BPjMGebO(GebO-BPjM)

Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Auf Grund des § 21 Abs. 10 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Für Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin oder des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium

1.
nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
2.
aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,
erhebt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Gebühren.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann die Entscheidung über einen Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen.

Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 Teil 1
Ablehnende Entscheidungen
1.
Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes - JuSchG - in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)

Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen
1.1Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist1.000 Euro bis 2.900 Euro
1.2Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich istzuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1.100 Euro bis 1.500 Euro
1.3Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist1.350 Euro bis 3.500 Euro
2.
Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)

2.1Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Abs. 3 JuSchG500 Euro bis 1.300 Euro
2.2Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird900 Euro bis 2.000 Euro
2.3Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 700 Euro bis 900 Euro
2.4Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 1.000 Euro bis 1.500 Euro
2.5Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 und 2.3 1.000 Euro bis 1.500 Euro
2.6Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 1.000 Euro bis 1.500 Euro
2.7Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird1.200 Euro bis 2.100 Euro
Teil 2
Stattgebende Entscheidungen
1.
Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)

Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen
3.1Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist1.200 Euro bis 3.500 Euro
3.2Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist1.600 Euro bis 4.200 Euro
3.3Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist1.600 Euro bis 4.200 Euro
2.
Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)

4.1Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird1.100 Euro bis 2.400 Euro
4.2Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird1.100 Euro bis 2.400 Euro
4.3Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird1.500 Euro bis 2.600 Euro
4.4Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird1.500 Euro bis 2.600 Euro
4.5Nach Entscheidungen nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird1.500 Euro bis 2.600 Euro
4.6Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird1.500 Euro bis 2.600 Euro

Jur. Bezeichnung
BPjMGebO
Pub. Bezeichnung
GebO-BPjM
Veröffentlicht
28.04.2004
Fundstellen
2004, 691: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 34 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 37 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 37 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018