GebReinigAusbV 1999

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 71, Gebäudereiniger, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben,
6.
Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln,
7.
Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen,
8.
Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen,
9.
Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten,
10.
Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen,
11.
Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination,
12.
Qualitätsmanagement.

(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausführung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen sowie die Hygiene, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Ausführen einer manuellen Gebäudeinnenreinigungsarbeit,
2.
Ausführen einer Glasreinigungsarbeit und
3.
maschinelle Reinigung eines Hartfußbodens.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.
Umweltschutz,
3.
Leitern, Gerüste und Absturzsicherungen,
4.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
5.
Oberflächenbehandlungsmittel,
6.
Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten, Objekte und Materialien.

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
maschinelles Reinigen und Pflegen eines Fußbodens,
2.
Reinigen und Pflegen eines Fassadenteiles einschließlich Glasreinigung,
3.
Reinigen und Pflegen einer textilen Oberfläche,
4.
Reinigen und Konservieren einer Lichtschutz- oder Wetterschutzanlage,
5.
Reinigen einer Verkehrseinrichtung oder einer Freifläche,
6.
Durchführen einer Desinfektionsmaßnahme,
7.
Reinigen einer Naßzelle oder
8.
Durchführen einer vorbeugenden Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung einschließlich der Dekontamination im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservierung, Hygiene, Sanitär und Gesundheit sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservierung sowie Hygiene, Sanitär und Gesundheit soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservierung:
a)
Fußböden,
b)
Glasflächen,
c)
Fassaden,
d)
technische Geräte,
e)
Außenanlagen,
f)
Verkehrsmittel,
g)
Industrieanlagen,
h)
textile Raumausstattungen;
2.
im Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit:
a)
Schädlingsbekämpfung und Dekontamination,
b)
Sanitärbereiche,
c)
Gesundheitseinrichtungen, Desinfektion,
d)
Hygienemaßnahmen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservierung 180 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservierung 50 vom Hundert,
2. Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit 30 vom Hundert,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 800 - 803)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1234
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungs-bereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme , Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben (§ 3 Nr. 5)a)Ziel des Arbeitsauftrags erkennen, Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen4   
b)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden
c)Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, ermitteln und diese bereitstellen
d)Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
e)Arbeitsschritte festlegen, Einsatz von Arbeitsmitteln und Sicherungsmaßnahmen planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen 4  
f)Arbeitsunterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Richtlinien und Verordnungen
g)chemische und physikalische Belastbarkeit von Bauteilen beurteilen   2
h)Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden
6Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 3 Nr. 6)a)Oberflächenverschmutzungen und Oberflächenveränderungen feststellen4   
b)Gefahrstoffe erkennen, Kennzeichnung beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen
c)Oberflächenbehandlungs-mittel, insbesondere Reinigungs-, Desinfektionsund Pflegemittel, prüfen, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten
d)Oberflächenbehandlungs-mittel einzeln und in Kombination mit Desinfektionsmitteln dosieren 3  
e)Entsorgung von Schmutzflotten und Gefahrstoffen veranlassen   2
7Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassaden-befahranlagen (§ 3 Nr. 7)a)Leitern aufstellen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen2   
b)Absturzsicherungen anwenden, insbesondere Auffanggurte
c)Fassadenbefahranlagen und Hubarbeitsbühnen einsetzen   4
d)Betriebssicherheit beurteilen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen
8Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen (§ 3 Nr. 8)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen und bereitstellen2   
b)Geräte und Maschinen rüsten und einsetzen 4  
c)Zubehörteile auswählen und einsetzen
d)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen
e)Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten  3 
f)Störungen feststellen und melden
9Ausführen von Reinigungs-, Des- infektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten (§ 3 Nr. 9)a)Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen hinsichtlich der Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten beurteilen2   
b)manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen19   
c)Gebäudeinnenreinigungs-arbeiten ausführen19   
d)Verschmutzungen und Veränderungen von Oberflächen beurteilen und dokumentieren 15  
e)Oberflächen und Materialien unterscheiden und hinsichtlich der Behandlungsmaßnahmen beurteilen
f)Bauschlußreinigung ausführen
g)Glasreinigungsarbeiten ausführen
h)textile Raumausstattung reinigen  19 
i)Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen reinigen
k)maschinelle Pflegearbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen
l)Industriereinigungsarbeiten ausführen   24
m)Fassaden reinigen
n)Reinigungsarbeiten in Gesundheitseinrichtungen ausführen, insbesondere in Krankenhäusern
o)Verkehrsmittel reinigen
p)manuelle und maschinelle Konservierungsarbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen
q)Desinfektionsarbeiten unter Beachtung der besonderen rechtlichen Bestimmungen ausführen
10Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen (§ 3 Nr. 10)a)Verkehrsleiteinrichtungen sowie Lichtquellen und Absperrungen aufstellen   6
b)Verkehrseinrichtungen reinigen und Pflegemaßnahmen durchführen
c)Mängel und Schäden an Verkehrseinrichtungen melden
d)Verkehrs- und Freiflächenreinigungsarbeiten ausführen
11Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination (§ 3 Nr. 11)a)Maßnahmen zur Hygiene sowie zur Schädlingsbekämpfung und Dekontamination im Bereich des Gesundheitsund Vorratsschutzes beurteilen   11
b)Sicherungsmaßnahmen durchführen, Schutzausrüstungen anlegen
c)Hygienemaßnahmen durchführen
d)folgende vorbeugende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes durchführen:
 - vorbereitende Reinigungsarbeiten
 - Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen sowie
 - Kontrollieren des Anwendungserfolges
e)Dekontaminationsmaßnahmen durchführen
f)kontaminierte Stoffe für die Entsorgung vorbereiten
12Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 12)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen  4 
b)ausgeführte Arbeiten anhand der Vorgaben prüfen, Arbeitsbericht erstellen und Maßnahmen dokumentieren   3
c)Aufmaß anfertigen und Leistung berechnen

Zur Grundlegung oder Vertiefung sollen von den oben aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen in geeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden:
1.
im ersten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 6 Buchstaben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse;
2.
im zweiten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 8 Buchstaben b, c und e sowie laufender Nummer 9 Buchstaben d, e, h und k aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse;
3.
im dritten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 9 Buchstaben m und q sowie laufender Nummer 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Die Handwerkskammer läßt auf Antrag des Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Satz 1 bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse in gleicher Weise im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.

Jur. Bezeichnung
GebReinigAusbV 1999
Veröffentlicht
21.04.1999
Fundstellen
1999, 797: BGBl I