FinaV(FinaRisikoV)

Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1Anwendungsbereich

Abschnitt 2

Finanzinformationen

§ 2Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen
§ 3Termin und Verfahren zur Einreichung
§ 4Finanzinformationen von Kreditinstituten
§ 5Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
§ 6Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
§ 7Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft

Abschnitt 3

Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 8Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 9Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 10Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
§ 11Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
§ 12Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 13Übergangsregelungen



Anlage  1GVKI
Anlage  2GVKIP
Anlage  3SAKI
Anlage  4GVFDI
Anlage  5STFDI
Anlage  6QGV
Anlage  7QGVP
Anlage  8QV 1
Anlage  9QV 2
Anlage 10QA 1/QA 2
Anlage 11QB 1/QB 2
Anlage 12QSA 1
Anlage 13QSA 2
Anlage 14DBL
Anlage 15GRP
Anlage 16STA
Anlage 17RTFK
Anlage 18STKK
Anlage 19RDP-R
Anlage 20RDP-BI
Anlage 21RDP-BH
Anlage 22RDP-BW
Anlage 23RSK
Anlage 24STG

Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:

1.
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
3.
Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
4.
sonstigen Angaben.
Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.

(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind bis zum 20. Geschäftstag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats einzureichen.

(3) Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(4) Die ergänzenden Informationen sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.

(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),
3.
Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
4.
Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.

(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars einzureichen.

(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.

(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.

(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 eingereicht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 6 Absatz 3 einreicht und die Bundesanstalt Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für die jeweilige Gruppe entweder auf Grund anderer aufsichtlicher Meldeanforderungen oder auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.

(1) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
2.
Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(1) Übergeordnete Unternehmen haben die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7),
3.
Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8),
4.
Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9),
5.
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) – QA 1/QA 2 (Anlage 10),
6.
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) – QB 1/QB 2 (Anlage 11) und
7.
Sonstige Angaben – QSA 1 (Anlage 12).

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 einzureichen, befreit.

(3) Übergeordnete Unternehmen, die Finanzinformationen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) erlassenen Durchführungsverordnung einzureichen haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 nur das Formular Sonstige Angaben – QSA 2 (Anlage 13) einzureichen.

(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
2.
die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
2.
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
a)
den einzelnen Währungen und
b)
innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
aa)
bis 2 500 Euro,
bb)
über 2 500 bis 15 000 Euro,
cc)
über 15 000 Euro.
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.

(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 24. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.

(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 24 nicht berührt.

(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hiervon abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, Risikotragfähigkeitsinformationen in halbjährlichem Turnus einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 Absatz 3 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(1) Ein Kreditinstitut unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn

1.
seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 30 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat,
2.
es als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurde, oder
3.
es Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist.

(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe gemäß § 11 unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn

1.
der Gruppe mindestens ein inländisches Kreditinstitut gemäß Absatz 1 angehört oder
2.
die Bilanzsumme der Gruppe im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 50 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat.

(3) Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.

(2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu nehmen, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzinformationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen. Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4231 - 4232)

Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG

(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)

Übergeordnetes Unternehmen                           
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe                                                     
                                                                              

(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
Ort:                           Institutsnummer:                           Prüfziffer:                           Stand Ende:                           
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)

Forderungen an Banken (MFIs)

SchuldnerBuchforderungen (gemäß QV 1 061)
täglich fälligmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfristinsgesamt
(Spalte 01
bis 04)
bis 1 Jahr
einschließlich
von über
1 Jahr
bis 5 Jahren
einschließlich
von über
5 Jahren
0102030405
Inländische Banken
inländische Banken (ohne 113 und 114)111
zuständige Landesbank/
Genossenschaftliche Zentralbank
angeschlossene Sparkassen/
Kreditgenossenschaften



113
Deutsche Bundesbank114><><
Inländische Banken(111 + 113 + 114)
110
Ausländische Banken120
Summe Banken(110 + 120)
100

Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)

GläubigerVerbindlichkeiten (gemäß QV 2 210)
täglich fälligmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfristinsgesamt
(Spalte 01
bis 04)
bis 1 Jahr
einschließlich
von über
1 Jahr
bis 2 Jahren
einschließlich
von über
2 Jahren
0102030405
Inländische Banken
inländische Banken (ohne 113 und 114)111
zuständige Landesbank/
Genossenschaftliche Zentralbank
angeschlossene Sparkassen/
Kreditgenossenschaften4



113
Deutsche Bundesbank114
Inländische Banken(111 + 113 + 114)
110
Ausländische Banken120
Summe Banken(110 + 120)
100

Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.

Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.

Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen, die unter die MFI-Definition fallen. Ausführlichere Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
(http://www.bundesbank.de) verfügbar.

Nur von Sparkassen/Kreditgenossenschaften bzw. Landesbanken/Genossenschaftlichen Zentralbanken auszufüllen.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4233 - 4234)

Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG

(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)

Übergeordnetes Unternehmen                           
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
                                                                              

(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
Ort:                           Institutsnummer:                           Prüfziffer:                           Stand Ende:                           
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)

Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs)

SchuldnerBuchforderungen (gemäß QV 1 074)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfristinsgesamt
(Spalte 01
bis 03)
bis 1 Jahr
einschließlich
von über
1 Jahr
bis 5 Jahren
einschließlich
von über
5 Jahren
01020304
Inländische Nichtbanken
Versicherungsunternehmen112
sonstige Finanzierungsinstitutionen113
sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113)114
Unternehmen(112 + 113 + 114)
110
wirtschaftlich selbständige Privatpersonen121
wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen122
sonstige Privatpersonen123
Privatpersonen(121 + 122 + 123)
120
Organisationen ohne Erwerbszweck130
Inländische Unternehmen und Privatpersonen
(einschließlich Organisationen
ohne Erwerbszweck)
(110 + 120 + 130)


100
Bund210
Länder220
Gemeinden und Gemeindeverbände230
Sozialversicherung250
Inländische öffentliche
Haushalte
(210 + 220 + 230 + 250)

200
Inländische Nichtbanken(100 + 200)
300
Ausländische Nichtbanken
Unternehmen und Privatpersonen421
öffentliche Haushalte422
Ausländische Nichtbanken(421 + 422)
400
Summe Nichtbanken(300 + 400)
500



Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)

GläubigerVerbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfristinsgesamt
(Spalte 01
bis 04)
täglich fälligbis 1 Jahr
einschließlich
von über
1 Jahr
bis 2 Jahren
einschließlich
von über
2 Jahren
0102030405
Inländische Nichtbanken
Versicherungsunternehmen112
sonstige Finanzierungsinstitutionen113
sonstige Unternehmen
(ohne 112 und 113)

114
Unternehmen(112 + 113 + 114)
110
wirtschaftlich selbständige
Privatpersonen4

121
wirtschaftlich unselbständige
Privatpersonen

122
sonstige Privatpersonen123
Privatpersonen(121 + 122 + 123)
120
Organisationen ohne Erwerbszweck130
Inländische Unternehmen und Privatpersonen (einschließlich
Organisationen ohne
Erwerbszweck)
(110 + 120 + 130)



100
Bund5210
Länder220
Gemeinden und Gemeindeverbände6230
Sozialversicherung250
Inländische öffentliche
Haushalte
(210 + 220 + 230 + 250)

200
Inländische Nichtbanken(100 + 200)
300
Ausländische Nichtbanken
Unternehmen und Privatpersonen421
öffentliche Haushalte422
Ausländische Nichtbanken(421 + 422)
400
Summe Nichtbanken(300 + 400)
500

Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.

Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.

Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten u. a. gegenüber Banken (Nicht-MFI), Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a KWG, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 KWG zu erfassen. Ausführlichere Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1.

Einschließlich Einzelkaufleute.

Einschließlich Sondervermögen des Bundes.

Einschließlich aller kommunaler Zweckverbände (d. h. mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben).

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4237)

Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG

– Sonstige Angaben –

(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)

Übergeordnetes Unternehmen                           
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
                                                                              

(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
Ort:                           Institutsnummer:                           Prüfziffer:                           Stand Ende:                           
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
378Steuerung der Zinsände-
rungsrisiken auf Anwen-
dungsebene des Gruppen-
Waivers (= 1)



378 _____



380Zinsbuchbarwert380 _____
390Barwertänderung bei
Zinserhöhung

390 _____

400Zinskoeffizient bei
Zinserhöhung
4(in %)

400______

410Barwertänderung bei
Zinssenkung
4

410 _____

420Zinskoeffizient bei
Zinssenkung
4(in %)

420 _____

430Anwendung Ausweich-
verfahren (= 1); sonstige
Verfahren (= 2)


430______


(2) Weitere Angaben
450Konditionenbeitrag4450 _____
460Aktivgeschäft4460 ______
470Passivgeschäft4470 ______
480Strukturbeitrag4480 ______
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.

Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.

Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin.

Vorzeichen angeben.

Jur. Bezeichnung
FinaV
Pub. Bezeichnung
FinaRisikoV
Veröffentlicht
06.12.2013
Fundstellen
2013, 4209: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2014 I 2336