FrHfGrDEGV 2

Zweite Verordnung zur Änderung der Grenze des Freihafens Deggendorf

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541) und des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Der durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541) beschriebene Verlauf der Grenze des Freihafens Deggendorf, der durch die Verordnung vom 14. Januar 1993 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt neu bestimmt:
"Die Grenze um den Freihafen Deggendorf beginnt bei Donau-km 2282,435 in der Donau 30 m vom linken Ufer entfernt, verläuft dann in einem Winkel von etwa 90 Grad (im folgenden sind die Winkelmaße Näherungswerte) zur Flußrichtung bis zur Kailinie und von dort in gerader Linie 11 m weiter, biegt dann in einem Winkel von 50 Grad nach Südosten ab und verläuft 133 m entlang der Autobahnbrücke Deggenau. Dann schwenkt sie in einem 68 m langen Viertelkreis an der Nordseite des am Böschungsfuß der Bundesautobahn A 3 verlaufenden Weges nach Nordosten. Von dort verläuft sie 107 m entlang dieses Weges nach Südosten, biegt dann in einem Winkel von 70 Grad nach Nordosten ab und wendet sich nach 13 m in einem Winkel von 35 Grad nach Osten. Hier überquert die Grenze den bestehenden Wiesengraben, schwenkt nach 16 m in einem Winkel von 40 Grad nach Südosten und biegt nach 86 m in einem Winkel von 35 Grad nach Osten. Nach 52 m biegt sie von dort in einem Winkel von 5 Grad auf einer Länge von 48 m in nordöstliche Richtung ab. Dann schwenkt sie in einem Winkel von 90 Grad nach Norden. Nach 113 m entlang des bestehenden Radwanderweges wendet sie sich in einem Winkel von 10 Grad nach Nordosten und schwenkt nach 63 m in einem Winkel von 10 Grad zurück nach Norden. Nach 252 m biegt sie in einem Winkel von 95 Grad nach Südwesten und schwenkt dann nach 191 m in einem Winkel von 15 Grad nach Westen zum Donauufer. Nach 147 m biegt sie in einem Winkel von 90 Grad auf einer Länge von 38 m nach Süden ab. Dort wendet sie sich in einem Winkel von 90 Grad nach Westen und erreicht nach 87 m die Hochwasserschutzwand. Dieser folgt sie donauaufwärts in einer Länge von 38 m, biegt dann in einem Winkel von 90 Grad zur Donau hin ab und trifft nach 43 m auf die Kailinie. Von dort verläuft sie noch 30 m in die Donau hinein und von diesem Punkt aus in gerader Linie zum Ausgangspunkt. Der Verlauf der Grenze ist in der Anlage durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet."

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Fundstelle: BGBl. I 1997, 3205)

Jur. Bezeichnung
FrHfGrDEGV 2
Veröffentlicht
19.12.1997
Fundstellen
1997, 3204: BGBl I