GGKostV 2013(GGKostV)

Gefahrgutkostenverordnung

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

(1) Für Amtshandlungen

1.
der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 6 Absatz 9 der Gefahrgutverordnung See,
3.
der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
4.
der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
5.
der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
6.
der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
7.
der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
8.
der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden.

(2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für Strahlenschutz Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 zu dieser Verordnung.

(4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 zu dieser Verordnung.

(5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 zu dieser Verordnung.

(1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben.

(2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden.

(3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 468 - 477)

Inhaltsübersicht

Gebührennummer
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren013
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden100 bis 101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden102 bis 106
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6211 bis 226
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden311 bis 312
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden411
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4613 bis 617
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden701 bis 735
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden801 bis 833
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden901 bis 902
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden1001 bis 1002
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21050
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden1101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden1102

I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren



Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
001 bis 012nicht vergeben
013Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).25 je begonnene Viertelstunde


II. Teil: Straßenverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
100Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 bis 250
101Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 bis 250

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
102Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
103nicht vergeben
104Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 bis 1 000
105Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 bis 250
106Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 bis 250

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
211Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):
211.1Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).70 bis 100
211.2Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).80 bis 200
211.3Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).40
212Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR):
212.1Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-, OX-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).40
212.2Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).35
213Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211
bis 212 je Prüfung:
25
213.1Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR).30 je begonnene Viertelstunde
214 bis 220nicht vergeben
221Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR):
221.1Prüfung der Antragsunterlagen.30 je begonnene Viertelstunde
221.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
7 500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20 000 Liter:
Gebühr (EUR) über
20 000 Liter:
222Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
222.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).175205285
222.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).90105120
222.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).606060
222.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.3.90110140
222.5Prüfung des inneren und äußeren Zustandes (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).304050
222.6Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).90110140
223Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
223.1Innere Prüfung und äußere Prüfung
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).
115140165
223.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).90105115
223.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).606060
223.4Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).606060
224Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).175190220
225Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):Gebühr
(EUR)
225.1Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR).15 je Funk-
tionsprüfung
225.2Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
225.3Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.20
225.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.3, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2).30 je begonnene Viertelstunde
225.5Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR).30 je begonnene Viertelstunde
225.6Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR).45
225.7Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen.30 je begonnene Viertelstunde
225.8Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen:
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 222 bis 226 berechnet:

– für die 1. Prüfung100 Prozent,
– für die 2. Prüfung85 Prozent,
– für die 3. und jede weitere Prüfung jeweils75 Prozent.

Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
226Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.30 je begonnene Viertelstunde



III. Teil: Eisenbahnverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
311.1Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
311.2Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 je begonnene Viertelstunde
312Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):
312.1Für die
Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweiß-
arbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie
Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.
312.2Für die
erstmalige Zulassung eines Baumusters,
Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
411Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
50 000 Liter:
Gebühr (EUR) über
50 000 Liter:
613Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
613.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).225265
613.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).150175
613.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
613.3.1Klasse 2.145145
613.3.2Klassen 3 bis 9.8585
613.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3.85100
613.5Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).4050
614Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
614.1Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).175195
614.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).150175
614.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
614.3.1Klasse 2.145145
614.3.2Klassen 3 bis 9.8585
615Zwischenprüfung (L):
615.1Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).220220
616Weitere Prüfungen:Gebühr
(EUR)
616.1Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 RID).30 je begonnene Viertelstunde
616.2Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID).45
616.3Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.
616.4Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
616.5Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen.
15 je Funktionsprüfung
616.6Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 613 bis 617 berechnet:

– für die 1. Prüfung100 Prozent,
– für die 2. Prüfung85 Prozent,
– für die 3. Prüfung75 Prozent,
– für die 4. Prüfung65 Prozent,
– für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils55 Prozent.  

Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.30 je begonnene Viertelstunde



IV. Teil: Binnenschiffsverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
701Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
702.1Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2 ADN).80 bis 320
702.2Überwachung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN).50 je Stunde
703Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Feuerlöschschläuchen u. a. (Abschnitt 8.1.7 und Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN).100
704Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN.50 bis 100
705Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.x.50.2 ADN.25
706Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).35
707Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).25
708Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitte 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).25 bis 50
709Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).25 bis 50
710Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN) oder Übertragung der Befugnis zur Ausstellung des Zulassungszeugnisses an eine Untersuchungsstelle (Unterabschnitt 1.16.2.4 ADN).25
711Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN).15 bis 40
712Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).50
713Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).75 bis 175
714Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).75
715Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN.75
716Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).50
717Prüfung und Eintragung einer Abweichung oder zugelassenen Gleichwertigkeit in das normale Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).25
718Prüfung und Erteilung einer Abweichung oder der Zulassung der Gleichwertigkeit im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.5.3 ADN).500 bis 1 000
719Prüfung und Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen (Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 1.16.4 und 8.3.5 ADN):
719.1Erstmalige Anerkennung.1 000
719.2Erweiterung einer Anerkennung.350
719.3Verlängerung einer Anerkennung.215
719.4Entzug oder Widerruf einer Anerkennung.350
720Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).100
720.1Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).100
720.2Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).100
721Prüfung zum Nachweis der Sachkunde und zur Ausstellung der Sachkundebescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):
721.1Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN).50
721.2Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN).60
721.3Erstmalige Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN.20
721.4Erneuerung der Bescheinigung über die besonderen Kenntnisse des ADN.20
721.5Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN.20
722Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen
zur Reinigung von Tankschiffen (Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2 ADN),
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2,
zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich der Bundeswasserstraßen (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
100
723Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN).320 bis 640
724Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).25 bis 50
725Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).25 bis 100
726Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN).25 bis 100
727nicht vergeben
728Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN).50 bis 100
729Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).25 bis 50
730Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).50 bis 100
731Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).25 bis 100
732Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).25 bis 100
733Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN).25 bis 100
734Prüfung und Erteilung der Zulassung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb angegebener Stellen (Absatz 7.2.5.4.4 ADN).25 bis 50
735Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1).50 je Stunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
801Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
802Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).100
803Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).100
804Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).100
805 bis 810nicht vergeben
811Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN).15 bis 40
812Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).50
813Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).75 bis 175
814Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).75
815Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN.75
816Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).50
817 - 821nicht vergeben
822Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2,
zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich von schiffbaren Binnengewässern (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
100
823nicht vergeben
824Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).25 bis 50
825Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).25 bis 100
826Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN).25 bis 100
827nicht vergeben
828Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN).50 bis 100
829Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).25 bis 50
830Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).50 bis 100
831Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).25 bis 100
832Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).25 bis 100
833Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN).25 bis 100


V. Teil: Seeschiffsverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
901Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 000
902Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 7 der Gefahrgutverordnung See genannten Bundesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind.20 je begonnene Viertelstunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1001Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 000
1002Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind.20 je begonnene Viertelstunde

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1050Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code).20 je begonnene Viertelstunde


VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1101Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.25 je begonnene Viertelstunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1102Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.25 je begonnene Viertelstunde

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 478)

Inhaltsübersicht

Gebührennummer
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt001 bis 004
II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See100

I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

GebührennummerGebührentatbestandGebühr
(EUR)
001Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN.50 bis 25 000
002Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000
003Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).50 bis 25 000
004.1Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.50 bis 25 000
004.2Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.50 bis 2 000 000
005Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID).50 bis 25 000
006Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN).50 bis 25 000

II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
100Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See.50 bis 2 000 000

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 479)

Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.

Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der OrganisationseinheitStundensatz
(EUR)
1Analytische Chemie; Referenzmaterialien116
2Chemische Sicherheitstechnik108
3Gefahrgutumschließungen 96
4Material und Umwelt 93
5Werkstofftechnik106
6Materialschutz und Oberflächentechnik 99
7Bauwerkssicherheit104
8Zerstörungsfreie Prüfung 97
9Komponentensicherheit106
SQualitätsinfrastruktur103

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 480)

Gebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
001Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).404 bis 537
002Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung:
002.1Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25):
002.1.1ohne Gutachten.125 bis 200
002.1.2mit Gutachten.251 bis 260
003Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird eine Gebühr nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag erhoben.
004Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet.
005Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn:
005.1ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird.141
005.2eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird.361

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 481)

Gebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshandlungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandStundensatz
(EUR)
001Prüfung und Erteilung der Zulassung von Flammendurchschlagssicherungen (Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN).138
002Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“ und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung“.138

Jur. Bezeichnung
GGKostV 2013
Pub. Bezeichnung
GGKostV
Veröffentlicht
07.03.2013
Fundstellen
2013, 466: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 26.7.2016 I 1843