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Fahrzeugteileverordnung

Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

(1) Die in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen kann für die Bauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung) oder eines einzelnen Fahrzeugteils (Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung -) erteilt werden.

(2) Der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Genehmigung steht die Genehmigung gleich, die ein anderer Staat für die Bauart eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteils unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.

(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeugteile kann die Bauartgenehmigung dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden, wenn er die Gewähr für eine zuverlässige Ausübung der durch die Bauartgenehmigung verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines Typs durch mehrere Beteiligte kann diesen die Bauartgenehmigung gemeinsam erteilt werden. Für Fahrzeugteile, die im Ausland hergestellt worden sind, kann die Bauartgenehmigung erteilt werden

1.
dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die Fahrzeugteile in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind,
2.
dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeugteile zwar nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, sie aber in das Inland aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden,
3.
in anderen Fällen dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeugteile im Inland nachweist.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 muß der Beauftragte seinen Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 3 muß der Händler im Inland ansässig sein.

(2) Der Antragsteller nach Absatz 1 hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt den Nachweis zu erbringen, daß in bezug auf die Übereinstimmung der reihenweise gefertigten Fahrzeugteile mit dem genehmigten Typ ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem zugrunde liegt. Dieses liegt auch vor, wenn es den Grundsätzen der harmonisierten Norm EN ISO 9002 oder einem gleichwertigen Standard entspricht; §§ 19, 20 und 21 des Artikels 1 der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile) vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2051), in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Bauartgenehmigung ist schriftlich unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle nach § 6 beizufügen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Antrag an das Kraftfahrt-Bundesamt über die zuständige Prüfstelle nach § 5 mit dem an die Prüfstelle gerichteten Antrag auf Prüfung eingereicht werden. Dem an die Prüfstelle zu richtenden Antrag auf Prüfung sind für die jeweiligen Fahrzeugteile Muster und Unterlagen nach Anlage 1 beizufügen. Weitere sachdienliche Muster und Unterlagen sind der Prüfstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Prüfungen im Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 sind dem Antrag auf Bauartgenehmigung die in den Bedingungen für das jeweilige Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Unterlagen und Muster beizufügen.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die Bauartgenehmigung schriftlich. In der Bauartgenehmigung werden der genehmigte Typ, das zugeteilte Prüfzeichen sowie Nebenbestimmungen (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und, soweit erforderlich, Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt.

(2) Abweichungen vom genehmigten Typ sind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage schriftlich erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist.

(1) Für die Prüfungen sind Prüfstellen zuständig. Prüfstelle ist

1.
eine der in Anlage 2 Teil 1 genannten für die Prüfung bestimmter Fahrzeugteile zuständigen Prüfstellen nach der vor dem 19. November 1998 geltenden Fassung der Fahrzeugteileverordnung,
2.
die Technische Prüfstelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Dresden entsprechend Anlage 2 Teil 1 dieser Verordnung nach Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 1103),
3.
ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannter Technischer Dienst.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden auch Prüfungen anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt und bescheinigt sind und mit denen die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen gleichermaßen dauerhaft erreicht werden.

(1) Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeugteile den Anforderungen entsprechen, die zur Einhaltung der Bestimmungen über den Bau und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu stellen sind. Bei Fahrzeugteilen, die auch in eingebautem Zustand geprüft werden müssen, bestimmt die Prüfstelle das Nähere über die Durchführung.

(2) Die Prüfstelle hat über die Ergebnisse der Prüfungen ein Gutachten anzufertigen und zwei Ausfertigungen mit den geprüften und bestätigten Unterlagen dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übersenden; eine Ausfertigung der geprüften und bestätigten Unterlagen verbleibt bei der Prüfstelle. Form und Gliederung der Gutachteninhalte bestimmt das Kraftfahrt-Bundesamt.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ergänzungen zur Prüfung anordnen, insbesondere vom Antragsteller weitere sachdienliche Muster und Unterlagen anfordern oder bestimmen, daß Fahrzeugteile auch in eingebautem Zustand zu prüfen sind.

(1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen. Der Kennbuchstabe bezeichnet die Art der Fahrzeugteile nach folgender Aufstellung:

D
für Sicherheitsglas und Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen
E
für Fahrtschreiber
F
für Auflaufbremsen und Teile davon
G
(weggefallen)
K
für lichttechnische Einrichtungen
L
für Gleitschutzeinrichtungen
M
für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
R
für Reifen
S
für Heizungen
W
für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen (Einsatzhorn).
Werden Fahrzeugteile aus zwei unterschiedlichen Arten gemeinsam genehmigt, so enthält das Prüfzeichen beide Kennbuchstaben. Das Prüfzeichen wird vom Kraftfahrt-Bundesamt nach dem Muster in Anlage 3 zugeteilt.

(2) Ist das Genehmigungsverfahren unter Bedingungen durchgeführt worden, die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten vereinbart worden sind, so ist für das entsprechende Fahrzeugteil ein Prüfzeichen zuzuteilen. Dieses Fahrzeugteil darf weder von einer anderen Vertragspartei aufgrund der gleichen Bedingungen genehmigt, noch darf ihm ein Prüfzeichen zugeteilt worden sein. Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl 1 für die Bundesrepublik Deutschland befinden, sowie aus der Genehmigungsnummer. Letztere muß außerhalb des Kreises angebracht sein. Im übrigen bestimmt das Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund der internationalen Vereinbarungen, wie das Prüfzeichen anzuordnen ist. Es ergänzt das Prüfzeichen unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen, wenn dieses erforderlich ist, um Mißverständnisse zu vermeiden.

(3) Prüfzeichen, die vor dem 19. November 1998 aufgrund von Bauartgenehmigungen zugeteilt wurden und Kennbuchstaben nach Anlage 2 Teil 2 enthalten, dürfen bis zum Erlöschen der jeweiligen Bauartgenehmigung weiterhin angebracht werden und gelten unverändert fort; dies gilt auch für den Unterscheidungsbuchstaben E für Fahrtschreiber, geprüft durch die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen in Köln.

(4) Das zugeteilte Prüfzeichen ist auf jedem dem genehmigten Typ entsprechenden Fahrzeugteil in der vorgeschriebenen Anordnung gut lesbar, dauerhaft und jederzeit feststellbar anzubringen; dies gilt auch für das entsprechend der Bauartgenehmigung an- oder eingebaute Fahrzeugteil.

(1) Ist die Bauartgenehmigung erteilt worden, so ist je eine Ausfertigung der nach § 3 eingereichten und von der Prüfstelle geprüften und bestätigten Unterlagen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu verwahren. Waren nach Anlage 1 zwei oder mehr Muster einzureichen, so hat die Prüfstelle je zwei Muster des genehmigten Fahrzeugteils mit dem Prüfzeichen zu versehen. Ein mit dem Prüfzeichen versehenes Muster ist bei der Prüfstelle zu verwahren, das andere und etwa vorgelegte weitere Muster sowie nicht mehr benötigte Unterlagen sind dem Antragsteller zurückzugeben. Die Prüfstelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen das dem Hersteller zurückzugebende Muster vorzulegen. In diesem Fall versieht das Kraftfahrt-Bundesamt das Muster mit dem durch die Bauartgenehmigung zugeteilten Prüfzeichen und gibt es dem Antragsteller zurück. Mit Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes kann davon abgesehen werden, ein Muster bei der Prüfstelle aufzubewahren. In diesen Fällen hat der Antragsteller auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Prüfstelle ein Muster oder Teile davon aufzubewahren und dem Kraftfahrt-Bundesamt oder der Prüfstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist der Antrag auf Erteilung der Bauartgenehmigung abgelehnt worden, so sind die Muster und auf Antrag auch die sonstigen Unterlagen dem Antragsteller erst dann auszuhändigen, wenn die Ablehnung unanfechtbar geworden ist.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion (Qualitätssicherungssysteme) überprüfen. Ist ein nach § 2 Abs. 2 Satz 2 zertifiziertes Qualitätssicherungssystem nachgewiesen, so gilt dies nur in begründeten Fällen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten bei Inhabern der Genehmigung prüfen oder prüfen lassen, ob Fahrzeugteile, deren Bauart amtlich genehmigt ist und die das zugeteilte Prüfzeichen tragen, mit den amtlichen Bauartgenehmigungen übereinstimmen und ob Fahrzeugteile, die in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müssen, in Ausführungen feilgeboten werden, an denen das vorgeschriebene Prüfzeichen fehlt oder unbefugt angebracht ist (Produktprüfung). Es kann zu diesem Zweck auch Proben entnehmen oder entnehmen lassen. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 4 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Bauartgenehmigung davon abhängig machen, daß die zur Produktprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen ermöglicht werden.

(3) Die Kosten der Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 trägt der Inhaber der Genehmigung, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 2 Abs. 2 festgestellt wird. Die Kosten der Proben nach Absatz 2, ihrer Entnahme, ihres Versandes und der Prüfung trägt der Inhaber der Genehmigung, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Bauartgenehmigung oder die Prüfzeichen festgestellt wird.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeugteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(2) Die allgemeine Bauartgenehmigung erlischt bei Rückgabe, nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist und dann, wenn sie den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht und dies durch die zuständige Stelle festgestellt worden ist.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Allgemeine Bauartgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß

1.
Fahrzeugteile mit einem vorgeschriebenen Prüfzeichen nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
2.
Fahrzeugteile, obwohl sie mit einem gültigen Prüfzeichen versehen sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden,
3.
der Inhaber der Allgemeine Bauartgenehmigung nicht über ein vorgeschriebenes Qualitätssicherungssystem verfügt oder dieses nicht mehr in der vorgeschriebenen Weise anwendet oder
4.
Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich vom Inhaber der Allgemeinen Bauartgenehmigung zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Fertigung oder der Vertrieb des genehmigten Fahrzeugteils endgültig eingestellt, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung nicht aufgenommen oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist nach Unterbrechung oder Aufschub dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen.

(5) Ist die Allgemeine Bauartgenehmigung erloschen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Veräußerung der aufgrund einer solchen Genehmigung hergestellten Fahrzeugteile zur Verwendung im Straßenverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung untersagen und hierüber die für die Zulassung und Überwachung zuständigen Stellen unterrichten.

Gehört eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteile nicht zu einem genehmigten Typ, so kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle (§ 5) bei der nach § 68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) beantragt werden. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Zulassungsbehörde ist an das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht gebunden.

(2) Die Zulassungsbehörde trifft die zur Prüfung etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen. Sie kann hierzu die Vorführung des Fahrzeugteils sowie die Vorlage eines weiteren Gutachtens verlangen und ähnliche Anordnungen erlassen.

Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) erteilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Einzelgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Fahrzeugbrief und in den Fahrzeugschein einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen.

(1) Die Einzelgenehmigung erlischt bei Rückgabe, nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Rücknahme oder Widerruf durch die nach § 68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständige Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde), ferner dann, wenn sie den jeweils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht und dies durch die zuständige Stelle festgestellt worden ist.

(2) Die Einzelgenehmigung kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, daß das Fahrzeugteil den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.

(3) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung ist der Genehmigungsvermerk (§ 13) der Zulassungsbehörde zur Löschung unaufgefordert vorzulegen, nötigenfalls von dieser einzuziehen.

Allgemeine Bauartgenehmigungen und Einzelgenehmigungen, die vor dem 19. November 1998 erteilt worden sind, bleiben gültig. Die §§ 10 und 14 gelten sinngemäß.

(1) Diese Verordnung tritt am 19. November 1998 in Kraft.

(2)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2146 - 2152)


 
TeileartAnzahl der Muster BemerkungenUnterlagen
1.
Heizungen (§ 35c StVZO)
2
Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern.
Je vierfach
1.
ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit des Heizraummantels durch eine Druckprobe mit 3 bar - bei Wärmetauschern mit 2 bar - geprüft worden ist,
2.
eine Erklärung des Herstellers, daß sämtliche Heizmäntel und Wärmetauscher während der Fertigung einer Druckprobe mit dem Prüfdruck unterzogen werden,
3.
ein Nachweis darüber, daß der für Heizmäntel und Wärmetauscher verwendete Baustoff bei den im Betrieb auftretenden Höchsttemperaturen ausreichend beständig ist,
4.
eine ausführliche und leicht verständliche Bedienungsanweisung und - im Falle der Nachrüstung - Einbauanleitung.
2.
Sicherheitsglas einschließlich Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen (§ 40 Abs. 1 StVZO)
  
2.1
Einscheiben-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben)
18
plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm,
12
zylindrisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,
12
sphärisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.
2.2
Einscheiben-Sicherheitsglas (andere als Windschutzscheiben)
35
plane Scheiben 300 mm x 300 mm,
15
plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm,
15
plane Scheiben 800 mm x 800 mm,
15
zylindrisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,
15
sphärisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.
2.3
Normales Verbund-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben)
50
plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustierten Kanten,
12
Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden,
3
Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden,
20
plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm mit feinjustierten Kanten,
6
zylindrisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,
6
sphärisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.
2.4
Normales Verbund-Sicherheitsglas (andere als Windschutzscheiben)
50
plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustierten Kanten,
20
plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm mit feinjustierten Kanten,
6
zylindrisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,
6
sphärisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.
2.5
Vorbehandeltes Verbund-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben)
60
plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustierten Kanten,
12
Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden, 3 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden,
30
plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm mit feinjustierten Kanten,
20
zylindrisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,
20
sphärisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.
2.6
Glasähnliche Stoffe (harte Kunststoffe)
 
Je nach Anwendungsfall
6
plane Proben 570 mm x 1.170 mm,
40
plane Proben 300 mm x 300 mm,
1
plane Probe 25 mm x 300 mm,
5
plane Proben 100 mm x 356 mm,
16
plane Proben 25 mm x 180 mm,
3
plane Proben 40 mm x 130 mm,
4
plane Proben 100 mm x 100 mm oder
46
Fertigteile und folgende gleichartig gefertigte Proben
1
plane Probe 25 mm x 300 mm,
5
plane Proben 100 mm x 356 mm,
16
plane Proben 25 mm x 180 mm,
3
plane Proben 40 mm x 130 mm,
4
plane Proben 100 mm x 100 mm.
2.7
Glasähnliche Stoffe (weiche Kunststoffe)
30
plane Proben 300 mm x 300 mm,
5
plane Proben 1.000 mm x 500 mm.
2.8
Doppelscheiben (aus bauartgenehmigten Einzelscheiben)
 
Für jede Dicke und Sicherheitsglasart sowie für jede Kombination und Verbindungsart sind je 10 Scheiben zur Prüfung vorzulegen.
2.9
Folien
5
Proben 356 mm x 100 mm,
6
Proben 300 mm x 300 mm,
10
Proben 1.170 mm x 570 mm,
6
Proben 1.200 mm x 600 mm.
3.
Auflaufbremsen, ausgenommen Übertragungseinrichtungen (§ 41 Abs. 10 StVZO)
1
Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen.
Angaben über das Anhänger-Gesamtgewicht, für das die Bremse zugelassen werden soll, ferner folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung:
1.
Beschreibung der Wirkungsweise der Bremsanlage für jeden Typ und jede Größe, Angabe der vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift),
2.
entsprechend dem beantragten Genehmigungsumfang,
2.1
maßstäbliche Zeichnungen der Auflaufeinrichtung, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Abmessungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe der statischen Stützlast, des vorgesehenen Auflaufwegs und der Wegübersetzung,
2.2
maßstäbliche Zeichnung(en) der Radbremsen, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Abmessungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe des vorgesehenen Reifenhalbmessers.
4.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO)
1
Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen.
Angaben über die Typbezeichnung der zu prüfenden Einrichtung und über die zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die durch die Einrichtungen miteinander verbunden werden sollen, sowie Angabe des D-Wertes und ggf. des zulässigen Gesamtgewichts des Starrdeichselanhängers, bzw. des V-Wertes, der statischen Stütz- bzw. Sattellast und der vorgesehenen Fahrgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift), ferner folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung:
1.
Beschreibung der Einrichtung und ihrer Wirkungsweise für jeden Typ und jede Größe mit Angabe von Hersteller und Typbezeichnung,
2.
maßstäbliche Zusammenstellungszeichnung für jeden Typ, jede Größe und jede Ausführung mit den Hauptmaßen, Zeichnungen der einzelnen Bauteile und Angaben über die verwendeten Werkstoffe,
3.
Zeugnis des Herstellers über die Prüfung der Eigenschaften des Werkstoffs entsprechend der vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten besonderen Bedingungen, wenn für tragende Bauteile der Verbindungseinrichtung weder Stahl noch Stahlguß verwendet werden.
5.
Lichtquellen (§ 49a Abs. 6 § 67 Abs. 10 StVZO und § 22 Abs. 4 und 5 der StVO)
 Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung über die Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 2 zu 1.
5.1
Lichtquellen allgemein
15
Muster
5.2
Lichtquellen für asymmetrisches Abblendlicht
5
Muster
6.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50 StVZO) Fahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3 und 11 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausfertigung einschließlich Schnittdarstellung und Vorderansicht der Abschlußscheibe.
6.1
Scheinwerfer mit Abschlußscheibe aus Glas
2
Muster
6.2
Scheinwerfer mit Abschlußscheibe aus Kunststoff
2
Muster; das Kraftfahrt-Bundesamt kann erforderlichenfalls zusätzliche Muster anfordern.
7.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1 StVZO)
jeweils 2 MusterUnterlagen jeweils in dreifacher Ausfertigung (Erläuterungen, Zeichnungen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahrzeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrichtung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche).
 
 
Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4 StVZO)
 
 
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6 StVZO)
 
 
Parkleuchten (§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4)
 
 
Umrißleuchten (§ 51b StVZO)
 
 
Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO)
 
 
Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO)
 
 
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a StVZO)
 
 
Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO)
 
 
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO)
 
 
Nebelschlußleuchten (§ 53d StVZO)
 
 
Fahrtrichtungsanzeiger und Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5 und § 54 StVZO)
 
 
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO)
8.
Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4, § 67 Abs. 3, 4 und 6 StVZO, § 22 Abs. 4 StVO)
10
Muster
Unterlagen jeweils in dreifacher Ausfertigung (Erläuterungen, Zeichnungen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahrzeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrichtung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche).
9.
Warndreiecke sowie Blinkleuchten und Warnleuchten zur Sicherung haltender Fahrzeuge (§ 53a Abs. 1 und 3, § 53b Abs. 5 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausfertigung.
9.1
Warndreiecke
3
Muster
9.2
Blinkleuchten und Warnleuchten
4
Muster, davon zwei mit Hilfsvorrichtungen, die die fortlaufende Messung der an der Lichtquelle (z.B. Glühlampe) liegenden Spannung während des Betriebs in einfacher Weise sowie die Messung der Batteriespannung bei Geräten mit eigener Spannungsquelle ermöglichen.
9.3
Blinkleuchten und Warnleuchten mit nicht regenerierbaren Spannungsquellen
 
für jedes Muster nach 9.2 zusätzliche Spannungsquellen der für die Verwendung beabsichtigten Art in der erforderlichen Anzahl (mindestens zwei).
10.
Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV) Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV)
2
Muster
Zeichnung(en) in dreifacher Ausfertigung, aus der die Lage der Leuchte(n) zum Kennzeichen eindeutig hervorgeht; das Muster der zu prüfenden Beleuchtungseinrichtung muß mit dem Muster des zu beleuchtenden Kennzeichens fest verbunden sein.
11.
Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (§ 35a Abs. 4 StVZO)
 
Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle anzuwendenden Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den Antrag beizufügen.
12.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO)
2
Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern.
Folgende Unterlagen in je dreifacher Ausfertigung:
1.
Zeichnung(en) der Gleitschutzeinrichtung, aus der die Abmessungen aller Einzelteile sowie der gesamten Einrichtung und die Art der Verschlüsse ersichtlich sind und, soweit erforderlich, Beschreibung unterschiedlicher Größen,
2.
Stückliste aller zur Gleitschutzeinrichtung gehörenden Einzelteile mit vollständiger, normgerechter Werkstoffangabe,
3.
Beschreibung der Gleitschutzeinrichtung,
4.
Montageanleitung,
5.
Größenbezeichnungen der Reifen, auf die sich der Verwendungsbereich erstrecken soll,
6.
Fotografien der auf ein Rad montierten Gleitschutzeinrichtung, auf denen die Radinnenseite, die Radaußenseite und die Lauffläche erkennbar sind.
13.
Retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen von Fahrrädern (§ 67 Abs. 7 StVZO)
2
Muster; die Prüfstelle kann erforderlichenfalls zusätzliche Reifen mit aufgebrachten Streifen oder Streifen für die Speichen als Muster anfordern.
Zeichnung(en) in dreifacher Ausfertigung.
14.
Park-Warntafeln (§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie § 53b StVZO) Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5 StVZO)
 Zeichnung(en) in dreifacher Ausfertigung.
14.1
Park-Warntafeln
2
Muster; bei aufgebrachten retroreflektierenden Folien zusätzlich 9 Muster der Folien, Mindestgröße 40 mm x 100 mm.
14.2
Warnmarkierungen für Hubladebühnen
9
Muster der aufzubringenden retroreflektierenden Materialien, Mindestgröße 40 mm x 100 mm.
15.
Lichtmaschinen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 StVZO)
2
Muster
Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in dreifacher Ausfertigung.
16.
(weggefallen)
17.
Reifen (§ 36 Abs. 1a StVZO)
Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin festgelegten Bestimmungen über den Antrag beizufügen.
18.
Fahrtschreiber (§ 57a StVZO)
Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den Antrag beizufügen.
19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz
(§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO)
2 MusterZeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifacher Ausfertigung.
 

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2153


bisher zugeteilter KennbuchstabePrüfstelleTeileart, für die die Prüfstellen bisher zuständig waren
DMaterialprüfungsamt-Sicherheitsglas einschließlich Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen
Nordrhein-Westfalen
44285 Dortmund
ETÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG-Fahrtschreiber
IFM – Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
Am TÜV 1
30519 Hannover
FRWTÜV Fahrzeug GmbH-Auflaufbremsen
Adlerstraße 7-Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
45307 Essen
GStaatliche Materialprüfungsanstalt an der Universität Stuttgart-Sicherheitsgurte
-Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen
Postfach 80 11 40
70511 Stuttgart
KLichttechnisches Institut der Universität Karlsruhe Prüfstelle für Lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen-lichttechnische Einrichtungen
Kaiserstraße 12
76128 Karlsruhe
LPrüfungskommission für Gleitschutzeinrichtungen beim Kraftfahrt-Bundesamt-Gleitschutzeinrichtungen
24932 Flensburg
MTÜV AUTOMOTIVE GMBH Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland Bereich München-Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
-Auflaufbremsen
Daimlerstraße 11-Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn
85748 Garching
NDEKRA Typprüfstelle/ Technischer Dienst der DEKRA Automobil AG-Heizungen
-Gleitschutzeinrichtungen
-Scheiben aus Sicherheitsglas
Bernhardstraße 62-Auflaufbremsen
01187 Dresden-Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
 -Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen - Einsatzhorn
 -Sicherheitsgurte
 -Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen
 -Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
SPrüfstelle für Fahrzeugteile im Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und Fahrzeugmotoren-Heizungen
Pfaffenwaldring 12
70569 Stuttgart

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2154)

weiterhin gültiger Kennbuchstabe, der nicht mehr zugeteilt wirdPrüfstelleTeileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit
ATechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V.Beiwagen von Krafträdern;
Talle anderen Technischen Prüfstellen für den KraftfahrzeugverkehrBeiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein.
BPhysikalisch-Technische Bundesanstalt in BraunschweigFahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E).
CTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg- Heizungen
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen;
Übernahme durch DEKRA e.V.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2155

1.
... (nicht darstellbare Wellenlinie) K 10833
Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer lichttechnischen Einrichtung
2.
... (nicht darstellbare Wellenlinie) FM 1196
Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer Auflaufeinrichtung mit Zugeinrichtung
3.
... (nicht darstellbare Wellenlinie) K S3 31485
Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer zusätzlichen zentralen Bremsleuchte der Kategorie "S3"

Jur. Bezeichnung
FzTV
Pub. Bezeichnung
FzTV
Veröffentlicht
12.08.1998
Fundstellen
1998, 2142: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 26.7.2013 I 2803