GewO§34cDVÄndV 3

Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Auf Grund des § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), der durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
GewO§34cDVÄndV 3
Veröffentlicht
14.02.1997
Fundstellen
1997, 272: BGBl I