FöGbG

Fördergebietsgesetz

Gesetz über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet

(1) Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 oder Gewinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach § 6 bilden. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder Gemeinschaft.

(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.

Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die

1.
keine Luftfahrzeuge sind,
2.
mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören und während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verbleiben und
3.
in jedem Jahr des in Nummer 2 genannten Zeitraums vom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden.

Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts ist nur begünstigt, wenn

1.
das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist und für das Wirtschaftsgut weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind oder
2.
das Wirtschaftsgut beim Erwerber zu einem Betriebsvermögen gehört, nach dem Jahr der Fertigstellung und
a)
vor dem 1. Januar 1994 angeschafft worden ist oder
b)
nach dem 31. Dezember 1993 angeschafft worden ist und mindestens fünf Jahre nach seiner Anschaffung zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wird oder
3.
das Wirtschaftsgut nach dem Jahr der Fertigstellung und aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden ist, soweit Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem Abschluß dieses Vertrags oder Rechtsakts durchgeführt worden sind.

(1) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder die Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind, oder die Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 entfallen. Die Sonderabschreibungen können im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind. In den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3 tritt an die Stelle des Jahres der Anschaffung das Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten. Die Sonderabschreibungen können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibungen für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, können erst in Anspruch genommen werden, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat.

(2) Die Sonderabschreibungen betragen vorbehaltlich des Satzes 2 bei Investitionen, die

1.
nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen werden, bis zu 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2.
nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen werden,
a)
bis zu 50 vom Hundert, soweit vor dem 1. Januar 1997 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind, und
b)
bis zu 40 vom Hundert, soweit die Bemessungsgrundlage die vor dem 1. Januar 1997 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandenen Teilherstellungskosten übersteigt,
3.
nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen werden,
a)
bis zu 50 vom Hundert, soweit nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1997 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind, und
b)
bis zu 40 vom Hundert, soweit nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
Bei Baumaßnahmen im Sinne des § 3 tritt an die Stelle des Satzes vom 40 vom Hundert jeweils
1.
der Satz von 25 vom Hundert, soweit die unbeweglichen Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung Wohnzwecken dienen;
2.
der Satz von 20 vom Hundert, soweit die unbeweglichen Wirtschaftsgüter nicht mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung der Herstellung
a)
in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden oder
b)
Wohnzwecken dienen.
Satz 2 gilt nicht bei Modernisierungsmaßnahmen und anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern und nicht in den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3. Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gilt für die Einordnung eines Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die Gesamtheit aller Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(3) Bei Herstellungskosten, die für nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 1 aufgewendet worden sind, und bei Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 entfallen, ist der Restwert von dem auf das Jahr der Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen folgenden Jahr an, spätestens vom fünften auf das Jahr der Beendigung der Herstellungsarbeiten folgenden Jahr an, bis zum Ende des neunten Jahres nach dem Jahr der Beendigung der Herstellungsarbeiten in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen.

Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder der Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind, vom Gewinn abziehen. Die abzugsfähigen Beträge dürfen insgesamt 4.000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen. § 7a Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 bilden, mit denen vor dem 1. Januar 1992 begonnen worden ist. Die Rücklage kann bis zu der Höhe gebildet werden, in der voraussichtlich Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 in Anspruch genommen werden können, höchstens jedoch im Wirtschaftsjahr in Höhe von jeweils 20 Millionen Deutsche Mark.

(2) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 für Investitionen, die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden sind, in Anspruch genommen werden können, spätestens jedoch zum Schluß des ersten nach dem 30. Dezember 1994 endenden Wirtschaftsjahrs.

(3) Soweit eine nach Absatz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß in gleicher Höhe Sonderabschreibungen nach § 4 vorgenommen werden, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagebetrags zu erhöhen.

(1) Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten entfallen, können im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen sind nur begünstigt, wenn das Gebäude in dem Teil des Fördergebiets liegt, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat, und soweit sie

1.
nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,
2.
nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e, § 10f, § 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen und nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden,
3.
auf das Gebäude oder Gebäudeteil entfallen, das im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird,
4.
während des Anwendungszeitraums nach § 8 Abs. 3 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

(2) Für Zeiträume, für die von Aufwendungen, die auf Herstellungsarbeiten entfallen, Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen abgezogen worden sind, können für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch genommen werden. Soweit das Gebäude während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt wird, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die Darlehen nach Absatz 2 gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der Darlehensgewährung um 12 vom Hundert der gewährten Darlehen, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Einkommensteuer, die sich ohne die Ermäßigung ergeben würde.

(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, daß

1.
die Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder der Deutschen Ausgleichsbank (Kapitalsammelstellen) nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 1999 gewährt werden,
2.
die Darlehen nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben, am Ende der Laufzeit in einem Betrag zu tilgen sind und nicht vorzeitig gekündigt werden dürfen und
3.
der Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen, ihre Höhe und die in den Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der Kapitalsammelstelle nachgewiesen werden.

(3) Die Kapitalsammelstellen haben den Abschluß von Darlehensverträgen abzulehnen, wenn die bereits aufgenommenen Darlehen den Betrag von insgesamt 1.500 Millionen Deutsche Mark erreicht haben. Die Kapitalsammelstellen haben die Mittel aus den Darlehen mittelbar als haftendes Kapital an kleine und mittlere Gewerbebetriebe weiterzuleiten zur Finanzierung von Betriebsstätten, die in dem Teil des Fördergebiets liegen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat. Kleine und mittlere Gewerbebetriebe sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen Deutsche Mark. Die Kapitalsammelstellen haben die Entgelte für die Zuführung der Mittel aus den Darlehen so festzulegen, daß die Rückzahlung und Verzinsung der Darlehen gewährleistet erscheint. Die Vergabe und Verwaltung der Mittel aus den Darlehen erfolgt nach einer Richtlinie, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erläßt.

(1) § 5 ist anzuwenden bei

1.
Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt werden, und bei nachträglichen Herstellungsarbeiten, die in diesem Zeitraum beendet werden, sowie
2.
nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten.
Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden bei nach dem 2. September 1998 abgeschlossenen Investitionen gemäß Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung der Europäischen Kommission 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG - ABl. EG Nr. L 79 S. 29 - (Land- und Forstwirtschaftsentscheidung).

(1a) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte in dem Teil des Landes Berlin gehören, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern in Berlin-West und bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an diesen Wirtschaftsgütern sind die §§ 1 bis 5 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sie

1.
nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten in diesem Zeitraum beendet worden sind oder
2.
nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar 1995 bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1994 angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitpunkt beendet worden sind, soweit vor dem 1. Januar 1995 Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind, oder
3.
nach dem 31. Dezember 1995 bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt worden sind oder
4.
nach dem 31. Dezember 1995 bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1998 angeschafft oder hergestellt worden sind, soweit nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
Soweit unbewegliche Wirtschaftsgüter oder durch nachträgliche Herstellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern geschaffene Teile mindestens fünf Jahr nach ihrer Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören,
1.
tritt in Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 1. Januar 1995 der 1. Januar 1999,
2.
sind bei nach dem 31. Dezember 1998 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern oder beendeten nachträglichen Herstellungsarbeiten die §§ 1 bis 5 anzuwenden, soweit nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden
1.
bei der Anschaffung oder Herstellung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, soweit sie mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden,
2.
bei der Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
a)
zum Anlagevermögen eines Betriebs des Steuerpflichtigen gehören, der in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes des Steuerpflichtigen gehören und
b)
in einem solchen Betrieb des Steuerpflichtigen verbleiben,
3.
wenn es sich um Erstinvestitionen handelt und wenn die Investitionen nicht in Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder Nummer 2 des Anhangs der Land- und Forstwirtschaftsentscheidung genannt sind.
4.
wenn der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen, und
5.
wenn sich die Betriebsstätte in dem Zeitpunkt, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind, in einem Gebiet befindet, das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) ausgewiesen ist.
Als Beginn der Herstellung im Sinne des Satzes 1 und des Satzes 3 Nr. 5 gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Erstinvestitionen im Sinne des Satzes 3 Nr. 3 sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, bei einer grundlegenden Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Übernahme eines Betriebs der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.

(2) § 6 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1990 endet, und letztmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1991 endet. § 6 ist für Investitionen in Berlin-West nicht anzuwenden.

(3) § 7 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 vorgenommene Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten entfallen.

Jur. Bezeichnung
FöGbG
Veröffentlicht
24.06.1991
Fundstellen
1991, 1322, 1331: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1993 I 1654,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 129 V v. 29.10.2001 I 2785