FinDAGKostV

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Auf Grund

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des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
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des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts.

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.

(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr.

(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird, sofern der Betroffene die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben. Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit wird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre.

(4) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen

1.
eine Gebührenentscheidung,
2.
die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
3.
die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
4.
einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt.
Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.

(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.

(1) In den Fällen, in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 4. September 2013 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung.

Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel für die Umlagejahre 1998, 1999, 2000, 2001 und des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Abrechnungszeitraums des Jahres 2002 weiter anzuwenden.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl I 2006, 312 - 323;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Gliederung
1.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
1.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)
1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
2.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
4.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), der Derivateverordnung (DerivateV), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
4.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
4.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
4.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
4.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
5.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
8.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)
9.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
9.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
9.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
10.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMikV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
1.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.1.1Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG7 350
1.1.2Freistellungen nach § 2a KWG
1.1.2.1Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG500 bis 1 500
1.1.2.2Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG500 bis 1 500
1.1.2.3Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG500 bis 1 500
1.1.2.4Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG500 bis 1 500
1.1.2.5Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG500 bis 1 500
1.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG; § 2d KWG)
1.1.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG)
500 bis 10 000
1.1.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
150 bis 3 000
1.1.3.3(weggefallen)
1.1.3.4Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)
1 500
1.1.3.5Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Abs. 1 KWG
(§ 2d Abs. 2 KWG)
1.1.3.5.1Verlangen auf Abberufung
1.1.3.5.1.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen2 000
1.1.3.5.1.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen2 000
1.1.3.5.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
1.1.3.5.2.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen1 500
1.1.3.5.2.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen1 500
1.1.4Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG)
1.1.4.1(weggefallen)
1.1.4.1.1(weggefallen)
1.1.4.1.2(weggefallen)
1.1.4.2Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
750 bis 4 500
1.1.4.3Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, KWG200 bis 10 000
1.1.4.4(weggefallen)
1.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften
1.1.5.1Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6 KWG)
2 000
1.1.5.2Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG)
1 500
1.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen
1.1.6.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer nach den §§ 10c bis 10g KWG
1.1.6.1.1Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG200 bis 10 000
1.1.6.1.2Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG200 bis 10 000
1.1.6.1.3Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG200 bis 10 000
1.1.6.1.4Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG2 000
1.1.6.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG
1.1.6.1.5.1Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG1 500
1.1.6.1.5.2Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG1 500
1.1.6.1.5.3Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG1 500
1.1.6.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG
1.1.6.2.1Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG1 500
1.1.6.2.2Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWG1 500
1.1.7Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung
(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG)
750 bis 1 500
1.1.8Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 KWG
1.1.8.1Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt)10 000
1.1.8.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Satz 1 KWG2 000
1.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite
1.1.9.1Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)
760
1.1.9.2Anordnung von Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500 bis 1 500
1.1.9.3Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG)
500 bis 1 500
1.1.10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
1.1.10.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)
1 100 bis 4 500
1.1.10.2Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25b Absatz 4 KWG)
2 500
1.1.10.3Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG)
750 bis 3 000
1.1.10.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft
(§ 25n KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG)
1.1.10.4.1Maßnahmen nach § 25n Absatz 4 KWG1 000 bis 3 000
1.1.10.4.2Gestattung eines Antrages nach § 25n Absatz 5 KWG2 520
1.1.11Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Absatz 2 KWG)
500 bis 1 500
1.1.12Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG)
1.1.12.1Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG)
500
1.1.12.2Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
375 bis 1 125
1.1.12.3Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
1.1.12.3.1bei bis zu fünf verwalteten Depots500
1.1.12.3.2für jedes weitere Depot10,
insgesamt jedoch
höchstens 1 000
1.1.12.4Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG)
500
1.1.12.5Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)
400
1.1.12.6(weggefallen)
1.1.12.7(weggefallen)
1.1.12.8(weggefallen)
1.1.13Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)
1.1.13.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
1.1.13.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5, 7, 9 und 10 KWG
2 600
1.1.13.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist
2 000 bis 17 000
1.1.13.1.3(weggefallen)
1.1.13.1.3.1(weggefallen)
1.1.13.1.3.2(weggefallen)
1.1.13.1.3.3(weggefallen)
1.1.13.1.4(weggefallen)
1.1.13.1.5(weggefallen)
1.1.13.1.6(weggefallen)
1.1.13.1.7(weggefallen)
1.1.13.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
1.1.13.2.1Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG
1.1.13.2.1.1Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG
5 000 bis 20 000
1.1.13.2.1.2Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
30 000
1.1.13.2.2(weggefallen)
1.1.13.2.2.1(weggefallen)
1.1.13.2.2.2(weggefallen)
1.1.13.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von BankgeschäftenGebühr nach
Nummer 1.1.13.2
zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 50 % bis 100 %
nach Nummer 1.1.13.1
1.1.13.4Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
1.1.13.4.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht25 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis
1.1.13.4.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht25 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
1.1.13.4.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.3 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen und das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
1.1.13.5Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
1.1.13.5.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.4.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter
1.1.13.5.2im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters510
1.1.14Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG)
25 % der zum Zeitpunkt der Untersagung für
die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen Gebühr nach
Nummer 1.1.13
1.1.15Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
1.1.15.1Verlangen auf Abberufung2 500
1.1.15.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit2 500
1.1.16Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
1.1.16.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf
1.1.16.1.1Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist10 000
1.1.16.1.2(weggefallen)
1.1.16.1.3das Sortengeschäft2 000
1.1.16.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf
1.1.16.2.1Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.2 anwendbar ist5 000
1.1.16.2.2das Sortengeschäft500
1.1.16.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 1.1.16.1
1.1.16.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.16.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat,
die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
50 % der Gebühr nach
Nummer 1.1.16.2
1.1.17Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
1.1.17.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf
1.1.17.1.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft10 000
1.1.17.1.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist4 000
1.1.17.1.3das Sortengeschäft2 000
1.1.17.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf
1.1.17.2.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft2 000
1.1.17.2.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist1 000
1.1.17.2.3das Sortengeschäft500
1.1.18Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität
1.1.18.1Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG5 005
je Tatbestand
1.1.18.2Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG5 005
je Tatbestand
1.1.18.3Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 25 005
je Tatbestand
1.1.18.4(weggefallen)
1.1.18.5Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG1 510
1.1.19Maßnahmen in besonderen Fällen
1.1.19.1Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
1.1.19.1.1Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Abs. 1 KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.1.2Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG500 bis 1 500
1.1.19.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
1.1.19.2.1(weggefallen)
1.1.19.2.2Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG)
3 010
1.1.19.2.3Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.2.4Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.2.5Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG500 bis 1 500
1.1.19.2.6Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG)500 bis 1 500
1.1.19.3Maßnahmen bei Gefahr
1.1.19.3.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.3.2Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.3.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)
500 bis 1 500
1.1.19.3.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
5 005
1.1.19.3.5Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
5 005
1.1.19.3.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
5 005
1.1.19.3.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
5 005
1.1.19.3.8Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG1 510
1.1.20Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen
1.1.20.1(weggefallen)
1.1.20.2(weggefallen)
1.1.20.3(weggefallen)
1.1.20.4(weggefallen)
1.1.20.5(weggefallen)
1.1.20.6(weggefallen)
1.1.20.7(weggefallen)
1.1.20.8(weggefallen)
1.1.20.9Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Absatz 3 KWG4 450 bis 25 000
1.1.20.10Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25f Absatz 7 KWG1 100 bis 4 500
1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)
1.2.1Maßnahmen in Zusammenhang mit Abwicklungsplänen
1.2.1.1Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanierungsplans nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SAG50 bis 1 000
1.2.1.2Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplans wegen Mängeln (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplans) an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SAG3 000 bis 75 000
1.2.1.3Anordnung einer Frist zur Mitteilung, durch welche Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Sanierungshindernisse behoben werden können, an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 3 SAG3 000 bis 75 000
1.2.1.4Anordnung zum Erlass von erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 16 Absatz 4 SAG700 bis 15 000
1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.3.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV)
1.3.1.1Verwendung interner Risikomessverfahren
1.3.1.1.1Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 18 SolvV)1 000 bis 20 000
1.3.1.1.2Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV)1 000 bis 20 000
1.3.1.1.3Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV)
1 000 bis 20 000
1.3.1.2(weggefallen)
1.3.1.2.1(weggefallen)
1.3.1.2.2(weggefallen)
1.3.1.3Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV)
500 bis 10 000
1.3.1.3.1(weggefallen)
1.3.1.3.2(weggefallen)
1.3.1.3.3(weggefallen)
1.3.1.4(weggefallen)
1.3.1.5(weggefallen)
1.3.1.6(weggefallen)
1.3.1.7(weggefallen)
1.3.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV)
1.3.2.1Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV)
1 000 bis 20 000
1.3.2.2Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV)
500 bis 10 000
1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.4.1Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
510
1.4.2Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderungen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1 000 bis 6 000
1.4.3Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10 000
1.4.4Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 5 000
1.4.5Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10 000
1.4.6Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1 000 bis 20 000
1.4.7Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
500 bis 10 000
1.4.8Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung;
Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
600
je Tatbestand
1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
1.5.1Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
5 000 bis 20 000
1.5.2Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)
§ 3 Absatz 3 und 5
entsprechend
1.5.3Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)
500 bis 10 000
2.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) 
2.1(weggefallen)
2.2Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) 
2.2.1Bestellung305
2.2.2Verlängerung der Bestellung140
2.3(weggefallen)
2.4Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 19 Abs. 2 PfandBG)500
2.5Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Abs. 3 PfandBG)500
2.6Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG, Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)470
2.7Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG)750
2.8Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Abs. 5 PfandBG (§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG)1 000
2.9Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG)500
2.10Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 26 Abs. 2 PfandBG)500
2.11Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmassen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist
1 500 bis 15 000
3.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.1.1Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.2Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.3Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.3.1im Regelfall3 000
je Genehmigung
3.1.3.2in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden4 000
für alle genehmigten gleichartigen
Änderungen
3.1.4Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
6 000
3.1.5Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.6Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2 500
3.1.7Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen)
2 500
3.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
3.2.1Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung)
     500 bis 3 000 Die Höchstgebühr fällt in der Regel an, wenn die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird.
3.2.2Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung)
2 500
3.2.3Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
( § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung)
2 500
4.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV)
4.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
4.1.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften
4.1.1.1Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
4.1.1.1.1nach § 5 Absatz 6 KAGB1 000 bis 15 000
4.1.1.1.2nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB1 000 bis 15 000
4.1.1.2Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
4.1.1.2.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4 000
4.1.1.2.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1 000
4.1.1.2.3Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2 000
4.1.1.2.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.1.3Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB
4.1.1.3.1Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB durch feststellenden Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB vorliegt)
4.1.1.3.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt10 000
4.1.1.3.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) einschließt5 000
4.1.1.3.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB2 000
4.1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften
4.1.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
4.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 KAGB)
5 000 bis 100 000
4.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
5 000 bis 100 000
4.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
1 507
4.1.2.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung
4.1.2.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
4.1.2.2.1.1einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB)
30 000
4.1.2.2.1.2einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
10 000 bis 40 000
4.1.2.2.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
4.1.2.2.2.1einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft5 001 bis 30 000
4.1.2.2.2.2einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft5 001 bis 40 000
4.1.2.2.3Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis
4.1.2.2.3.1insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1 000 bis 5 000
4.1.2.2.3.2insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1 000 bis 6 000
4.1.2.2.4Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 337 und 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 338 und 2 Absatz 7 KAGB)
1 000 bis 3 500
4.1.2.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen
4.1.2.3.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
750 bis 3 000
4.1.2.3.2Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
750 bis 3 000
4.1.2.3.3Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB1 500 bis 3 000
4.1.2.3.4Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB)
266
4.1.2.4Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
4.1.2.4.1Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB)
494
4.1.2.4.2Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)
1 000
4.1.2.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2 KAGB)
4.1.2.5.1Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters
4.1.2.5.1.1einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft7 501
4.1.2.5.1.2einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft7 500 bis 10 000
4.1.2.5.2Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1 KAGB)
4.1.2.5.2.1für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft3 001
4.1.2.5.2.2für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft3 000 bis 4 000
4.1.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4 000
4.1.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1 000
4.1.2.7Maßnahmen bei Gefahr (§ 42 KAGB)500 bis 1 500
4.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 51 Absatz 4 Satz 2 KAGB in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
250
4.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle
4.1.3.1Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
100 bis 5 000
4.1.3.2Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
100 bis 5 000
4.1.3.3Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB)
1 000 bis 2 000
4.1.3.4Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
544
4.1.3.5Prüfung der Benennung eines Treuhänders
(§ 80 Absatz 4 KAGB)
500 bis 1 000
4.1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen
4.1.4.1Sondervermögen
4.1.4.1.1Anlagebedingungen
4.1.4.1.1.1Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.1.1.2Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
250 bis 1 000
4.1.4.1.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.4.2Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
4.1.4.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
4.1.4.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
5 000 bis 100 000
4.1.4.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
5 000 bis 100 000
4.1.4.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB)
1 507
4.1.4.2.2Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.2.3Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB
361
4.1.4.2.4Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
5 000 bis 20 000
4.1.4.2.5Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
4.1.4.2.5.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4 000
4.1.4.2.5.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1 000
4.1.4.2.5.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2 000
4.1.4.2.5.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.4.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.4.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4 000
4.1.4.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1 000
4.1.4.2.7Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
4.1.4.2.7.1Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters
(§ 113 Absatz 3 KAGB)
1 250 bis 5 000
4.1.4.2.7.2Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 113 Absatz 3 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.2.8Anlagebedingungen
4.1.4.2.8.1Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.2.8.2Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
250 bis 1 000
4.1.4.2.9Maßnahmen gegen den Vorstand
4.1.4.2.9.1Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
1 250 bis 5 000
4.1.4.2.9.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.3Offene Investmentkommanditgesellschaften
4.1.4.3.1Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung
4.1.4.3.1.1Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsführung
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
1 250 bis 5 000
4.1.4.3.1.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.4.3.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf geschlossene inländische Investmentvermögen
4.1.5.1Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
4.1.5.1.1Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.5.1.2Maßnahmen gegen den Vorstand
4.1.5.1.2.1Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
1 250 bis 5 000
4.1.5.1.2.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.5.2Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
4.1.5.2.1Maßnahmen gegen die Geschäftsführung
4.1.5.2.1.1Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsführung
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
1 250 bis 5 000
4.1.5.2.1.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.5.2.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen
4.1.6.1Anlagebedingungen
4.1.6.1.1Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.6.1.2Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
250 bis 1 000
4.1.6.1.3Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB)
165
4.1.6.2Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
4.1.6.2.1Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)
1 500 bis 4 000
4.1.6.2.2Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Masterfonds
(§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB)
750 bis 2 000
4.1.6.2.3Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.2.4Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
165
4.1.6.2.5Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds
(§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB)
1 500 bis 4 000
4.1.6.2.6Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds
(§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.2.7Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investmentvermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investmentvermögen und kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 KAGB)
1 500
4.1.6.2.8Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB)
750 bis 2 000
4.1.6.2.9Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB)
1 500 bis 4 000
4.1.6.2.10Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB)
1 500 bis 4 000
4.1.6.2.11Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)
1 500
4.1.6.2.12Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds
(§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.3Genehmigungen von Verschmelzungen
4.1.6.3.1Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen und Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publikumsinvestmentvermögen
4.1.6.3.1.1Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
1 507
4.1.6.3.1.2Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
3 000 bis 5 000
4.1.6.3.1.3Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf ein EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB)
1 500 bis 3 000
4.1.6.3.1.4Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGBwie Nummer 4.1.6.3.1.1,
4.1.6.3.1.2
und 4.1.6.3.1.3
4.1.6.3.2Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentvermögen
4.1.6.3.2.1Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die keine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1 507
4.1.6.3.2.2Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
3 000 bis 5 000
4.1.6.3.2.3Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1 500 bis 3 000
4.1.6.3.2.4Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1 500 bis 5 000
4.1.6.3.2.5Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1 500 bis 3 000
4.1.7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF
4.1.7.1Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
500 bis 1 500
4.1.7.2Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle nach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB50 bis 150
4.1.8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf geschlossene inländische Publikums-AIF
4.1.8.1Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle nach § 264 Absatz 2 KAGB50 bis 150
4.1.8.2Anlagebedingungen (§ 267 KAGB)
4.1.8.2.1Genehmigung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
500 bis 2 000
4.1.8.2.2Genehmigung der Änderung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
250 bis 1 000
4.1.8.2.3Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 267 Absatz 2 KAGB)
165
4.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF
Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
(§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
50 bis 150
4.1.10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen
4.1.10.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW
4.1.10.1.1Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert494
4.1.10.1.2Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert115
4.1.10.1.3Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 000 bis 15 000
4.1.10.1.4Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Absatz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert430
4.1.10.1.5Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
772
4.1.10.1.6Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert253
4.1.10.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF
4.1.10.2.1Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB
4.1.10.2.1.1nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 000 bis 15 000
4.1.10.2.1.2von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB1 000 bis 15 000
4.1.10.2.2Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens
(§ 315 Absatz 2 KAGB)
4.1.10.2.2.1eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF746
4.1.10.2.2.2eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF746
4.1.10.2.3Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (§ 316 KAGB)
4.1.10.2.3.1Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 531
4.1.10.2.3.2Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert153 bis 766
4.1.10.2.3.3Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 000 bis 15 000
4.1.10.2.3.4Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 000 bis 15 000
4.1.10.2.4Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 320 KAGB)
4.1.10.2.4.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.1.1Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert2 520
4.1.10.2.4.1.2Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert204
4.1.10.2.4.2Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.4.2.1der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 000 bis 15 000
4.1.10.2.4.2.2des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 000 bis 15 000
4.1.10.2.5Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-professionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB)
4.1.10.2.5.1Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 532
4.1.10.2.5.2Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3 KAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 000 bis 15 000
4.1.10.2.6Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, § 323 KAGB)
4.1.10.2.6.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.6.1.1Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert772
4.1.10.2.6.1.2Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert216
4.1.10.2.7Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF (§ 329 KAGB)
4.1.10.2.7.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.1.1Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)3 291
4.1.10.2.7.2Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft)
4.1.10.2.7.2.1Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft)3 291
4.1.10.2.7.2.2Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)772
4.1.10.2.7.3Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 000 bis 15 000
4.1.10.2.8Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 330 KAGB)
4.1.10.2.8.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.10.2.8.1.1Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert6 582
4.1.10.2.8.1.2Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 088
4.1.10.2.8.2Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 000 bis 15 000
4.1.10.2.8.3Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB3 291
4.1.10.2.8.4(weggefallen)544
4.1.10.2.9Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 331 KAGB)
4.1.10.2.9.1Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 532
4.1.10.2.9.2Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert1 000 bis 15 000
4.1.10.2.10Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert253
4.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
4.2.1Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV266
4.2.2Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)
1 000 bis 20 000
4.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
4.3.1Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/20133 500 bis 20 000
4.3.2Prüfung der Anzeige eines neuen qualifizierten Risikokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 345/20131 000
4.3.3Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/20131 000 bis 15 000
4.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
4.4.1Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/20133 500 bis 20 000
4.4.2Prüfung der Anzeige eines neuen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 346/20131 000
4.4.3Untersagung des Vertriebs nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/20131 000 bis 15 000
5.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 
5.1Befreiung von der jährlichen Prüfung
5.1aHonorar-Anlageberaterregister
5.1a.1Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG)250
5.1.1Maßnahmen nach § 4b Absatz 1 WpHG22 000
5.1.2der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG)250
5.1.3des Depotgeschäfts (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpHG)wie Nummer 1.1.12.3
5.2Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)
2 000 bis 20 000
5.3Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG
5.3.1Anordnung der Bekanntmachung
(§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG)
500 bis 5 000
5.3.2Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen
(§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG)
500 bis 2 500
5.4Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG
(§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG)
500 bis 10 000
6.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 
6.1Feststellung der Aufsichtspflicht und Freistellung von der Aufsicht
6.1.1Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 VAG
6.1.1.1Entscheidung nach § 4 Satz 1 VAG durch feststellenden Verwaltungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des VAG unterliegt)6 820
6.1.1.2Ablehnung eines Antrages auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 4 Satz 1 VAG2 000
6.1.2Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)
500
6.2Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3 VAG;
§ 236 Absatz 4 VAG)
10 000
6.3Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen
6.3.1Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 135
6.3.2Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für Lebensversicherungsverträge, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, sowie Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 336 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 640
6.3.3Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist)
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
735
6.3.4Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
585
6.3.5Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG bezeichneten Art
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 135
6.3.6Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
645
6.4Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen
6.4.1Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 166 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)
7 750
6.4.2Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG1 745
6.4.3Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)
7 365
6.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§§ 16 bis 22 VAG)
6.5.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 18 Absatz 1 und 2 VAG)
15 000
6.5.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 19 Absatz 1 VAG)
15 000
6.5.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)
1 670
6.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle
6.6.1Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG)
8 980
6.6.2Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG)
1 340
6.6.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
(§ 90 VAG)
2 100 bis 10 320
6.6.4Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 91 Absatz 5 VAG)
1 340 bis 5 875
6.6.5Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 109 Absatz 2 VAG)
4 110 bis 14 430
6.6.6Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§§ 111 und 112 VAG)
49 920 bis 177 200
6.6.7Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§ 111 Absatz 3,
§ 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
17 025 bis 87 225
6.6.8Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien
(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
10 620 bis 46 030
6.6.9Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
(§ 111 Absatz 3 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
3 155 bis 87 370
6.7Sicherungsvermögen
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)
545
6.8Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren im Rahmen der laufenden Aufsicht
6.8.1Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG)
515
6.8.2Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG)
515
6.8.3Prüfung eines Treuhänders
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG)
515
6.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensionskassen und Pensionsfonds
6.9.1Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen
bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans
(§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 233 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 336 VAG)
1 120
6.9.2Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 233 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 233 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 336 VAG)
1 765
6.9.3Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 1 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VAG)
1 250
6.9.4Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 670
6.9.5Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)
2 620
6.10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen
6.10.1Ausschluss eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht
(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)
1 670
6.10.2Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode
(§ 252 Absatz 2 VAG)
2 505
6.10.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG)
2 100 bis 10 320
6.10.4Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)
6 135 bis 16 410
6.10.5Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
6.10.5.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 6.10.6.1
216 000 bis 500 000
6.10.5.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG)
216 000 bis 500 000
6.10.5.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 VAG)
49 920 bis 210 505
6.10.6Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung
6.10.6.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17 350 bis 174 515
6.10.6.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17 350 bis 174 515
6.10.6.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
17 025 bis 87 225
6.10.7Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements
(§ 268 Absatz 1 VAG)
2 505
6.11Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)
4 000
6.12Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte
6.12.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
6 820
6.12.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.12.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
3 750
6.12.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder in Zusammenhang mit der Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.1
6.12.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.12.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.2
6.13Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstechnischen Rückstellungen
6.13.1Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen
(§ 351 VAG)
2 770
6.13.2Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
(§ 352 VAG)
2 770
6.14Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des § 355 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
6.14.1Genehmigung ergänzender Eigenmittel
6.14.1.1eines Versicherungsunternehmens
(§ 355 Absatz 1 Nummer 1 VAG)
2 100 bis 10 320
6.14.1.2einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 355 Absatz 1 Nummer 5 VAG)
2 100 bis 10 320
6.14.2Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 2 VAG)
1 340 bis 5 875
6.14.3Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 355 Absatz 1 Nummer 3 VAG)
4 110 bis 14 430
6.14.4Genehmigung von internen Voll- oder Partialmodellen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 4 VAG)
49 920 bis 177 200
6.14.5Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
(§ 355 Absatz 1 Nummer 6 VAG)
6.14.5.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe216 000 bis 500 000
6.14.5.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe216 000 bis 500 000
6.14.5.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung49 920 bis 210 505
6.14.6Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 7 VAG)
8 980
6.14.7Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 8 VAG)
1 340
6.14.8Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 9 VAG)
2 770
6.14.9Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 10 VAG)
2 770
7.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) 
7.1Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG)1 500 bis 3 000
7.2Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG)
1 165
7.3Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG
7.3.1Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG585
7.3.2Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16 Absatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung2 100
8.(weggefallen)
8.1(weggefallen)
8.2(weggefallen)
8.3(weggefallen)
8.3.1(weggefallen)
8.3.2(weggefallen)
9.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
9.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
9.1.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG)
9.1.1.1Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG5 000 bis 12 000
9.1.1.2E-Geld-Geschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1a Absatz 2 ZAG
5 000 bis 15 000
9.1.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
9.1.2.1Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht2 720
9.1.2.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht5 170
9.1.2.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
9.1.2.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebührenrahmen nach den Nummern 9.1.1.1
und 9.1.1.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter
9.1.2.3.2Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters400
9.1.3Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes E-Geld-Geschäft
9.1.3.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG)
2 110
9.1.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG)
1 165
9.1.3.3Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach
Nummer 9.1.3.1
9.1.3.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)
50 % der Gebühr nach
Nummer 9.1.3.2
9.1.4Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
9.1.4.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
2 000
9.1.4.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.4.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird,
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
1 000
9.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
9.1.5.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG)
5 000
9.1.5.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG)
5 000
9.1.5.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
1 635
9.1.6Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG750
9.1.7Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG)
9.1.7.1Verlangen nach Abberufung500
9.1.7.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit250
9.1.8Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 16 ZAG)
9.1.8.1Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG750
9.1.8.2Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG750
9.1.8.3Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG750
9.1.9Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 19 Abs. 3 ZAG)
250
9.1.10Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen
(§ 22 Abs. 4 ZAG)
750
9.1.11Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 4 ZAG
9.1.11.1Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG durch feststellenden Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unterliegt)
9.1.11.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt5 000
9.1.11.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.3.1) einschließt2 500
9.1.11.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG1 000
9.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
9.2.1Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 6 Absatz 1 ZIEV)
760
9.2.2Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
760
9.2.3(weggefallen)
9.2.4(weggefallen)
10.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
10.1Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
10.1.1Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
39 000
10.1.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung
(Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 10.1.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Zulassungsumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
10.2Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.2.1Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 300
10.2.2Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 300
10.3Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.3.1Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
10.3.2Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
10.3.3Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
10.3.4Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
10.3.5Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

Jur. Bezeichnung
FinDAGKostV
Pub. Bezeichnung
FinDAGKostV
Veröffentlicht
29.04.2002
Fundstellen
2002, 1504 (1847): BGBl I
Standangaben
Sonst: Zukünftiger amtl. Titel: Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (ab 1.10.2021; 2016 I 1666)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 18.7.2016 I 1666