§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen - FlgzAbfPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen FlgzAbfPrV - Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Von der Ablegung der Prüfung im fachpraktischen Teil werden auf Antrag freigestellt:
- 1.
- Soldaten und ehemalige Soldaten, die in der Bundeswehr die Prüfung als 1. Lufttransportbearbeiter mit Erfolg abgelegt und mindestens 1 Jahr diese Tätigkeit ausgeübt haben,
- 2.
- Prüfungsteilnehmer, die vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß eine den Anforderungen des § 4 entsprechende Prüfung bestanden haben und
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- FlgzAbfPrV
- Langtitel
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger
- Veröffentlicht
- 15.08.1977
- Standangaben
- Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.1980 I 1014
- Fundstellen
- 1977, 1565: BGBl I