FSBeitrV

Frequenzschutzbeitragsverordnung

Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3. August 2003 (BGBl. I S. 1120), und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln genannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.

(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5 und 6 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.

(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.

(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.

(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:

1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.

(2) Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben. Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern.

(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.

(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben. Eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Nutzung der Frequenzen nach den Bedingungen der Allgemeinzuteilung einer vorherigen Zuteilung von Nummern bedarf.

(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Bundesnetzagentur umgehend mitzuteilen.

(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt hat, dass an der Nutzung von Frequenzen ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.

(1) Die durch Beiträge nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.

(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.

(4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.

(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.

(2) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.

Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2777 - 2782;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1D-, E-NetzeNetz95 802,9038 801,10
1.2BündelfunkKanal53,1520,05
1.3FunkrufKanal9 655,320,00
1.4DatenfunkKanal0,000,00
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWzugeteilte Frequenz4 211,1914 995,30
2.1.2MWzugeteilte Frequenz788,65994,00
2.1.3KWzugeteilte Frequenz106,10144,49
Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz
2.1.4UKWje angefangene 10 qkm2,731,30
2.1.5T-DABje angefangene 10 qkm6,220,08
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,1420,58
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
Sendefunkanlage15,732,90
3.2nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen2,402,02
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk
(nömL)
4.1Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
Sendefunkanlage8,293,53
4.2Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal332,80118,99
4.3CB-FunkZuteilungsinhaber6,632,36
4.4Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit .....
Rufempfängern
bis zu 23,700,40
bis zu 57,500,84
bis zu 1015,001,69
bis zu 5029,903,37
bis zu 15059,806,74
bis zu 400119,6013,49
bis zu 1 000239,2026,98
mehr als 1 000358,7040,47
4.5Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit .....
Rufempfängern
bis zu 24,101,20
bis zu 58,302,30
bis zu 1016,604,60
bis zu 5033,109,20
bis zu 15066,2018,30
bis zu 400132,4036,70
bis zu 1 000198,7055,00
mehr als 1 000264,9073,40
4.6Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen,Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung,
vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage9,3023,32
4.7Durchsagefunk (drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage5,001,41
4.8Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle8,03119,63
5.2übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle4,6237,46
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst1,1817,32
7.Seefunkdienst/BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle15,132,44
8.Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage2,080,22
9.Sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage1,100,92
9.2VersuchsfunkanlagenZuteilung1,9219,80
9.3WLL/DECTSendefunkanlage30,002,20


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher Mobilfunk
1.1D-, E-NetzeNetz117 121,8022 536,96
1.2BündelfunkKanal27,6531,53
1.3FunkrufKanal9 417,38311,79
1.4DatenfunkKanal0,000,00
1.5UMTSNetz158 312,413 477,50
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWzugeteilte Frequenz2 887,105 159,80
2.1.2MWzugeteilte Frequenz1 125,821 147,00
2.1.3KWzugeteilte Frequenz151,60149,50
Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz
2.1.4UKWje angefangene 10 qkm2,720,81
2.1.5T-DABje angefangene 10 qkm5,500,08
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,7017,13
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
Sendefunkanlage8,792,00
3.2nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen3,800,00
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage10,182,92
4.2Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal125,0986,82
4.3CB-FunkZuteilungsinhaber13,802,50
4.4Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
bis zu 24,100,40
bis zu 58,200,90
bis zu 1016,401,80
bis zu 5032,803,50
bis zu 15065,607,10
bis zu 400131,3014,10
bis zu 1 000262,6028,30
mehr als 1 000393,8042,40
4.5Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit .....
Rufempfängern
bis zu 25,301,30
bis zu 510,602,50
bis zu 1021,105,10
bis zu 5042,2010,10
bis zu 15084,5020,20
bis zu 400169,0040,40
bis zu 1 000253,5060,60
mehr als 1 000338,0080,80
4.6Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage32,5020,81
4.7Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage6,401,30
4.8Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle62,16109,30
5.2übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle7,5136,71
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst2,9018,90
7.Seefunkdienst/BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle18,303,78
8.Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer OrtungsfunkSendefunkanlage3,503,10
9.Sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage0,710,57
9.2VersuchsfunkanlagenZuteilung2,4019,70
9.3WLL/DECTSendefunkanlage48,783,80


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMNetz102 647,4028 317,41
1.2BündelfunkKanal37,9917,53
1.3FunkrufKanal6 227,310,00
1.4(entfällt)
1.5UMTSNetz112 110,932 804,801)
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWzugeteilte Frequenz733,1516 711,501)
2.1.2MWzugeteilte Frequenz1 953,831 623,101)
2.1.3KWzugeteilte Frequenz145,29112,76
2.1.4Rundfunk auf digitale MWzugeteilte Frequenz7 525,701)0,00
2.1.5Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz115,632)8,542)
Theoretische Versorgungsfläche je
zuget. Frequenz
2.1.6UKWje angefangene 10 qkm2,580,79
2.1.7T-DABje angefangene 10 qkm4,710,06
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,5713,21
2.2.1DVB-Tje angefangene 10 qkm16,093,40
3.Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
3.1koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkSendefunkanlage4,451,51
3.2andere nicht koordinierungsrelevante feste FunkanlagenSendefunkanlage15,601)2,901)
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage10,701)3,09
4.2Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal99,3831,53
4.3CB - FunkZuteilungsinhaber11,701)2,301)
4.4Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit . . . . .
Rufempfängern
bis zu 23,640,15
bis zu 57,280,29
bis zu 1014,560,58
bis zu 5029,131,17
bis zu 15058,262,34
bis zu 400116,514,68
bis zu 1 000233,029,36
mehr als 1 000349,5314,04
4.5Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender) Grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit .....
Rufempfängern
bis zu 26,501)1,36
bis zu 513,001)2,71
bis zu 1026,001)5,42
bis zu 5052,001)10,85
bis zu 150103,001)21,70
bis zu 400207,901)43,40
bis zu 1 000311,901)65,10
mehr als 1 000415,901)86,80
4.6Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage10,5618,89
4.7Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage4,660,81
4.8Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle26,101)100,70
5.2übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle7,701)44,67
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst2,401)18,901)
7.Seefunkdienst/BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle13,712,17
8.Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer OrtungsfunkSendefunkanlage0,850,61
9.sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage0,080,09
9.2VersuchsfunkanlagenZuteilung0,0021,901)
9.3WLL/DECTSendefunkanlage63,580,62


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMNetz241 516,1514 319,08
1.2Bündelfunk
1.2.1Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)25,999,57
1.2.2Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)9,370,47
1.3FunkrufKanal5 339,271 583,95
1.4(entfällt)
1.5UMTSNetz178 402,41147 624,15
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWzugeteilte Frequenz3 876,5516 144,18
2.1.2MWzugeteilte Frequenz1 065,531 743,81
2.1.3KWzugeteilte Frequenz75,09127,85
2.1.4digitale MWzugeteilte Frequenz6 432,401 146,26
2.1.5digitale KWzugeteilte Frequenz161,02343,95
2.1.6digitale LWzugeteilte Frequenz29 451,75527,63
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz159,3161,46
Theoretische Versorgungsfläche je
zuget. Frequenz
2.1.8UKWje angefangene 10 qkm1,390,98
2.1.9T-DABje angefangene 10 qkm7,820,10
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm6,1617,02
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 qkm11,263,77
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1koordinierungspflichtige feste Funk-Anlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLLSendefunkanlage7,971,13
3.2Koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindungenzugeteilte Frequenz31,84172,68
3.3gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage4,610,00
3.4fester Funkdienst auf Kurz- und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkzugeteilte Frequenz49,8634,50
3.5nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagenzugeteilte Frequenz76,2757,53
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-FunkanlagenSendefunkanlage11,593,09
4.2Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikPro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)53,5017,12
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
bis zu 24,230,67
bis zu 58,471,33
bis zu 1016,932,67
bis zu 5033,875,33
bis zu 15067,7410,66
bis zu 400135,4721,32
bis zu 1 000270,9542,64
mehr als 1 000406,4263,96
4.5Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
bis zu 25,490,59
bis zu 510,981,17
bis zu 1021,962,34
bis zu 5043,924,68
bis zu 15087,859,37
bis zu 400175,6918,73
bis zu 1 000263,5428,10
mehr als 1 000351,3937,47
4.6Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit .....
Rufempfängern
bis zu 227,291,22
bis zu 554,592,44
bis zu 10109,174,87
bis zu 50218,359,74
bis zu 150436,6919,49
bis zu 400873,3938,98
bis zu 1 0001 310,0858,46
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage17,2622,71
4.8Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage9,871,55
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle76,2098,16
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle14,4432,39
5.3mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle2,0133,37
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst3,4117,40
7.Seefunkdienst/ BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle17,401,71
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage0,603,99
8.2Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage80,1865,27
9.sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage1,000,00
9.2VersuchsfunkanlagenZuteilung2,917,87
9.3SatellitenfunknetzFrequenz1 039,84243,82
9.4bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem22 322,820,00
10.Bahnfunk
10.1Analoger Eisenbahn-BetriebsfunkSendefunkanlage12,301,36
10.2Digitaler Eisenbahn-BetriebsfunkPro Sektor und Frequenzpaar35,971,23


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMNetz213 666,4618 831,56
1.2Bündelfunk
1.2.1Bündelfunk (schmalbandig,
bis 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)98,6811,15
1.2.2Bündelfunk (weitbandig,
größer 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)3,270,20
1.3FunkrufKanal8 118,420,00
1.4(entfällt)
1.5UMTSNetz124 425,41200 881,52
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWzugeteilte Frequenz5 759,5115 649,43
2.1.2MWzugeteilte Frequenz1 915,661 703,27
2.1.3KWzugeteilte Frequenz61,6059,26
2.1.4digitale MWzugeteilte Frequenz5 961,341 255,39
2.1.5digitale LWzugeteilte Frequenz37 362,658 479,91
2.1.6digitale KWzugeteilte Frequenz0,0056,32
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereichzugeteilte Frequenz32,2113,73
Theoretische Versorgungsfläche je
zuget. Frequenz
2.1.8UKWje angefangene 10 qkm1,580,84
2.1.9T-DABje angefangene 10 qkm6,370,26
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm5,9417,62
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 qkm9,062,89
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1koordinierungspflichtige feste Funkanlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfuink), WLLSendefunkanlage3,590,60
3.2Koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
zugeteilte Frequenz98,39159,00
3.3gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4fester Funkdienst auf Kurz-
und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
zugeteilte Frequenz59,9226,85
3.5nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagenzugeteilte Frequenz70,92132,39
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage11,962,38
4.2Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikPro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)73,436,70
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
bis zu 22,760,15
bis zu 55,510,30
bis zu 1011,020,60
bis zu 5022,051,19
bis zu 15044,102,38
bis zu 40088,204,76
bis zu 1 000176,399,52
mehr als 1 000264,5914,29
4.5Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
bis zu 24,520,28
bis zu 59,040,56
bis zu 1018,071,13
bis zu 5036,142,25
bis zu 15072,294,50
bis zu 400144,579,01
bis zu 1 000216,8613,51
mehr als 1 000289,1418,01
4.6Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit .....
Rufempfängern
bis zu 218,240,00
bis zu 536,480,00
bis zu 1072,950,00
bis zu 50145,910,00
bis zu 150291,820,00
bis zu 400583,640,00
bis zu 1 000875,460,00
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage10,4816,90
4.8Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage7,780,82
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle270,17137,87
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle15,9823,03
5.3mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle0,006,52
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst6,5516,16
7.Seefunkdienst/ BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle17,332,10
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), WetterhilfenfunkSendefunkanlage0,150,90
8.2Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))Sendefunkanlage5,9666,82
9.sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage9,540,00
9.2VersuchsfunkanlagenZuteilung4,622,77
9.3SatellitenfunknetzFrequenz686,05352,04
9.4Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem7 440,680,00
10.Bahnfunk
10.1Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage34,363,20
10.2Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage7,952,71
10.3Digitaler Eisenbahn-BetriebsfunkPro Sektor und Frequenzpaar31,534,27


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2008



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMNetz380 277,9816 383,81
1.2(entfällt)
1.3FunkrufFrequenz43 817,790,00
1.4(entfällt)
1.5UMTSNetz196 761,81216 098,25
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWFrequenz4 791,6525 192,67
2.1.2MWFrequenz951,174 726,55
2.1.3KWFrequenz20,7697,60
2.1.4digitale MWFrequenz4 915,19381,14
2.1.5digitale LWFrequenz33 397,350,00
2.1.6digitale KWFrequenz0,00188,61
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz89,808,76
Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz
2.1.8UKWje angefangene 10 km21,261,03
2.1.9T-DABje angefangene 10 km24,670,15
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km24,8440,09
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 km24,422,86
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage1,480,38
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage41,620,00
3.3gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage65,300,24
3.4fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz52,9033,92
3.5Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage34,471,38
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage4,012,45
4.2(entfällt)
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
4,190,20
bis zu5
8,390,41
bis zu10
16,770,82
bis zu50
33,541,64
bis zu150
67,083,27
bis zu400
134,166,55
bis zu1 000
268,3213,10
mehr als1 000
402,4919,65
4.5Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
6,060,62
bis zu5
12,121,23
bis zu10
24,242,46
bis zu50
48,484,93
bis zu150
96,969,86
bis zu400
193,9119,72
bis zu1 000
290,8729,58
mehr als1 000
387,8339,44
4.6grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
29,940,00
bis zu5
59,880,00
bis zu10
119,770,00
bis zu50
239,530,00
bis zu150
479,060,00
bis zu400
958,120,00
bis zu1 000
1 437,180,00
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage5,2814,34
4.8Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage15,580,89
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle511,58135,52
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle9,9828,53
5.3mobiler Flugfunk
(sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle0,0031,25
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst4,3922,81
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle22,661,56
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1nichtnavigatorischer Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)),
Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage0,260,89
8.2nichtnavigatorischer Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))Sendefunkanlage80,760,00
9.Sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage1,7619,82
9.2VersuchsfunkZuteilung0,0021,52
10.Bahnfunk
10.1analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage51,634,15
10.2analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage7,113,22
10.3digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technikpro Sektor und
Frequenzpaar
53,8530,66
11.Bündelfunk
11.1Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
80,0414,17
11.2Bündelfunk
(größer als 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
2,130,00
12.Satellitenfunk
12.1koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz650,1849,95
12.2nicht koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz53,841,16
12.3SatellitenfunknetzFrequenz545,88171,17
12.4Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem9 489,570,00


Neue Nutzergruppen
gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4
Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz2010


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2009



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMNetz678 773,5640 809,39
1.2(entfällt)
1.3FunkrufFrequenz95 543,870,00
1.4(entfällt)
1.5UMTSNetz188 166,64279 051,44
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWFrequenz4 951,7237 218,24
2.1.2MWFrequenz2 179,913 680,36
2.1.3KWFrequenz42,23134,88
2.1.4digitale MWFrequenz5 970,30935,28
2.1.5digitale LWFrequenz35 929,080,00
2.1.6digitale KWFrequenz24,961,68
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz56,3825,88
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz
2.1.8UKWje angefangene 10 km21,441,28
2.1.9T-DABje angefangene 10 km23,980,12
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km2133,86888,58
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 km24,132,85
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage6,040,94
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage285,945,78
3.3gebietsbezogene Richtfunk-
zuteilungen
Sendefunkanlage56,560,00
3.4fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
Frequenz32,9723,35
3.5Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage72,924,98
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage2,842,35
4.2(entfällt)
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
4,300,07
bis zu5
8,600,13
bis zu10
17,210,27
bis zu50
34,420,54
bis zu150
68,831,07
bis zu400
137,662,15
bis zu1 000
275,334,29
mehr als1 000
412,996,44
4.5Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
7,850,12
bis zu5
15,710,25
bis zu10
31,420,50
bis zu50
62,840,99
bis zu150
125,681,99
bis zu400
251,363,98
bis zu1 000
377,035,96
mehr als1 000
502,717,95
4.6grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
28,435,10
bis zu5
56,8610,20
bis zu10
113,7120,40
bis zu50
227,4340,81
bis zu150
454,8581,62
bis zu400
909,70163,23
bis zu1 000
1 364,56244,85
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage8,2410,72
4.8Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage11,980,76
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
Funkstelle456,78166,61
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunk-
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle6,3620,16
5.3mobiler Flugfunk
(sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle0,909,13
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst5,0821,49
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle17,092,62
8.Nichtnavigatorischer Ortungs-
funkdienst
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage2,432,65
8.2Ortungsfunk hoher Leistung
(größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage110,931,63
9.Sonstige Funk-
anwendungen
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage2,650,00
9.2VersuchsfunkZuteilung1,980,65
10.Bahnfunk
10.1analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage50,5715,51
10.2analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage2,542,74
10.3digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technikpro Sektor und
Frequenzpaar
85,7921,35
11.Bündelfunk
11.1Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
120,146,35
11.2Bündelfunk
(größer als 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
1,540,00
12.Satellitenfunk
12.1koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz42,4043,17
12.2nicht koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz89,696,17
12.3SatellitenfunknetzFrequenz934,711 400,45
12.4Bei der internationalen Fern-
meldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem8 001,630,00


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2010



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMNetz364 529,9549 853,89
1.2(entfällt)
1.3FunkrufFrequenz132 574,900,00
1.4(entfällt)
1.5UMTSNetz521 477,53309 737,61
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWFrequenz2 444,9815 057,71
2.1.2MWFrequenz1 224,182 976,14
2.1.3KWFrequenz60,15109,11
2.1.4digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6digitale KWFrequenz0,005 399,42
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz241,016,20
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz
2.1.8UKWje angefangene 10 km21,571,21
2.1.9T-DABje angefangene 10 km23,060,25
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km2120,38787,10
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 km22,492,64
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage3,080,34
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage32,460,00
3.3gebietsbezogene Richtfunk-
zuteilungen
Sendefunkanlage28,760,00
3.4fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
Frequenz18,548,20
3.5Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage23,890,00
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage2,861,98
4.2(entfällt)
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
7,370,35
bis zu5
14,730,70
bis zu10
29,461,40
bis zu50
58,932,79
bis zu150
117,855,59
bis zu400
235,7011,17
bis zu1 000
471,4022,35
mehr als1 000
707,1033,52
4.5Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
9,031,23
bis zu5
18,052,46
bis zu10
36,104,93
bis zu50
72,209,86
bis zu150
144,4119,71
bis zu400
288,8139,42
bis zu1 000
433,2259,14
mehr als1 000
577,6278,85
4.6grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
1,281,80
bis zu5
2,563,59
bis zu10
5,137,19
bis zu50
10,2614,37
bis zu150
20,5128,74
bis zu400
41,0257,48
bis zu1 000
61,5386,22
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage12,000,96
4.8Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage11,320,28
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
Funkstelle227,71281,37
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunk-
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle6,0232,65
5.3mobiler Flugfunk
(sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle0,000,00
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst1,4921,45
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle9,272,94
8.Nichtnavigatorischer Ortungs-
funkdienst
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage0,2411,30
8.2Ortungsfunk hoher Leistung
(größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage268,65176,75
9.Sonstige Funk-
anwendungen
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage0,009,74
9.2VersuchsfunkZuteilung20,700,00
10.Bahnfunk
10.1analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage34,6310,97
10.2analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage0,350,77
10.3digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technikpro Sektor und
Frequenzpaar
69,2899,62
11.Bündelfunk
11.1Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
56,9313,14
11.2Bündelfunk
(größer als 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite
0,230,14
12.Satellitenfunk
12.1koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz74,4139,46
12.2nicht koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz13,812,09
12.3SatellitenfunknetzFrequenz183,63468,10
12.4Bei der internationalen Fern-
meldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem2 449,290,00
13.Drahtloser Netz-
zugang
13.1drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,230,14
13.2drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite24,020,97
13.3drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
13.4drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
13.5drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
13.6drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
13.7drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2011



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMNetz352 145,2888 820,54
1.2(entfällt)
1.3FunkrufFrequenz148 849,010,00
1.4(entfällt)
1.5UMTSNetz265 271,09356 328,27
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWFrequenz345,349 853,35
2.1.2MWFrequenz614,282 757,62
2.1.3KWFrequenz6,9882,70
2.1.4digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6digitale KWFrequenz0,002 752,35
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz578,5029,01
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz
2.1.8UKWje angefangene 10 km21,521,02
2.1.9T-DABje angefangene 10 km23,540,18
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km237,41358,64
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 km22,132,57
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage3,050,37
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage599,365,80
3.3gebietsbezogene Richtfunk-
zuteilungen
Sendefunkanlage7,450,00
3.4fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
Frequenz15,069,02
3.5Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage1,270,37
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage1,621,95
4.2(entfällt)
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
4,390,00
bis zu5
8,790,00
bis zu10
17,570,00
bis zu50
35,150,00
bis zu150
70,300,00
bis zu400
140,590,00
bis zu1 000
281,190,00
mehr als1 000
421,780,00
4.5Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
2,730,58
bis zu5
5,461,15
bis zu10
10,922,30
bis zu50
21,844,60
bis zu150
43,679,20
bis zu400
87,3418,41
bis zu1 000
131,0127,61
mehr als1 000
174,6836,81
4.6grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
3,940,00
bis zu5
7,890,00
bis zu10
15,780,00
bis zu50
31,550,00
bis zu150
63,110,00
bis zu400
126,220,00
bis zu1 000
189,320,00
mehr als1 000
252,430,00
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage36,6613,55
4.8Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage8,480,95
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
Funkstelle192,29121,32
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunk-
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle14,7748,96
5.3mobiler Flugfunk
(sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle0,000,00
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst6,7121,59
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle13,103,49
8.Nichtnavigatorischer Ortungs-
funkdienst
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage0,008,40
8.2Ortungsfunk hoher Leistung
(größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage7,42122,55
9.Sonstige Funk-
anwendungen
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage8,840,00
9.2VersuchsfunkZuteilung1,503,44
10.Bahnfunk
10.1analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage50,225,95
10.2analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage0,421,00
10.3digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technikpro Sektor und
Frequenzpaar
110,6948,57
11.Bündelfunk
11.1Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
18,156,25
11.2(entfällt)
12.Satellitenfunk
12.1koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz259,51132,15
12.2nicht koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz23,85110,06
12.3SatellitenfunknetzFrequenz200,67421,75
12.4Bei der internationalen Fern-
meldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)
Satellitensystem3 285,630,00
13.Drahtloser Netz-
zugang
13.1drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 450 MHz
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,230,00
13.2drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 800 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite389,5115,77
13.3drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 900 MHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
13.4drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 1,8 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite0,318,82
13.5drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,0 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
13.6drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 2,6 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite0,980,00
13.7drahtloser Netzzugang,
Frequenzbereich 3,5 GHz
je angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00
Neue Nutzergruppen
gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4
Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
Navigationsfunk über Satelliten: GNSS-Repeater  2013


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2012



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMje angefangene
100 kHz Bandbreite
1 081,68208,67
1.2(entfällt)
1.3FunkrufFrequenz134 887,650,00
1.4(entfällt)
1.5UMTSje angefangene
100 kHz Bandbreite
1 716,44890,04
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWFrequenz0,003 422,71
2.1.2MWFrequenz0,003 474,45
2.1.3KWFrequenz14,8987,53
2.1.4digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6digitale KWFrequenz0,00990,48
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz457,6659,65
Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*
2.1.8UKWje angefangene 10 km21,640,94
2.1.9T-DABje angefangene 10 km22,870,20
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km215,2123,20
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 km21,792,37
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage5,390,21
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz14,674,09
3.5Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage9,193,28
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage1,941,35
4.2(entfällt)
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
0,470,16
bis zu5
0,930,32
bis zu10
1,860,64
bis zu50
3,721,29
bis zu150
7,452,58
bis zu400
14,905,15
bis zu1 000
29,7910,31
mehr als1 000
44,6915,46
4.5Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
0,290,34
bis zu5
0,580,68
bis zu10
1,161,36
bis zu50
2,322,71
bis zu150
4,655,43
bis zu400
9,3010,86
bis zu1 000
13,9516,29
mehr als1 000
18,5921,72
4.6grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
0,030,00
bis zu5
0,070,00
bis zu10
0,140,00
bis zu50
0,270,00
bis zu150
0,540,00
bis zu400
1,080,00
bis zu1 000
1,630,00
mehr als1 000
2,170,00
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage26,988,06
4.8Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage9,950,90
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle28,14122,79
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle4,5439,34
5.3mobiler Flugfunk
(sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle19,770,00
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst3,0420,69
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle10,811,80
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage1,923,94
8.2Ortungsfunk hoher Leistung
(größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage5,4986,40
9.Sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage0,000,00
9.2VersuchsfunkZuteilung0,6018,54
10.Bahnfunk
10.1analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage25,5212,28
10.2analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage0,460,14
10.3digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technikpro Sektor und Frequenzpaar89,3213,44
11.Bündelfunk
11.1Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
88,3711,70
11.2(entfällt)
12.Satellitenfunk
12.1koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz268,7488,72
12.2nicht koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz23,8272,91
12.3SatellitenfunknetzFrequenz338,9380,23
12.4Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem3 659,910,00
13.Drahtloser Netzzugang
13.1drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHzpro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,000,00
13.2drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHzje angefangene 100 kHz Bandbreite870,1668,60
13.3drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHzje angefangene 100 kHz Bandbreite398,4595,62
13.4drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite89,9015,76
13.5drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite228,99380,52
13.6drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite0,140,00
13.7drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2013



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMje angefangene
100 kHz Bandbreite
1 265,73136,03
1.2(entfällt)
1.3FunkrufFrequenz16 848,291 156,22
1.4(entfällt)
1.5UMTSje angefangene
100 kHz Bandbreite
1 673,71679,78
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWFrequenz0,006 730,08
2.1.2MWFrequenz0,004 071,31
2.1.3KWFrequenz0,32167,90
2.1.4digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6digitale KWFrequenz0,002 674,98
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz155,1029,30
Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*
2.1.8UKWje angefangene 10 km21,430,74
2.1.9T-DABje angefangene 10 km22,390,18
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km274,220,00
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 km20,921,82
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage3,590,27
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,0051,16
3.3gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz22,1813,07
3.5Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage15,151,59
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage1,551,17
4.2(entfällt)
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
8,780,00
bis zu5
17,550,00
bis zu10
35,100,00
bis zu50
70,210,01
bis zu150
140,410,02
bis zu400
280,820,03
bis zu1 000
561,650,07
mehr als1 000
842,470,10
4.5Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
3,210,72
bis zu5
6,421,44
bis zu10
12,842,89
bis zu50
25,675,78
bis zu150
51,3411,56
bis zu400
102,6823,12
bis zu1 000
154,0234,68
mehr als1 000
205,3746,24
4.6grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
0,000,00
bis zu5
0,000,00
bis zu10
0,000,00
bis zu50
0,000,00
bis zu150
0,000,00
bis zu400
0,000,00
bis zu1 000
0,000,00
mehr als1 000
0,000,00
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage5,354,66
4.8Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage5,620,41
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle32,1190,85
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle7,9838,88
5.3mobiler Flugfunk
(sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle15,070,00
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst11,4421,03
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle6,981,06
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage1,075,66
8.2Ortungsfunk hoher Leistung
(größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage0,00152,77
9.Sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage0,000,00
9.2VersuchsfunkZuteilung1,110,00
10.Bahnfunk
10.1analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage37,142,26
10.2analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage1,720,84
10.3digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technikpro Sektor und Frequenzpaar60,2114,33
11.Bündelfunk
11.1Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
42,286,75
11.2(entfällt)
12.Satellitenfunk
12.1koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz119,9738,98
12.2nicht koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz22,1935,65
12.3SatellitenfunknetzFrequenz5 060,0439,85
12.4Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem7 707,550,00
13.Drahtloser Netzzugang
13.1drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHzpro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite0,000,00
13.2drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHzje angefangene 100 kHz Bandbreite2 123,3235,23
13.3drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHzje angefangene 100 kHz Bandbreite450,9092,25
13.4drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite82,0211,17
13.5drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite367,33477,11
13.6drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite0,250,00
13.7drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2014



Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher Mobilfunk
1.1GSMje angefangene
100 kHz Bandbreite
1 187,73275,39
1.2(entfällt)
1.3FunkrufFrequenz24 926,24330,83
1.4(entfällt)
1.5UMTSje angefangene
100 kHz Bandbreite
1 512,32241,04
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWFrequenz0,003 868,42
2.1.2MWFrequenz0,003 672,50
2.1.3KWFrequenz1,65180,24
2.1.4digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6digitale KWFrequenz0,00126,20
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz225,0554,87
Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*
2.1.8UKWje angefangene 10 km21,290,70
2.1.9T-DABje angefangene 10 km23,200,22
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km20,000,00
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 km21,321,46
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage1,120,25
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz35,264,84
3.5Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage12,781,74
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage2,071,36
4.2(entfällt)
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
7,230,15
bis zu5
14,450,29
bis zu10
28,910,58
bis zu50
57,821,17
bis zu150
115,632,34
bis zu400
231,274,68
bis zu1 000
462,549,36
mehr als1 000
693,8114,03
4.5Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
7,420,58
bis zu5
14,841,17
bis zu10
29,682,34
bis zu50
59,374,68
bis zu150
118,739,35
bis zu400
237,4718,71
bis zu1 000
356,2028,06
mehr als1 000
474,9337,41
4.6grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ……
Rufempfängern
bis zu2
0,030,00
bis zu5
0,060,00
bis zu10
0,120,00
bis zu50
0,240,00
bis zu150
0,470,00
bis zu400
0,940,00
bis zu1 000
1,410,00
mehr als1 000
1,880,00
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage14,328,34
4.8Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage4,580,52
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle27,37122,10
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle1,7833,60
5.3mobiler Flugfunk
(sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle0,000,00
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst8,8523,52
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle10,971,10
8.Nichtnavigatorischer Ortungs-
funkdienst
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage0,285,28
8.2Ortungsfunk hoher Leistung
(größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage18,73112,98
9.Sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage0,000,00
9.2VersuchsfunkZuteilung8,180,00
10.Bahnfunk
10.1analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage29,927,30
10.2analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage1,070,41
10.3digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technikpro Sektor und Frequenzpaar65,703,56
11.Bündelfunk
11.1Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
74,244,45
11.2(entfällt)
12.Satellitenfunk
12.1koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz65,737,98
12.2nicht koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz12,6529,38
12.3SatellitenfunknetzFrequenz4 432,0241,78
12.4Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem5 932,360,00
13.Drahtloser
Netzzugang
13.1drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHzpro Sektor und Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
0,000,00
13.2drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHzje angefangene 100 kHz Bandbreite1 203,8581,48
13.3drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHzje angefangene 100 kHz Bandbreite1 596,25175,69
13.4drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite577,4736,14
13.5drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite1 220,21902,70
13.6drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite82,840,27
13.7drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00

                        

Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

                        

Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

                        

Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2005:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

1) Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 festgesetzt.

2) Durch die Änderung der Bezugseinheit erfolgt eine individuelle Berechnung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages.

                        

Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2006:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

                        

Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2007:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

                        

Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2008:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

                        

Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2009:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

                        

Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2010:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

                        

Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2011:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

                        

Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2012:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

                        

Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2013:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

                        

Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2014:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Jur. Bezeichnung
FSBeitrV
Pub. Bezeichnung
FSBeitrV
Veröffentlicht
13.05.2004
Fundstellen
2004, 958: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.5.2016 I 1232
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 4.11.2016 I 2473 (Nr. 52) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet