GewAnzV 2014(GewAnzV)

Gewerbeanzeigeverordnung

Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund des § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):

Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden

1.
in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1,
2.
in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung und in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und
3.
in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3.
Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.

(1) Wird die Gewerbeanzeige elektronisch erstattet, kann die zuständige Behörde zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zulassen. Bei einer für die elektronische Versendung an die zuständige Behörde bestimmten Fassung des Vordrucks entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld gemäß § 13 Satz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749).

(2) Soweit die zuständige Behörde es für notwendig erachtet, kann sie geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden. Als geeignete und angemessene Verfahren kommen insbesondere in Betracht

1.
PIN/TAN-Verfahren,
2.
der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 und Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist,
3.
eine De-Mail nach § 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
eine Erklärung, mit deren Abgabe versichert wird, dass die Person, die die Erklärung abgibt, mit der im Vordruck angegebenen Person des Anzeigenden identisch ist.
Alternativ kann die zuständige Behörde zur Feststellung der Identität des Anzeigenden die Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses verlangen.

(1) Die zuständige Behörde darf die Daten aus der Gewerbeanzeige gemäß den Anlagen 1 bis 3 regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln:

1.
an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 29 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
2.
an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in Feld 33 der Anlagen 1 bis 3,
3.
an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
4.
an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
5.
an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung die Daten in den Feldern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17 der Anlagen 1 bis 3,
6.
an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in Feld 33 der Anlagen 1 und 2, bei der Abmeldung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33 der Anlage 3,
7.
an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 10, 28, 30, 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
8.
an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33 der Anlagen 1 bis 3,
9.
an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3.

(2) Zur Führung des Statistikregisters nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 der Gewerbeordnung und zur Durchführung der monatlichen Erhebungen als Bundesstatistik nach § 14 Absatz 13 Satz 1 der Gewerbeordnung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Daten aus den Gewerbeanzeigen gemäß den Anlagen 1 bis 3 monatlich an die statistischen Ämter der Länder

1.
die Daten in den Feldern 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,
2.
die Daten in den Feldern 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,
3.
die Daten in den Feldern 4a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale.

(3) Sofern sich bei der Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften ergeben, übermitteln die zuständigen Behörden diese Anhaltspunkte einschließlich der Daten aus der Gewerbeanzeige mit Ausnahme der Daten in Feld 33 der Anlage 1 an die Behörden der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die Länder legen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich fest, in welchen Fällen Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 vorliegen.

(4) Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen erfolgt elektronisch über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder verschlüsselt über das Internet. Bei Datenübermittlungen über das Internet ist als Übermittlungsprotokoll der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Bei nicht über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze erfolgender direkter elektronischer Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen ist das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) zu Grunde zu legen. Als Datenaustauschformat ist der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. Bei der Festlegung der Standards für das Übermittlungsprotokoll sowie für das Datenaustauschformat nach den Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen. Datenübermittlungen an die in Absatz 2 genannten Stellen erfolgen spätestens am zehnten Arbeitstag des Monats, der auf die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanzeige folgt.

(6) Abweichend von Absatz 4 können Daten aus der Gewerbeanzeige bis zum 31. Dezember 2016 in Papierform an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen übermittelt werden, sofern die in Absatz 4 geregelten Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von den für die Übermittlung der Daten zuständigen Stellen oder den in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen noch nicht erfüllt sind. Dazu sind die Vordrucke nach § 1 Satz 1 zu verwenden.

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft. § 3 Absatz 4 und 5 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
GewAnzV 2014
Pub. Bezeichnung
GewAnzV
Veröffentlicht
22.07.2014
Fundstellen
2014, 1208: BGBl I