FVG1971§5Abs3DV

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.

Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bildet eine von der Bundesagentur für Arbeit dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelte länderweise Aufstellung über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen. Dabei sind auch Rückflüsse von ausgezahlten Steuervergütungen für den Monat des Zahlungseingangs zu erfassen. Bei der Zuordnung nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung abzustellen. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des Monats eine monatliche Abrechnung über die Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden zu.

Die nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Bonn zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen. Der Abschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
FVG1971§5Abs3DV
Veröffentlicht
19.12.1995
Fundstellen
1995, 2086: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 18 G v. 22.9.2005 I 2809