FlGGebV
Fleischgesetz-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach dem Fleischgesetz
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt gegenüber den Klassifizierungsunternehmen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung.
(2) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen Euro | |
1. | Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens | ||
– | Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung zuzüglich | 150 – 300 | |
– | je angefangenem Prüfungstag | 250 – 500 | |
2. | Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens | 200 – 500 | |
3. | Umfangreiche schriftliche Anfragen zur Zulassung von Klassifizierungsunternehmen | bis zu 40 | |
4. | Rücknahme oder Widerruf der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens | 50 – 200 | |
5. | Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens | 150 |
Stand: geändert durch Art. 2 Abs. 116 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 75 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018; Art. 4 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666