GeflBeihV

Geflügelbeihilfeverordnung

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Stützung der von den Marktstörungen infolge des Auftretens der Vogelgrippe im Jahr 2006 besonders betroffenen Wirtschaftskreise

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s, des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 und § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission vom 3. Juli 2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 180 S. 3), geändert durch die Verordnung 1256/2006 der Kommission vom 21. August 2006 (ABl. EU Nr. L 228 S. 9).

(2) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

Einem Halter von Gänsen oder einem Betreiber einer Brüterei für Gänsebruteier, der in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2006 Gänsebruteier vernichtet oder vernichten lassen hat, wird entsprechend Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 auf schriftlichen Antrag — vorbehaltlich des § 7 — eine Beihilfe in Höhe von 1,20 Euro für jedes vernichtete Gänsebrutei gewährt.

Einem Halter von Gänseelterntieren, der in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2006 Gänseelterntiere vorzeitig geschlachtet oder schlachten lassen hat, wird entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 auf schriftlichen Antrag — vorbehaltlich des § 7 — eine Beihilfe in Höhe von 30 Euro für jedes vorzeitig geschlachtete Elterntier gewährt.

Einem Halter von Junghennen, der in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. April 2006 legereife Junghennen vorzeitig geschlachtet oder schlachten lassen hat, wird entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 auf schriftlichen Antrag — vorbehaltlich des § 7 — eine Beihilfe in Höhe von 3,20 Euro für jedes geschlachtete Tier gewährt.

Die nach den §§ 3 und 4 vorgesehene Beihilfe wird in dem jeweils dort vorgesehenen Umfang auch für getötete Gänseelterntiere und getötete legereife Junghennen gewährt, sobald und soweit Artikel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 entsprechend geändert worden sind.

(1) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe nach den §§ 2 bis 4 müssen bis zum 29. September 2006 bei der Bundesanstalt eingegangen sein. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln, soweit dies dem Antragsteller möglich ist. Soweit die Bundesanstalt für die Anträge Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

(2) Der Antrag muss enthalten

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie die Bankverbindung,
2.
Zahl der
a)
Gänsebruteier,
b)
Gänseelterntiere oder
c)
legereifen Junghennen,
für die die Gewährung einer Beihilfe beantragt wird.
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
im Falle eines Antrags nach § 2 ein Nachweis über die Vernichtung der im Antrag angegebenen Anzahl von Gänsebruteiern,
2.
im Falle eines Antrags nach den §§ 3 oder 4 ein Nachweis über die Schlachtung der im Antrag angegebenen Anzahl von Gänseelterntieren oder legereifen Junghennen.

(3) Über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder Nachweise hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben oder Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(4) Im Falle einer Beihilfe nach den §§ 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 5, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass

1.
die Anträge spätestens 14 Tage nach der Veröffentlichung der in § 5 genannten Änderung des Gemeinschaftsrechts, jedoch nicht vor dem 29. September 2006, eingegangen sein müssen und
2.
ein Nachweis über die Tötung der im Antrag angegebenen Anzahl von Gänseelterntieren oder legereifen Junghennen beizufügen ist.

Übersteigt die Summe der Eier oder Tiere, für die die jeweilige Beihilfe beantragt wird, die in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 jeweils festgelegte Höchstmenge, werden die beantragten Stückzahlen anteilmäßig gekürzt.

(1) Der Antragsteller hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Beihilfegewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des vierten Jahres, das der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Zum Zwecke der Überprüfung der mit den Anträgen eingereichten Unterlagen darf die Bundesanstalt

1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,
2.
Besichtigungen vornehmen,
3.
alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden und
4.
die erforderlichen Auskünfte verlangen.

(3) Zum Zwecke des Absatzes 2 sind die Antragsteller verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts- und Untersuchungsräume zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr erfüllt werden können.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
GeflBeihV
Pub. Bezeichnung
GeflBeihV
Veröffentlicht
31.08.2006
Fundstellen
2006, Nr 166, 6071: BAnz
2006, 6071: BAnz
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.2.2007 I 193
Sonst: Die V tritt gem. § 9 Satz 2 mit Ablauf des 2.3.2007 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 9 Satz 2 mit Zustimmung des Bundesrates aufgeh. durch Art. 1 V v. 22.2.2007 I 193; dadurch ist die Geltung der V über den 2.3.2007 hinaus verlängert worden.