FkSolV 2013(FkSolV)

Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung

Verordnung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten

Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 8 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden

1.
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
2.
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
3.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften,
4.
Finanzunternehmen,
5.
Anbieter von Nebendienstleistungen,
6.
Erstversicherungsunternehmen,
7.
Rückversicherungsunternehmen,
8.
Versicherungsholding-Gesellschaften und
9.
gemischten Finanzholding-Gesellschaften
zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist.

(1) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats ein im Inland zugelassenes beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen, bestimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Anhörung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens und unter Berücksichtigung des § 4, welche der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist.

(2) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden zulässig. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode und jeden Wechsel der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Die Bundesanstalt kann den missbräuchlichen Wechsel der Berechnungsmethode untersagen. Haben in Fällen nach Satz 1 alle beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen des Finanzkonglomerats ihren Sitz im Inland oder ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ein Rückversicherungsunternehmen, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, das Tochterunternehmen des übergeordneten oder eines nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ist, eine unzureichende Solvabilität auf, ist dies bei der Berechnung unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens oder des die Beteiligung haltenden nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochter- beziehungsweise Beteiligungsunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein in die Berechnung einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen eine unzureichende fiktive Solvabilität im Sinne des Absatzes 7 aufweist.

(2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen anderer einzubeziehender Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bestehen, eine unzureichende Solvabilität auf, bestimmt die Bundesanstalt, soweit erforderlich nach Konsultation der zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, den zu berücksichtigenden Anteil nach Maßgabe der sich aus den bestehenden Beziehungen nach Art und Umfang ergebenden Haftungsverhältnisse.

(3) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist ein Finanzkonglomeratsunternehmen, das Teil einer horizontalen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil von 100 Prozent der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auch einen anderen Anteil festlegen.

(4) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach den jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden.

(5) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist jede konglomeratsinterne Kapitalschöpfung, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen den Finanzkonglomeratsunternehmen stammt, auszuschließen. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Finanzkonglomeratsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen hält oder einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß der jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften zulässige Eigenmittel des erstgenannten Finanzkonglomeratsunternehmens hält, Darlehen gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten in Bezug auf konglomeratsangehörige Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören oder in einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind, entsprechend.

(6) Ergibt die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität, dass der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 ermittelte Betrag negativ ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die negative Differenz unverzüglich durch Eigenmittelbestandteile ausgeglichen wird, die nach allen maßgeblichen Branchenvorschriften als zulässige Eigenmittelbestandteile anerkannt sind (branchenübergreifende Eigenmittel). Hiervon sind die Bundesanstalt und die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich zu unterrichten. Branchenübergreifende Eigenmittelbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:

1.
das Grundkapital beziehungsweise die ihm entsprechenden rechtsformspezifischen Kapitalbestandteile und die Rücklagen,
2.
Genussrechtsverbindlichkeiten,
3.
längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten.
Die branchenübergreifenden Eigenmittelbestandteile nach Satz 3 sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn
1.
die nach den jeweiligen Branchenvorschriften maßgeblichen Beschränkungen erfüllt sind,
2.
gewährleistet ist, dass nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre freie Übertragbarkeit auf andere Finanzkonglomeratsunternehmen behindern und
3.
sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe frei verfügbar sind.

(7) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist für die in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehenden unbeaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen, die nicht bereits in die Berechnungen der jeweiligen branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, eine fiktive Solvabilitätsanforderung zu errechnen. Diese entspricht bei

1.
Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen der nach den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches Unternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche wäre,
2.
Kapitalverwaltungsgesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 25 des Kapitalanlagegesetzbuches, auch in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,
3.
Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind, der nach Maßgabe der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnden Solvabilitätsspanne,
4.
Versicherungsholding-Gesellschaften einer Solvabilitätsspanne von null.
Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, wird die fiktive Solvabilitätsanforderung nach den branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche errechnet.

(1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der in § 5 oder § 6 genannten Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach § 10 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Anmerkungen durchzuführen. Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach § 5 oder § 6 Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf Konglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bereits in die konsolidierte Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen Bestimmungen oder die Grundsätze des § 3 bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in § 7 genannten Berechnungsmethode (Abzugs-und Aggregationsmethode) vorzunehmen.

(2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggregationsmethode nach § 7 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach § 8 durchgeführt wird.

(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 ermittelten zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein. Maßgebliche Branchenvorschrift für die konsolidierte Berechnung im Sinne des Satzes 1 ist für die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen

1.
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach § 10a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird, oder die Berechnung nach § 10a Absatz 7 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzernabschlusses,
2.
der Versicherungsbranche der konsolidierte Abschluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:

1.
die zulässigen Eigenmittel
a)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes,
b)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die zulässigen Eigenmittel geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und
2.
die Solvabilitätsanforderungen
a)
an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,
b)
an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden ist, sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen,
c)
jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 7.

(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:

1.
in den Fällen des Buchstaben a
a)
die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche halten,
b)
die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden, und
2.
in den Fällen des Buchstaben b
a)
die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche halten,
b)
die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.

(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein.

(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:

1.
die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen auf der Grundlage des nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgestellten Konzernabschlusses nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung und des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung,
2.
die Solvabilitätsanforderungen
a)
an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, berechnet auf der Grundlage des Konzernabschlusses, nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,
b)
an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung,
c)
jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 7.

(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:

1.
die Buchwerte von im Konzernabschluss ausgewiesenen Beteiligungen an Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungs-, der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die weder voll noch anteilmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, sowie
2.
die von den Finanzkonglomeratsunternehmen, die weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.

(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der für jedes einzelne in die Berechnung einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel und der Summe der für jedes in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nummer 2 zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Finanzkonglomeratsunternehmen größer oder gleich null sein.

(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:

1.
die zulässigen Eigenmittel
a)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach § 10 des Kreditwesengesetzes,
b)
für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und
2.
die Solvabilitätsanforderungen
a)
an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsverordnung,
b)
an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung,
c)
jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 7.

(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:

1.
in den Fällen des Buchstaben a die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden,
2.
in den Fällen des Buchstaben b die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.

(4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Solvabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des Anteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapital eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen.

(1) Abweichend von den §§ 5 und 7 wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination beider Berechnungsmethoden (Kombinationsmethode) in der Weise berechnet, dass die zulässigen Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 7 zu ermitteln sind; § 3 Absatz 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert nach § 5 oder § 7 bei der Berechnung berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt.

(2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach der Kombinationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässigen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Solvabilitätsanforderungen und dem Buchwert der Beteiligungen größer oder gleich null sein.

Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich unverzüglich nach Erteilung des Bestätigungsvermerks für den letzten der in die Berechnung jeweils einzubeziehenden und zu prüfenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer, spätestens jedoch neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.

(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen:

1.
Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
– Gesamtübersicht (FSG) –
(Anlage 1),
1a.
Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
– Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) –
(Anlage 1a),
2.
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –
(Anlage 2),
3.
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) –
(Anlage 3),
4.
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden
– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –
(Anlage 4),
5.
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
a)
einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder
b)
einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist
– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) –
(Anlage 5),
6.
Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
– Unternehmen (FSU) –
(Anlage 6),
7.
Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
– Anteile (FSA) –
(Anlage 7),
8.
Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann
– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) –
(Anlage 8).

(2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch unter Verwendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3678 – 3680)

Pos.-
Nr.
FSG,
001Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird:


__________ lfd. Nr.:_____
002Name des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:__________ lfd. Nr.:4 _____
003Stichtag der Berechnung: ___  / ___  / _____
004Ansprechpartner: _______  Telefon-Nr.: _____  / _____ E-Mail-Adresse: _________
I. EigenmittelVergleichspositionen/
Berechnung
Betrag
 99I.1Eigenmittel auf der Basis eines Konzernabschlusses(FSKFK/003 x FSKFK/151)
I.2Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats
100a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung∑ (FSKBB/005 x FSKBB/147)
101b) Ergebnis der Einzelabschlüsse∑ (FSEAB/004 x FSEAB/146)
I.3Eigenmittel der Versicherungsbranche des
Finanzkonglomerats
102a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung∑ (FSKBV/006 x FSKBV/122)
103b) Ergebnis der Einzelabschlüsse∑ (FSEAV/006 x FSEAV/108)
104I.4abzüglich der Eigenmittel, die aus konglomeratsinterner Kapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst wurden
105I.5gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats∑ (99, 100, 101, 102, 103)
– 104
II. Solvabilitätsanforderungen
199II.1Solvabilitätsanforderungen auf der Basis eines
Konzernabschlusses
(FSKFK/003 x FSKFK/211)
II.2Solvabilitätsanforderungen für die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats
200a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung∑ (FSKBB/005 x FSKBB/205)
201b) Ergebnis der Einzelabschlüsse∑ (FSEAB/004 x FSEAB/205)
II.3Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats
202a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung∑ (FSKBV/006 x FSKBV/206)
203b) Ergebnis der Einzelabschlüsse∑ (FSEAV/006 x FSEAV/200)
204II.4gesamte Solvabilitätsanforderungen für das
Finanzkonglomerat
∑ (199, 200, 201, 202, 203)
300III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität105 – 204
400IV. Bedeckungssatz (in %)(105/204) x 100
500Datum und Unterschrift
_____ / _____  /_______ ____________________ 

Fußnoten:

Im Übersichtsbogen FSG werden die Teilergebnisse der Meldevordrucke FSKFK, FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu dem Satz an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB.
Typen von Meldevordrucken
FSKFK: Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf Grundlage des Konzernabschlusses.
FSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
FSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
FSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung bzw. dem Meldevordruck FSKBB oder bei der Berechnung auf Grundlage des Konzernabschlusses bzw. dem Meldevordruck FSKFK für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar
a) Berechnung auf Grundlage der Solvabilitätsverordnung,
b) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalverwaltungsgesellschaften).
FSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche.
FSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen.
FSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die Finanzkonglomerate-Solvabilität errechnet wird.
FSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifenden Charakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss.
Verwendung der Meldevordrucke

1.
Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung)
Bei der Berechnung gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a in Verbindung mit § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert für jede Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt) zu verwenden.
1a.
Methode gemäß § 6 FkSolV (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)
Bei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV ist der Meldevordruck FSKFK zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem Konzernabschluss ergeben.
2.
Methode gemäß § 7 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode)
Bei der Berechnung gemäß § 7 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben.
3.
Methode gemäß § 8 FkSolV (Kombination der Methoden nach den §§ 5 und 7 FkSolV)
Sofern die Methode gemäß § 8 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder FSEAV zu verwenden.
4.
Der Übersichtsbogen FSG und die Meldevordrucke FSU, FSA sowie FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen.
5.
Erstes Beispiel:
Ein Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist. Dieses Unternehmen hält zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit an einem einzelnen Versicherungsunternehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vor. Für das einzelne Versicherungsunternehmen liegt eine Berechnung der Solo-Solvabilität (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBB erfasst. Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck FSEAV wird das einzelne Versicherungsunternehmen erfasst. Die Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der Beteiligungsprozentsätze in den Übersichtsbogen übertragen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität ermittelt (Übersichtsbogen FSG, Position 300). Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der ermittelte Betrag größer oder gleich null ist.
6.
Zweites Beispiel:
An der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist, wobei letzteres Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern diese Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgte und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu dekonsolidieren und in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen (s. auch Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV). Alternativ kann das Unternehmen eine Neuberechnung der Eigenmittel im Meldevordruck FSKFK auf Grundlage des Konzernabschlusses vornehmen.

Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkommastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %).

Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats.

Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als eindeutiger Schlüssel vergeben wurde.

Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der BaFin gegenüber verantwortlich ist.

Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse.

Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 147) ergeben, einzutragen.

Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 146) ergeben, einzutragen.

Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 122) ergeben, einzutragen.

Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben.

Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomeratsinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unternehmen, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch keiner Aufsicht unterliegen (s. § 3 Absatz 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern.

Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen.

Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen.

Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben.

Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen.

Eine ausreichende Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV).

Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3681 – 3685)

Pos.-
Nr.
FSKFK
001
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird:
__________ lfd. Nr.: _____
002
Name des Unternehmens (Konzernabschluss
aufstellendes Unternehmen), auf dessen Ebene
die Berechnung für das Finanzkonglomerat
(Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)
vorgenommen wurde:
_________ lfd. Nr.: _____
Stichtag der Berechnung: ___ /___ /_____
003Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar oder unmittelbar in Bezug auf das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt und auf dessen Ebene die Berechnung bei Verwendung der Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses erfolgt, zusteht
I. zulässige Eigenmittel des FinanzkonglomeratsVergleichs-
positionen
Betrag
sektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit
101eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)
102Rücklagen
103zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften (Prudential Filters)
abzüglich:
104immaterielle Vermögenswerte
105eigene Anteile oder Geschäftsanteile
106Überhang an aktiven latenten Steuern
107negativer Verrechnungssaldo
108Zwischensumme
abzüglich:
109Großkreditüberschreitungen des Handels- und GesamtbuchesQ UEB 1100
110Positionen nach § 6 Absatz 3 FkSolV (mind. 50 %)
111AbzugspositionenQ UEB 0810
112Summe der sektorübergreifenden zulässigen Eigenmittel ohne Limit
sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit
113nicht realisierte Reserven
114Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen),
115nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen),20
abzüglich:
116Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13Q UEB 1100
117Positionen nach § 6 Absatz 3 FkSolV (max. 50 %)
118AbzugspositionenQ UEB 0810
119Summe der sektorübergreifenden zulässigen Eigenmittel mit Limit
sektorale zulässige Eigenmittel
sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit
120Vermögenseinlagen stiller GesellschafterQ UEB 0090
121Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGBQ UEB 0420
122Anteile im FremdbesitzQ UEB 0120
123Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß § 10a Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich mindestens 50 % des Teilbetrages, der nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt wirdQ UEB 0470
abzüglich:
124Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an GesellschafterQ UEB 0540
125Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter ForderungenQ UEB 0240
126Zwischensumme
abzüglich:
127Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13Q UEB 1100
128Abzugspositionen15Q UEB 0810
129Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit
sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit
130Vorsorgereserven nach § 340f HGB23Q UEB 0650
131kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1
Nummer 2 KWG
Q UEB 0690
132berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für
IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG
Q UEB 0680
133HaftsummenzuschlagQ UEB 0710
134Rücklagen nach § 6b EStG23Q UEB 0660
abzüglich:
135maximal 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß
§ 10a Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt wird
Q UEB 0800
136Zwischensumme
137Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13
138Abzugspositionen21
139Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)
140längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten
(abzüglich der Marktpflegepositionen)27
141genutzte, verfügbare Drittrangmittel
142Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit
143Summe der zulässigen sektoralen Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
sektorale zulässige Eigenmittel der Versicherungsbranche
144Hälfte des nicht eingezahlten Teils des GrundkapitalsBerS1, I.(2)
145Hälfte der zulässigen NachschüsseBerS1, I.(7)
146Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27
147Nachrangverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27
148freie Teile der RfBBerS1, I.(9)
149nicht realisierte Reserven
150Summe der zulässigen sektoralen Eigenmittel Versicherungsbranche
151Summe der zulässigen Eigenmittel auf der Basis des
Konzernabschlusses
II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
Solvabilitätsanforderungen für die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
201a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung
202b) Ergebnis der Einzelabschlüsse32
abzüglich:
203Solvabilitätsanforderungen aus Beteiligungen an Unternehmen
der Versicherungsbranche,
204Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen
der Versicherungsbranche34
Zwischensumme
Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsbranche
a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung
205  Solvabilitätsspanne von LebensversicherungsunternehmenBerS1, II.(1.7)
206  Solvabilitätsspanne von KrankenversicherungsunternehmenBerS1, II.(2.4)
207  Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfallversicherungs-
  unternehmen
BerS1, II.(3.4)
208  Solvabilitätsspanne von RückversicherungsunternehmenBerS1, II.(4.4)
209b) Ergebnis der EinzelabschlüsseBerS1, III.(7)
210c) Ergebnis der ErgänzungsrechnungBerS1, III.(8)
Zwischensumme
211Summe der Solvabilitätsanforderungen auf der Basis des
Konzernabschlusses

Fußnoten:

Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen eines Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses.

Sofern das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.

Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel (ohne Limit) sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen keinen Begrenzungen unterliegen.

Diese Position umfasst den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Gründungsstock, das Geschäfts-, Grund-, Stamm-, und Dotationskapital (ohne kumulierte Vorzugsaktien). Anteile anderer Gesellschafter bleiben unberücksichtigt.

Diese Position umfasst die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Kapital- und Gewinnrücklagen. Der Ausweis erfolgt unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes. Währungsänderungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Anteile anderer Gesellschafter sowie eine Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen nach § 272 Absatz 4 Satz 1 HGB bleiben unberücksichtigt.

Dieser Posten erfasst die in der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Sachverhalte für den konsolidierten Abschluss, die sich über die Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam im Eigenkapital ausgewirkt haben:
– Bewertungseffekte aus der Anwendung der Fair value Option auf finanzielle Verbindlichkeiten (eigenes Kreditrisiko) (§ 6 KonÜV),
– Gewinne aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV),
sowie bislang nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus:
– als Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 2 KonÜV) und
– selbst genutzten Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV),
bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss. Die Berechnung ist in einer Anlage zu erläutern.

Aufzuführen sind Abzugspositionen, die in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder bei Versicherungsunternehmen vor der Zurechnung von begrenzt anrechenbaren Eigenmittelbestandteilen abzuziehen sind.

Diese Position ergibt sich zunächst aus der Konzernbilanz. Werden hierin nicht alle in § 53c Absatz 3 Satz 3 VAG genannten Abzugspositionen berücksichtigt, sind diese nach Bereinigung latenter Steuerwirkungen hinzuzurechnen. Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen, bleiben unberücksichtigt. Sofern einem immateriellen Wert aus der Buchung eines Geschäftsvorfalls eine entsprechende Rückstellung gegenübersteht, die nicht zu einer Erhöhung der Eigenmittel führt, entfällt insoweit der Abzug des immateriellen Wertes. Die Berechnung ist in einer Anlage zu erläutern.

Aufzuführen sind eigene Aktien und Geschäftsanteile sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft.

Diese Position erfasst einen Überhang an in der Konzernbilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern gegenüber passiven latenten Steuern.

Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser hier einzutragen.

Bemessungsgrundlage für die Zurechenbarkeit zulässiger sektorübergreifender Eigenmittel mit Limit.

Die Positionen 109, 116, 127 und 137 erfassen Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Absatz 4 und 5 KWG, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der genutzten, verfügbaren Drittrangmittel von den anrechenbaren Drittrangmitteln nach § 10 Absatz 2c Satz 3 KWG abgezogen worden sind. Diese Beträge sind unter Beachtung der folgenden Bedingungen zu erfassen:
Pos. 109 + Pos. 110 + Pos. 111 ≤ Pos. 108
Pos. 116 + Pos. 117 + Pos. 118 ≤ Summe aus Pos. 113 bis Pos. 115
Pos. 127 + Pos. 128 ≤ Pos. 126
Pos. 137 + Pos. 138 ≤ Pos. 136

Meldevordruck. Ein Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach den §§ 10, 10a KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und zum operationellen Risiko (Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe). Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.

Die Positionen 111 und 128 müssen zusammen mindestens 50 % der Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1, § 10 Absatz 6a KWG sowie mindestens 50 % der Unterlegungsbeträge nach § 12, § 13 oder § 13a Absatz 3, § 15 KWG abdecken. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 127 + Pos. 128 ≤ Pos. 126 ist.

Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen Begrenzungen unterliegen (s. § 3 Absatz 6 FkSolV).

Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 1 KonÜV), aus selbst genutzten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings bleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche unberücksichtigt, wenn die in den Sätzen 2 und 3 der Fußnote 28 genannte Methodik angewandt wird. Ebenfalls können hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 KWG berücksichtigt werden. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen.

Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Absatz 5 KWG und § 53c Absatz 3a VAG sind.

Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene nachrangige Verbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Absatz 5a KWG und § 53c Absatz 3b VAG sind.

Folgende Limite sind zu berücksichtigen:
Pos. 114 + Pos. 115 ≤ min. {Pos. 108; 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne des Finanzkonglomerats}
Pos. 114 + Pos. 115 darf maximal zur Hälfte zeitlich befristet sein.

Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1, § 10 Absatz 6a KWG sowie die Unterlegungsbeträge nach § 12, § 13 oder § 13a Absatz 3, § 15 KWG dürfen maximal zu 50 % in Pos. 118 und 138 berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 137 + Pos. 138 ≤ Pos. 136 ist.

Sektorale zulässige Eigenmittel sind zum einen sektorübergreifende Eigenmittel, bei denen das sektorale Limit über dem Limit auf der Basis des konsolidierten Abschlusses liegt, und zum anderen Eigenmittelbestandteile, die branchenspezifisch sind. Sie werden unter Beachtung der entsprechenden Branchenlimite angerechnet.

Die Positionen 121, 130 und 134 sind nur bei Berechnung auf der Grundlage eines HGB-Konzernabschlusses relevant.

Diese Position umfasst die Anteile anderer Gesellschafter am Gründungsstock, Geschäfts-, Grund-, Stamm- und Dotationskapital sowie Kapital- und Gewinnrücklagen unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes, die in Position 101 unberücksichtigt bleiben.

Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser unter Position 107 einzutragen und diese Position Null zu setzen. Ist der Saldo positiv, ist er hier einzutragen.

Eigene kumulative Vorzugsaktien bleiben unberücksichtigt.

Die Positionen erfassen im Konzernabschluss ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten bzw. nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als sektorübergreifende Eigenmittel mit Limit angesetzt werden konnten, nach den sektoralen Bestimmungen jedoch anrechenbar sind. Es gelten die sektoralen Bestimmungen; d. h. ist im Banken- und Wertpapierbereich oder Versicherungsbereich nach den Regeln des KWG bzw. VAG eine größere Summe an Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten als unter der Position 114 oder 115 als Eigenmittel anrechenbar, dann kann der Differenzbetrag als sektorale zulässige Eigenmittel bei der jeweiligen Branche erfasst werden.

Diese Position berücksichtigt maximal die unter Position Q UEB 0980 ausgewiesenen Drittrangmittel. Darin enthaltene Beträge, die durch die Berechnung auf Finanzkonglomeratsebene bereits unter einer anderen Position als Eigenmittel angerechnet wurden, sind abzuziehen.

Meldevordruck nach Rundschreiben 2/2006 (VA) – Hinweise zur Berechnung der bereinigten Solvabilität und zum Nachweis gemäß § 19 Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV). Formular BerS1 ist das übergeordnete Formblatt für die Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses. Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.

Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungsrücklagen, die auf die Versicherungsbranche entfallen und unter Position 113 noch nicht berücksichtigt sind. Durch Änderung des Zinsniveaus entstandene, nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche, die unter Position 103 abgezogen wurden, dürfen hier den Eigenmitteln zugerechnet werden, wenn der Bundesanstalt vor Inanspruchnahme dieser Maßnahme nachgewiesen wird, dass eine Veräußerung dieser Wertpapiere aus Liquiditätsgründen nicht erforderlich werden wird. Werden Verluste nach Satz 2 hinzugerechnet, dürfen durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen darf jederzeit von der Methodik nach Satz 1 zu der Methodik nach den Sätzen 2 und 3 übergehen. Im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven in Sinne des § 53c VAG in Verbindung mit dem Rundschreiben der BaFin 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung können unter dieser Position berücksichtigt werden.

Diese Position ist die Summe der Positionen 112, 119, 143 und 150.

Solvabilitätsanforderungen für Positionen innerhalb der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die gemäß § 6 Absatz 3 FkSolV von den sektorübergreifenden Eigenmitteln abzuziehen sind, können unberücksichtigt bleiben.

Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.

Fußnote 30 gilt für Solvabilitätsanforderungen für Positionen gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.

Diese Position ist die Summe der Positionen 201 und 202 sowie 205 bis 210 abzüglich der Positionen 203 und 204.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3686 – 3688)

Pos.-
Nr.
FSKBB
001
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird:
__________ lfd. Nr.: _____
002
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf
Grundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde:
__________ lfd. Nr.: _____
003
Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:_____________________
004
lfd. Nr.:_____________________
Stichtag der Berechnung: ___ / ___ / _____
005Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe mittelbar und unmittelbar zusteht
I. EigenmittelVergleichs-
positionen
Betrag
Kernkapital
101eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) ohne kumulative Vorzugsaktien, sowie von der BaFin anerkanntes freies Vermögen (Der Ausweis erfolgt einschließlich der Anteile im Fremdbesitz.)Q UEB 0060
Q UEB 0120
102offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 9 KWG bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 KWGQ UEB 0080
Q UEB 0110
103Vermögenseinlagen stiller GesellschafterQ UEB 0090
104Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGBQ UEB 0420
abzüglich:
105eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen GenossenschaftQ UEB 0070
106Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an GesellschafterQ UEB 0540
107immaterielle VermögensgegenständeQ UEB 0490
108Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter ForderungenQ UEB 0240
109im Kernkapital zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften (Prudential filter)Q UEB 0250
110Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages, der
nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird
Q UEB 0470
111KernkapitalQ UEB 0020
Ergänzungskapital
112Vorsorgereserven nach § 340f HGBQ UEB 0650
113kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1
Nummer 2 KWG (abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien)
Q UEB 0690
114nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und InvestmentanteilenQ UEB 0640
115berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für
IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG
Q UEB 0680
116Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und GebäudenQ UEB 0660
117Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)Q UEB 0670
abzüglich:
118Korrekturposten für aus dem Kernkapital übertragene BewertungseffekteQ UEB 0580
119längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der
Marktpflegepositionen)
Q UEB 0730
120HaftsummenzuschlagQ UEB 0710
abzüglich:
121Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 KWG in Verbindung mit § 10 Absatz 3b KWG auf das ErgänzungskapitalQ UEB 0790
12250 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wirdQ UEB 0800
123Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 KWGQ UEB 0750
124Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 KWGQ UEB 0770
125ErgänzungskapitalQ UEB 0550
abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):
126Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWGQ UEB 0840
127Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und
Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 KWG
Q UEB 0850
Q UEB 0860
128zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamtQ UEB 0900
abzüglich:
129qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 KWGQ UEB 0930
130Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie
Unterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG
Q UEB 0950
131Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6a KWGQ UEB 0910
Q UEB 0920
Q UEB 0940
132Kernkapital (gesamt) für SolvenzzweckeQ UEB 0960
133Ergänzungskapital (gesamt) für SolvenzzweckeQ UEB 0970
Drittrangmittel
134NettogewinnQ UEB 1000
135kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)Q UEB 1010
136Positionen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 KWGQ UEB 0990
abzüglich:
137schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 4 KWGQ UEB 1020
138Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 KWGQ UEB 1030
139anrechenbare DrittrangmittelQ UEB 0990 bis
Q UEB 1030
140nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im GesamtbuchQ UEB 1040
abzüglich:
141ungenutzte, aber anrechenbare DrittrangmittelQ UEB 1080
142Unterlegung von Überschreitungen im GroßkreditbereichQ UEB 1060
Q UEB 1100
143anrechenbare EigenmittelQ UEB 0010
abzüglich:
144Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der
Versicherungsbranche
Q UEB 0870
145konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und
nachrangige Verbindlichkeiten
Q UEB 0880
146sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen
147anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe
II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
201Solvabilitätsanforderung für die Instituts- bzw. Finanzholding-GruppeQ UEB 1200
abzüglich:
202Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche ergeben
203Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus
nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen
204zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen
205anzurechnende Solvabilitätsanforderung für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe
III. Eigenmittelausstattung
301Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe

Fußnoten:

Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf der Grundlage des § 10a KWG. Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen.

Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 KWG. Die Vorschriften für die Berechnungsgrundlagen sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 6 bis 14 und § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung.

Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.

Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.

Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a FkSolV).

Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b FkSolV).

Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.

Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145 abzgl. Pos. 146.

Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.

Fußnote 9 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.

Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen für Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt wurden (Ausnahmefälle).

Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204.

Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 147 abzgl. Pos. 205.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3689 – 3690)

Pos.-
Nr.
FSKBV
001
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird:
__________ lfd. Nr.: _____
002
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
für die Versicherungsgruppe (Methode auf der Grundlage des
konsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde:
__________ lfd. Nr.: _____
003
Name der Versicherungsgruppe:_____________________
004Berechnungsgrundlage Konzernabschluss
a) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB)
b) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB)⃞ (bitte entspr. ankreuzen)
005Stichtag der Berechnung: ___ / ___ / _____
006Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und unmittelbar zusteht
I. Eigenmittel der VersicherungsgruppeVergleichs-
positionen
Betrag
101Eingezahltes Grundkapital oder GründungsstockBerS1, I.(1)
102Hälfte des nicht eingezahlten Teils des GrundkapitalsBerS1, I.(2)
103Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallenBerS1, I.(3)
104Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallenBerS1, I.(4)
105Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile anderer GesellschafterBerS1, I.(5)
106Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, die in
deren Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurden
BerS1, I.(6)
107GenussrechtskapitalBerS1, I.(7)
108Nachrangige VerbindlichkeitenBerS1, I.(8)
109Freie Teile der RfBBerS1, I.(9)
110spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige
Verbindlichkeiten
BerS1, I.(10) a
111spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare EigenmittelBerS1, I.(10) b
112sonstige Beträge (inkl. Künftige Gewinne)BerS1, I.(11)
abzüglich:
113in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle WerteBerS1, I.(12)
114Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken- und WertpapierdienstleistungsbrancheBerS1, I.(13)
115konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und
nachrangige Verbindlichkeiten
BerS1, I.(14)
116ZwischensummeBerS1, III.(1)
117Eigenmittel gemäß ErgänzungsrechnungBerS1, III.(2)
118Teile stiller Reserven bestimmter AktivaBerS1, III.(3)
119abzüglich sonstige BeträgeBerS1, III.(4)
120Zwischensumme (Gesamte Eigenmittel)BerS1, III.(5)
abzüglich:
121sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen
122Summe bereinigte Eigenmittel der VersicherungsgruppePos.120 –
Pos.121
II. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe
II.1 Berechnung auf der Basis des konsolidierten Abschlusses
200Solvabilitätsspanne von Lebens-VUBerS1, II.(1.7)
201Solvabilitätsspanne von Kranken-VUBerS1, II.(2.4)
202Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VUBerS1, II.(3.4)
203Solvabilitätsspanne von Rück-VUBerS1, II.(4.4)
204II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf der Grundlage der
Einzelabschlüsse
BerS1, III.(7)
205II.3 Solvabilitätsspanne gemäß ErgänzungsrechnungBerS1, III.(8)
206Ergebnis Solvabilitätsanforderung
207III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel
208IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen

Fußnoten:

Grundlage für die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die Berechnungsergebnisse auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses für eine Versicherungsgruppe gemäß Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsolidieren, in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten (s. Fußnote 4) zu erfassen.

Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.

Sofern die Eigenmittelelemente (Position 101 bis 120) aufgrund der Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern.

Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehalten werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a FkSolV).

Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b FkSolV).

Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere § 10 Absatz 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.

Die Einträge in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung des Solls auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf der Grundlage der Einzelabschlüsse ist die Position 204 zu ergänzen.

Der Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhängigkeit von dem Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positionen 200 bis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205.

Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigenmitteln (Position 122).

Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen (Position 206).

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3691 – 3693)

Pos.-
Nr.
FSEAB
001
Name des Unternehmens:______________________________________
002
Lfd. Nr.:____________ Sitzstaat (sofern nicht D): ______
003Stichtag der Berechnung: ___ / ___ / _____
004Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt
I. EigenmittelVergleichs-
positionen
Betrag
Kernkapital
101Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) ohne kumulative Vorzugsaktien sowie von der BaFin anerkanntes freies VermögenE UEB 0060
102offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 9 KWG bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 KWGE UEB 0080
E UEB 0110
103ZwischengewinnE UEB 0150
104Vermögenseinlagen stiller GesellschafterE UEB 0090
105Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGBE UEB 0420
abzüglich:
106eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen GenossenschaftE UEB 0070
107Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter sowie
der Überschuss der Aktivposten über die Passivposten bei Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
E UEB 0540
108ZwischenverlustE UEB 0210
109Immaterielle VermögensgegenständeE UEB 0490
110Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter ForderungenE UEB 0240
abzüglich:
111Wesentliche Verluste des laufenden Geschäftsjahres, Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 3b KWG auf das KernkapitalE UEB 0180
112KernkapitalE UEB 0020
Ergänzungskapital
113Vorsorgereserven nach § 340f HGBE UEB 0650
114Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1
Nummer 2 KWG (abzüglich eigener kumulativer Vorzugsaktien)
E UEB 0690
115nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und InvestmentanteilenE UEB 0640
116berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für
IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG
E UEB 0680
117Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und GebäudenE UEB 0660
118Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)E UEB 0670
119längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)E UEB 0730
120HaftsummenzuschlagE UEB 0710
abzüglich:
121Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 KWG in Verbindung mit § 10 Absatz 3b KWG auf das ErgänzungskapitalE UEB 0790
122Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 KWGE UEB 0750
123Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 KWGE UEB 0770
124ErgänzungskapitalE UEB 0550
abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):
125Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWGE UEB 0840
126Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 KWGE UEB 0850
E UEB 0860
127haftendes Eigenkapital nach § 10 Absatz 1d Satz 3 KWGE UEB 0900
abzüglich:
128qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 KWGE UEB 0930
129Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWGE UEB 0950
130Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6a KWGE UEB 0910
E UEB 0920
E UEB 0940
131Kernkapital (gesamt) für SolvenzzweckeE UEB 0960
132Ergänzungskapital (gesamt) für SolvenzzweckeE UEB 0970
Drittrangmittel
133NettogewinnE UEB 1000
134kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)E UEB 1010
135Positionen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 KWGE UEB 0990
abzüglich:
136schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 4 KWGE UEB 1020
137Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 KWGE UEB 1030
138anrechenbare DrittrangmittelE UEB 0990
bis
E UEB 1030
139nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im GesamtbuchE UEB 1040
abzüglich:
140ungenutzte, aber anrechenbare DrittrangmittelE UEB 1080
141Unterlegung von Überschreitungen im GroßkreditbereichE UEB 1060
E UEB 1100
142anrechenbare EigenmittelE UEB 0010
abzüglich:
143Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der
Versicherungsbranche
E UEB 0870
144konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und
nachrangige Verbindlichkeiten
E UEB 0880
145sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen
146anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens
200II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
201Solvabilitätsanforderung für das UnternehmenE UEB 1200
abzüglich:
202Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche stammen
203Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen
204zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen
205anzurechnende Solvabilitätsanforderung für das einzelne Unternehmen
300III. Eigenmittelausstattung
301Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens

Fußnoten:

Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse.
Hierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst:
a) Berechnung nach § 10 KWG,
b) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunternehmen sind, für Finanzunternehmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen,
c) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalverwaltungsgesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung für Banken oder auf der Grundlage eines Konzernabschlusses, s. Meldevordrucke FSKBB und FSKFK, erfasst wurden).
Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht bereits in der Berechnung auf der Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder bei der Berechnung auf der Grundlage eines Konzernabschlusses (s. Meldevordrucke FSKBB oder FSKFK) erfasst wird.

Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.

Sofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 146) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Absatz 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.

Meldevordruck. Ein Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach § 10 KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und zum operationellen Risiko auf Einzelebene. Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.

Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält.

Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 7 Absatz 3 Nummer 1 FkSolV).

Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.

Der Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 142 abzgl. Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 4 bis 6 vorzunehmen.

Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.

Fußnote 8 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.

Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt wurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen richten sich die Solvabilitätsanforderungen nach der Solvabiliätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 noch nach § 10a Absatz 7 KWG, jeweils in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung, vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland.

Die anrechenbare Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich aus: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204.

Die Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 146 abzgl. Pos. 205.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3694 – 3695)

Pos.-
Nr.
FSEAV
001
Name des Unternehmens:______________________________________________
002
lfd. Nr.:____________ Sitzstaat (sofern nicht Deutschland): ______
003Kurzname: _______________
004Berechnungsgrundlage
a) Versicherungsgruppen-Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse
b) Einzelberechnung⃞ (bitte entspr. ankreuzen)
005Stichtag der Berechnung: ___ / ___ / _____
006Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt
I. EigenmittelVergleichs-
positionen
Betrag
100Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver
Solo-Solvabilitätsübersicht
101Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva
102abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der
Versicherungsbranche gehalten werden
103abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht anrechenbar sind
104gesamte Eigenmittel
105abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der
Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche
106konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten
107sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen
108bereinigte Eigenmittel104 –
105 –
106 –
107
200II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
300III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel
400IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen

Fußnoten:

In diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst:
a) die Berechnungsergebnisse auf der Basis einer Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung),
b) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit den Meldevordrucken FSKBV, FSKFK oder gemäß Buchstabe a) einbezogen wurden (Einzelberechnung).
Die Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung in Verbindung mit Rundschreiben 2/2006 (VA) der BaFin). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s. Buchstabe b) oben) erfasst werden, die nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103 in einer Anlage zu erläutern.

Für Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Meldevordruck erfasst werden.

Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.

Einzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.

In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder „Versicherungsgruppen-Berechnung“ oder „Einzelberechnung“ einzutragen (s. a. Fußnote 1).

Sofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzelunternehmen erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Absatz 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.

Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist kein Eintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2).
Sofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf der Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 2/2006 (VA) ermittelte Wert einzutragen.

Fußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach A. III. Nr. 4 des Rundschreibens 4/2005 (VA).

Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche unmittelbar hält.

Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbeträge, die auf der Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 2/2006 (VA) ermittelt wurden.

Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100 zzgl. Pos. 101 abzgl. Pos. 102 abzgl. Pos. 103.
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist.

Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche hält.

Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 7 Absatz 3 Nummer 2 FkSolV).

Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere § 10 Absatz 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.

Die Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften im Inland. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen.

Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 2/2006 (VA) der BaFin mit Anmerkungen zu Formular BerSU4).
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) der BaFin aufgeführt ist.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland.

Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel (Position 108).

Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen (Position 200).

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3696 – 3697)

FSU
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
_________________________
Stichtag der Berechnung: ___ / ___ / _____
lfd.
Nr.
voller Name des
Unternehmens/Sitz
Kurz-
name
Sitzstaatbeaufsichtigtes
Unternehmen
(J/N)
Bilanz-
summe
gebuchte
Brutto-
Beiträge
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)
 1.Lebens-VU
 1.1
 1.2...
 2.Kranken-VU
 3.Schaden-/Unfall-VU
 4.Rück-VU
 5.Versicherungsholding-Gesellschaften
 6.Einlagenkreditinstitute
 7.E-Geld-Institute
 8.sonstige Kreditinstitute
 9.Finanzdienstleistungsinstitute
10.Finanzholding-
Gesellschaften
11.sonstige Finanzunternehmen
12.Anbieter von Nebendienstleistungen
13.Kapitalverwaltungsgesellschaften
14.gemischte Finanzholding-Gesellschaften
15.sonstige Unternehmen

Fußnoten:

Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. auch § 1 FkSolV, § 1 Absatz 2 FKAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie sortiert nach Sitzstaat.

In Spalte 1 ist für jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entsprechend zu verwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nachfolgenden Stellen ergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu vergeben ist. Innerhalb eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge ist für ausländische Unternehmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen.

Maßgeblich für den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zugleich das Rückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die Berechnung einzubeziehen (s. auch Fußnote 15).

Der Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige Kurzbezeichnung („sprechender Schlüssel“). Teil 2 ist die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu verwendende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine andere geeignete Kennzeichnung zu verwenden.

Einzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag.

In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein „J“ für Ja oder ein „N“ für Nein einzutragen.

Die Bilanzsumme ist unabhängig vom Unternehmenstyp für jedes Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s. auch Fußnote 14.

Die gebuchten Brutto-Beiträge sind für alle Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben.

Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG.

Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3d Satz 4 KWG.

Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagenkredit- noch E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 sowie 12 KWG betreiben.

Hier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Absatz 1a KWG.

Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3a Satz 1 KWG (s. a. Fußnote 17).

Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 3a Satz 1 KWG. Sofern Teilkonzerne bestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Vereinfachungsgründen anstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf der Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbesondere die Bilanzsumme) bzw. in Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen des Teilkonzerns der Klammerzusatz „TKA“ einzutragen.

Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3c KWG.

Hier zu erfassen sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 KAGB.

Hier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 10 FKAG, die weder ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholding-Gesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rückversicherungsunternehmen behandelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft kein Rückversicherungsgeschäft, wird sie wie eine Versicherungsholding-Gesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanzkonglomerat stärker vertreten ist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft.

Zu erfassen sind solche konglomeratszugehörigen Unternehmen, die nicht zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der Daten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unternehmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanzkonglomerat zählen: in diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen).

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3698 – 3699)

FSA
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
_________________________
Stichtag der Berechnung: ___ / ___ / _____
lfd.
Nr.
voller Name des
Unternehmens/Sitz
durchgerechneter
Beteiligungs-
prozentsatz
in %
Prozentsatz, mit
dem das Unternehmen
in der Berechnung
berücksichtigt wurde
in %
Art der
Einbeziehung:
(mögliche Einträge:
BV KA, IGS, IE,
VGS KA, VGS EA, E,
KAG IGS, KAG,
Sonstige)
(1)(2)(3)(4)(5)
 1.Lebens-VU
 2.Kranken-VU
 3.Schaden-/Unfall-VU
 4.Rück-VU
 5.Versicherungsholding-Gesellschaften
 6.Einlagenkreditinstitute
 7.E-Geld-Institute
 8.sonstige Kreditinstitute
 9.Finanzdienstleistungsinstitute
10.Finanzholding-Gesellschaften
11.sonstige Finanzunternehmen
12.Anbieter von Nebendienstleistungen
13.Kapitalverwaltungsgesellschaften
14.gemischte Finanzholding-
Gesellschaften
15.sonstige Unternehmen

Fußnoten:

Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen.

Die Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU.

Einzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an dem Unternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.

Einzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde. Dieser Prozentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 3 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf der Grundlage einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel (Berechnung nach § 10a Absatz 6 Satz 1 KWG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 9 KWG und der Solvabilitätsverordnung) Tochterunternehmen unabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesellschafter entfallen, zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden. Unternehmen, die als horizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglomerat angehören, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die BaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbindungen sind in einer Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.

In Anhängigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen:
bei Einbeziehung auf der Grundlage der Berechnung

nach dem KonzernabschlussBV KA,
nach den Vorschriften zur Ermittlung der
Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen (§ 10 in Verbindung mit § 10a KWG)


IGS,
nach Vorschriften zur Ermittlung der
bankaufsichtlichen Eigenmittel auf Einzel-
ebene (10 KWG)


IE,
nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilität (Konzernabschluss)

VGS KA,
nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilität (Einzelabschlüsse)

VGS EA,
nach den Vorschriften der Solo-Solva-
bilität für Versicherungsunternehmen

E,
nach den Vorschriften für Kapitalverwaltungs-
gesellschaften und gleichzeitiger Erfassung
auf der Basis der Ermittlung der Eigenmittel-
ausstattung von Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen (§ 10 in Verbindung mit § 10a KWG)




KAG IGS,
nach den Vorschriften für Kapitalverwaltungs-
gesellschaften, wobei keine Einbeziehung über
die Vorschriften der Solvabilitätsverordnung
erfolgte



KAG,
SonstigeSonstige

Die Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3700 – 3702)

FSABB,
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
_________________________
Stichtag der Berechnung: ___ / ___ / _____
lfd.
Nr.
Kurzname des
beteiligten Unternehmens,
für das vom Abzug
branchenübergreifender Beteiligungen bzw.
nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte
abgesehen werden
kann/Gruppe
Art der
Einbeziehung:
(mögliche Einträge:
BV KA, IGS, IE,
VGS KA, VGS EA,
E, KAG IGS, KAG, Sonstige)
lfd.
Nr.
Kurzname des
Unternehmens,
an dem die
Beteiligung
gehalten wird/
Gruppe
Art der
Einbeziehung:
(mögliche Einträge:
BV KA, IGS, IE,
VGS KA, VGS EA,
E, KAG IGS, KAG, Sonstige)
Beteiligungen bzw.
nachrangige
Verbindlichkeiten und Genussrechte
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)

Fußnoten:

Beispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB:

lfd.
Nr.
Kurzname des
beteiligten
Unternehmens,
für das vom Abzug
branchenübergreifender
Beteiligungen bzw.
nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte abgesehen werden
kann/Gruppe
Art der
Einbeziehung:
(mögliche Einträge:
BV KA, IGS, IE,
VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige)
lfd.
Nr.
Kurzname des
Unternehmens,
an dem die
Beteiligung
gehalten wird/
Gruppe
Art der
Einbeziehung:
(mögliche Einträge:
BV KA, IGS, EI,
VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige)
Beteiligungen (B)
bzw. als
Eigenmittel
angerechnete
nachrangige
Verbindlichkeiten und
Genussrechte
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)
Einträge für Beispiel 1:
 1.1Top Lebens-VU/1111VGS KA6.1Top KI 1EI100,000 (B)
 1.1Top Lebens-VU/1111
(Vers-Gruppe 1)
VGS KA6.1Top KI 1EI100,000 (B)
Einträge für Beispiel 2:
 4.1Top Rück-VU/6000VGS KA6.2Top KI 2EI30,000 (B)
40,000
 4.1Top Rück-VU/6000
(Vers-Gruppe 1)
VGS KA6.2Top KI 2EI30,000 (B)
40,000
Eintrag für Beispiel 3:
13.1Top Bet 1/0001
(Vers-Gruppe 1)
VGS KA6.3Top KI 3EI50,000 (B)
Eintrag für Beispiel 4:
3.1Top SU VU 1/5000VGS KA6.4Top KI 4
(KI-Gruppe 1)
IGS35,000 (B)
Eintrag für Beispiel 5:
3.1Top SU VU 1/5000
(Vers-Gruppe 1)
VGS KA6.5Top KI 5
(KI-Gruppe 1, üU)
IGS48,000 (B)
Einträge für Beispiel 6:
6.6Top KI 6IGS2.1Top Kranken-VU/2000E89,000 (B)
6.6Top KI 6
(KI-Gruppe 1)
IGS2.1Top Kranken-VU/2000E89,000 (B)

Erfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Absatz 6 Satz 7, nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 6 Satz 7 KWG, nach § 53c Absatz 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5 Absatz 6 SolBerV Beteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezogenen Berechnung von den Eigenmitteln abgezogen werden, weil das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wird. Die Werte, die somit auf Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7 erfasst.
Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen Gruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist, oder Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein weiterer aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens (s. auch Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele enthält). Dies gilt auch für Rückversicherungsunternehmen.
Sofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein Eintrag.

Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen der anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann.

Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppenberechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen.

Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität (s. auch Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).

Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist.

Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppenunternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen (s. Beispiel 5 unter Fußnote 9).

Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität (s. auch Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).

Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten oder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung „(B)“ zu kennzeichnen. In Bezug auf nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen der branchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. auch Fußnote 1).

Beispiele
In einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückversicherungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) und an einem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1).
Beispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen Kreditinstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkonglomerat gehören und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden. Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Absatz 1 Nummer 2 VAG. Somit ist auf der Ebene des Rückversicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern die Berechnung auf der Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h. sämtliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem Kreditinstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden. Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch Unternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglomeratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversicherungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungsgruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung „(B)“ für Beteiligungsbuchwert einzutragen.
Beispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2, Beteiligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von 60 Mio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden.
Beispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1/0001, lfd. Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro).
Beispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung einbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist „KI-Gruppe 1“.
Beispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft stattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur Bankengruppe „KI-Gruppe 1“. Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit Hilfe der Abkürzung „üU“.
Beispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe „KI-Gruppe 1“ eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungsbuchwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält.

Jur. Bezeichnung
FkSolV 2013
Pub. Bezeichnung
FkSolV
Veröffentlicht
20.09.2013
Fundstellen
2013, 3672: BGBl I