FoVDV

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

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auf Grund des § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6, § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) sowie
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auf Grund des § 19 Abs. 3 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von

1.
Saatgutquellen und Erntebeständen;
2.
Mischungen;
3.
Samenplantagen oder Familieneltern;
4.
Klonen und Klonmischungen
müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.

Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:

1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
2.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
3.
Kategorie;
4.
Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke";
5.
Art des Ausgangsmaterials;
6.
Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien);
7.
Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;
8.
autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;
9.
bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile;
10.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
11.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
12.
Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;
13.
Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.

(1) Partien von Saatgut einer einzigen Zulassungseinheit aus unterschiedlichen Reifejahren dürfen nach vorheriger Anzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 8 und 13 genannten Angaben identisch sind und zusätzlich die Reifejahre und die Mischungsanteile jeden Reifejahres angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann.

(2) Partien von Saatgut aus derselben oder verschiedenen Zulassungseinheiten der Kategorien "Quellengesichert" oder "Ausgewählt" dürfen nach vorheriger Anzeige bei der Landesstelle nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9 und 13 genannten Angaben identisch sind und die Zulassungseinheiten und die Mischungsanteile jeder Zulassungseinheit angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann.

(3) Die aus der Mischung entstandene Partie muss so durchmischt sein, dass sie in sich homogen ist.

(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben nach § 2;
2.
Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;
3.
Name und Anschrift des Empfängers;
4.
gelieferte Menge;
5.
Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
6.
bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.

(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
2.
Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;
3.
Menge;
4.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
5.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;
6.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
7.
Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".

(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:

1.
Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen;
2.
Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit;
3.
Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde;
4.
Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.

(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.

(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.

Die Saatgutprüfung nach § 14 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur von Stellen durchgeführt werden, die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als Saatgutprüfstellen registriert sind und über die für die ordnungsgemäße Lagerung und Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. Die mit der Prüfung betrauten Personen müssen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und dürfen am Ergebnis der Prüfung kein persönliches Interesse haben.

(1) Die von den Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes zu führenden Bücher sind so zu führen, dass sie den Weg des Vermehrungsgutes lückenlos erkennen lassen. Die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und mit urkundenechten Schreibmitteln vorgenommen werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die Auffindbarkeit des im Betrieb befindlichen Vermehrungsgutes muss jederzeit gewährleistet sein. Dazu ist ein Lageplan der Betriebsflächen anzulegen und aktuell zu halten.

(2) Werden die Bücher auf elektronischen Datenträgern geführt, muss außerdem sichergestellt sein, dass die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich ausgedruckt werden können. Es sind regelmäßig, mindestens zum Ende jeden Geschäftsjahres, Ausdrucke vorzunehmen und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes aufzubewahren, so dass der gesamte Datenbestand lückenlos nachverfolgbar ist.

(3) Auf Verlangen der von den Landesstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen hat der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb Ablichtungen oder Ausdrucke auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder Bücher und Belege zur Anfertigung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu überlassen.

Der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb hat den Versand von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Landesstelle unter Beifügung einer Ablichtung des Lieferscheins nach § 14 des Forstvermehrungsgutgesetzes unverzüglich anzuzeigen. Die Landesstelle leitet die Informationen an die Bundesanstalt weiter. Sofern die Landesstelle oder die Bundesanstalt Unregelmäßigkeiten feststellen, so informieren sie unmittelbar die zuständige Stelle des beteiligten Mitgliedstaates.

(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt durch Abgabe einer Einfuhranzeige mitgeteilt und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat. Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben nach § 2 Nr. 2 bis 5, 12 und 13;
2.
Name und Anschrift des Einführers;
3.
Ursprungsland;
4.
Einkaufsland;
5.
Menge;
6.
Herkunftsgebiet und seine landesspezifische Kennziffer im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;
7.
die von der Bundesanstalt bekannt gemachte Warennummer nach KN-Code.
Die Einfuhranzeige muss dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster entsprechen. Das Stammzertifikat oder gleichwertige Zeugnis nach § 15 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes ist beizufügen. Die Bundesanstalt kann neue Stammzertifikatsnummern vergeben, die beim weiteren Vertrieb zu verwenden sind.

(2) Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk

1.
zur Überwachung der Einfuhr und Erlangung der notwendigen Marktübersicht zeitlich auf sechs Monate, oder wenn die Einfuhr des forstlichen Vermehrungsgutes auf Grund anderer Rechtsvorschriften nur innerhalb kürzerer Frist zulässig ist, entsprechend befristen;
2.
mit der Auflage verbinden, das forstliche Vermehrungsgut bei der für die Durchführung der Verkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen, von einer für die Durchführung der Verkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen oder durch eine von beiden Stellen eine unentgeltliche Probe entnehmen zu lassen.

(3) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Einfuhranzeige ist vom Einführer der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigte Menge darauf ab.

(4) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks, hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.

(5) Einlassstellen sind die Zollstellen nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes.

Im Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach § 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 zulässig.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4714

... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Saatgutquellen und Erntebeständen)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4715 u. 4716

... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Mischungen)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4717; 2003 I 61

... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Samenplantagen und Familieneltern)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4718 u. 4719

... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Klonen und Klonmischungen)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4720

1.
Kategorie: Kat.
2.
Ausgewählt: AG
3.
Qualifiziert: QF
4.
Geprüft: GP
5.
Quellengesichert: QG
6.
weniger strenge Anforderungen: wsA
7.
multifunktionale Forstwirtschaft: FoWi
8.
Garten- und Landschaftsbau: GaLa
9.
Saatgutquelle: SQ
10.
Erntebestand: EB
11.
Samenplantage: SP
12.
Familieneltern: FE
13.
Klon: KL
14.
Klonmischung: KM
15.
Herkunftsgebiet: HKG
16.
Reinheit: RH
17.
Keimfähigkeit: KFK
18.
Lebensfähigkeit: LFK
19.
Tausendkornmasse: TKM
20.
Samenfeuchte: SF
21.
Zahl der keimfähigen Samen: ZKS
22.
Zahl der lebensfähigen Samen: ZLS

Jur. Bezeichnung
FoVDV
Pub. Bezeichnung
FoVDV
Veröffentlicht
20.12.2002
Fundstellen
2002, 4711 (2003 I 61): BGBl I