Produktionsverfahren und -anlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)Verfahren und Anlagen unter Berücksichtigung chemischer und metallurgischer Vorgänge bei der Roheisen- und Stahlerzeugung unterscheiden10
b)Aggregate vorbereiten, überprüfen, beurteilen und bedienen
c)Prozeßablauf überwachen, steuern und regeln
d)Kühlsysteme überwachen, prüfen und beurteilen4
e)Beschickungseinrichtungen überwachen, prüfen, beurteilen und bedienen
f)Zusätze und Zuschläge ermitteln und zugeben
g)Energieversorgung überwachen und prüfen
h)Temperatur im Prozeßablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen4
i)Proben entnehmen, beurteilen, zur Analyse weiterleiten sowie Ergebnisse beurteilen
k)Abstich vorbereiten und durchführen
l)Schmelze abschlacken
m)Schmelze in der Pfanne nachbehandeln6
n)feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen4
o)Haupt- und Nebenprodukte klassifizieren
p)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen
5Urformen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)a)Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellen12
b)Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
c)Gießhilfsstoffe unterscheiden und einsetzen
d)Temperatur messen
e)Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln
f)Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen
g)beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl unterscheiden
h)Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen
6Instandhaltung von Produktionsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)a)Produktionsstörungen erfassen und melden4
b)Störungen im Verfahrensablauf erkennen und Störungsursachen analysieren
c)Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen
d)Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen oder Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen
e)Anlagen warten
f)feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten
g)feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instandsetzen
h)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instandhalten
7Transportieren, Lagern und Sichern (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g)a)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen4
b)zu transportierendes Gut vorbereiten und für den Transport sichern
c)Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen
d)handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben
e)Transport sichern und durchführen
f)Transportgut absetzen, lagern und sichern
8Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h)a)Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten10
b)Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten
d)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen
e)Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren
g)Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen
h)Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
B. Fachrichtung Stahl-Umformung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. und 4. Ausbildungsjahr
1234
1Produktionssteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Produktionssteuerung mitwirken6
b)Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen, Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben
c)Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtungen zur Produktionssteuerung bedienen
d)Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
e)Darstellungen der Produktionssteuerung am Bildschirm lesen und auswerten
f)Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g)Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse umsetzen
h)Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere handhaben
2Prozeßsteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden6
b)Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und verarbeiten
c)Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm lesen und auswerten
d)Prozeßablauf überwachen und steuern
e)Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnahmen ergreifen
3Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen4
b)Fehler am Vormaterial erkennen, beurteilen und beseitigen
c)Vormaterial transportieren und lagern
4Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Verfahren und Werkzeuge, insbesondere für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen, unterscheiden8
b)Werkzeuge zum Umformen auswählen, transportieren und montieren
c)Fehler an Werkzeugen feststellen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
d)Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigen
e)Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen des Betriebes vorbereiten und bedienen14
f)Fertigungsabläufe des Betriebes überwachen und steuern
g)Hilfsstoffe verwenden und entsorgen4
h)Erzeugnisse in der Adjustage fertigstellen und zum Versand vorbereiten
i)Ofenanlagen zum Wärmen unter Berücksichtigung von Arten, Aufgaben, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienen4
k)Anlagen zur Wärmebehandlung unter Berücksichtigung von Arten, Aufgaben, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienen
l)Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden4
m)Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung der Erzeugnisse des Betriebes bedienen
n)Produkte der weiteren Verwendung zuführen
o)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen
5Erzeugnisse und Qualität (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e)a)Stahlsorten hinsichtlich ihrer Eigenschaften für die Umformung unterscheiden10
b)Werkstoff- und Gütenormen der Erzeugnisse des Betriebes anwenden
c)physikalische, chemische und mechanische Eigenschaften der Stähle unterscheiden
d)technologische Eigenschaften der Produkte zur Weiterverarbeitung berücksichtigen
e)Proben nehmen und mechanischtechnologische Prüfungen durchführen
f)Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
g)Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten
6Instandhaltung von Fertigungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f)a)Fertigungsanlagen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten4
b)Inspektionen an Fertigungsanlagen durchführen
c)Störungen an Fertigungsanlagen erfassen und melden
d)Maßnahmen zur Verhinderung und zur Beseitigung von Störungen ergreifen
e)Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen oder deren Durchführung veranlassen
f)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instandhalten
7Transportieren, Lagern und Sichern (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g)a)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen4
b)zu transportierendes Gut vorbereiten und für den Transport sichern
c)Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen
d)handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben
e)Transport sichern und durchführen
f)Transportgut absetzen, lagern und sichern
8Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h)a)Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten10
b)Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten
d)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen
e)Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren
g)Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen
h)Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
C. Fachrichtung Nichteisen-Metallurgie
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. und 4. Ausbildungsjahr
1234
1Produktionssteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)a)Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Produktionssteuerung mitwirken6
b)Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen, Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben
c)Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtungen zur Produktionssteuerung bedienen
d)Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
e)Darstellungen der Produktionssteuerung am Bildschirm lesen und auswerten
f)Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g)Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse umsetzen
h)Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere handhaben
2Prozeßsteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)a)Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden6
b)Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und verarbeiten
c)Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm lesen und auswerten
d)Prozeßablauf überwachen und steuern
e)Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnahmen ergreifen
3Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)a)Proben nehmen und zur Analyse weiterleiten8
b)Einsatzstoffe beurteilen und nach Sorten vorbereiten, aufbereiten und einlagern
c)Einsatzstoffe nach Vorgabe zusammenstellen
d)technische Daten erfassen, Werte ermitteln, Ergebnisse eingeben, auf Formblätter übertragen und überwachen
e)Anlagen nach Meßwerten steuern
f)Aggregate bedienen und sichern
g)Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Einsatzstoffen anwenden
h)Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe unterscheiden
i)Einsatzstoffe und Zuschläge mischen
k)Erzarten unterscheiden und ihren Lagerstätten zuordnen
l)Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatzstoffen anwenden und Anlagen bedienen
m)Zuschläge zugeben
n)Brennstoffe für die Metallerzeugung nach Bedeutung und Eigenschaften einsetzen
o)Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Bedeutung und Eigenschaften für die Metallerzeugung einsetzen
4Produktionsverfahren und -anlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d)a)Aggregate überprüfen, beurteilen, vorbereiten und bedienen14
b)Prozeßablauf überwachen, steuern und regeln
c)Produktionshilfssysteme überwachen und prüfen
d)Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen und bedienen
e)Energieversorgung überwachen und prüfen
f)Temperatur im Prozeßablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen
g)Proben entnehmen, beurteilen, zur Analyse weiterleiten sowie deren Ergebnisse beurteilen
h)Abstich vorbereiten und durchführen
i)Schmelze abschlacken
k)Bauweise und Funktion von Raffinationsaggregaten unterscheiden14
l)Raffinationsvorgänge einleiten und steuern
m)Anlagen und Verfahren zur Raffination bedienen
n)Einsatzstoffe zur Raffination zugeben
o)Recyclingmaterial einsetzen
p)feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
q)Haupt- und Nebenprodukte klassifizieren
r)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen
5Urformen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e)a)Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellen12
b)Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
c)Gießhilfsstoffe unterscheiden und einsetzen
d)Temperatur messen
e)Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln
f)Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen
g)Einflüsse der verschiedenen Legierungselemente auf die Metalleigenschaften unterscheiden
h)Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen
6Instandhaltung von Produktionsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f)a)Produktionsstörungen erfassen und melden4
b)Störungen im Verfahrensablauf erkennen und Störungsursachen analysieren
c)Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen
d)vorbeugende Instandhaltung durchführen
e)Anlagen warten
f)feuerfeste Baustoffe lagern und für den Einsatz vorbereiten
g)feuerfeste Ausmauerungen instandsetzen
h)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instandhalten
7Transportieren, Lagern und Sichern (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g)a)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen4
b)zu transportierendes Gut vorbereiten und für den Transport sichern
c)Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen
d)handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben
e)Transport sichern und durchführen
f)Transportgut absetzen, lagern und sichern
8Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe h)a)Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten10
b)Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten
d)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen
e)Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren
g)Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen
h)Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
D. Fachrichtung Nichteisenmetall-Umformung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 3. und 4. Ausbildungsjahr
1234
1Produktionssteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a)a)Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Produktionssteuerung mitwirken6
b)Stofffluß bei der Erzeugung von Produkten verfolgen, Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben
c)Überwachungs-, Meß- und Übermittlungseinrichtungen zur Produktionssteuerung bedienen
d)Abhängigkeiten im Produktionsfluß dokumentieren
e)Darstellungen der Produktionssteuerung am Bildschirm lesen und auswerten
f)Störungen im Materialfluß erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung unter Anleitung ergreifen
g)Produktionsprotokolle interpretieren und Ergebnisse umsetzen
h)Produktionsablaufpläne umsetzen und Begleitpapiere handhaben
2Prozeßsteuerung (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b)a)Aufgaben und Ziele der Prozeßsteuerung im Hinblick auf den gesamten Produktionsprozeß unterscheiden6
b)Betriebsdaten zur Prozeßsteuerung erfassen und verarbeiten
c)Darstellungen der Prozeßsteuerung am Bildschirm lesen und auswerten
d)Prozeßablauf überwachen und steuern
e)Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten Maßnahmen ergreifen
3Vorbereitung und Lagerung des Vormaterials (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c)a)Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen4
b)Fehler am Vormaterial erkennen, beurteilen und beseitigen
c)Vormaterial transportieren und lagern
4Fertigungsverfahren, Werkzeuge und Fertigungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d)a)Verfahren und Werkzeuge, insbesondere für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen, unterscheiden8
b)Werkzeuge zum Umformen auswählen, transportieren und montieren
c)Fehler an Werkzeugen feststellen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
d)Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigen
e)Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen des Betriebes vorbereiten und bedienen14
f)Fertigungsabläufe des Betriebes überwachen und steuern
g)Erzeugnisse durch Richten und Ablängen fertigstellen und zum Versand vorbereiten4
h)Anlagen beschicken und bedienen8
i)Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen
k)Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung der Erzeugnisse des Betriebes bedienen
l)Baustoffe und Energiearten nutzen
m)Produkte der weiteren Verwendung zuführen
n)Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden
o)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen
5Erzeugnisse und Qualität (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e)a)Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Eigenschaften für die Umformung unterscheiden10
b)Werkstoff- und Gütenormen der Erzeugnisse des Betriebes anwenden
c)physikalische, chemische und mechanische Eigenschaften der Nichteisenmetalle unterscheiden
d)Proben nehmen und mechanischtechnologische Prüfungen durchführen
e)technologische Eigenschaften der Produkte zur Weiterverarbeitung berücksichtigen
f)Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
g)Fehlerarten unterscheiden und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten
6Instandhaltung von Fertigungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f)a)Fertigungsanlagen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten4
b)Inspektionen an Fertigungsanlagen durchführen
c)Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen ergreifen
d)Störungen an Fertigungsanlagen erfassen und melden
e)Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen oder deren Durchführung veranlassen
f)Störungen beseitigen oder Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen
g)betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instandhalten
7Transportieren, Lagern und Sichern (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe g)a)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen4
b)zu transportierendes Gut vorbereiten und für den Transport sichern
c)Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen
d)handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben
e)Transport sichern und durchführen
f)Transportgut absetzen, lagern und sichern
8Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe h)a)Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozeß sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten10
b)Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
c)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte beachten
d)Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätssicherungshandbuch anwenden und dessen Wirksamkeit beurteilen
e)Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
f)Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren
g)Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion und Produkte beurteilen
h)Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)Statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden

Jur. Bezeichnung
GießVerfMAusbV 1997
Veröffentlicht
28.05.1997
Fundstellen
1997, 1260: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 2.7.2015 I 1134