FeV2010AusnV 3

Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, h, v, w und x sowie Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Eingangssatz durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird für den Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Thüringen das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre festgesetzt; § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) Über die Fahrerlaubnis ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 941)



Vorbemerkung:

Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.






Name, Vorname


geboren am


in
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse AM im Hoheitsgebiet der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu führen.

Schlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung:


Fahrerlaubnisbehörde:


Führerscheinnummer:

Ort:

Ausgehändigt am

(Datum)


(Stempel und
Unterschrift der Fahrerlaubnisbehörde)


(Unterschrift der
Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)

Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
Jur. Bezeichnung
FeV2010AusnV 3
Veröffentlicht
22.04.2013
Fundstellen
2013, 940: BGBl I
Standangaben
Aufh: Die V tritt gem. § 2 Satz 2 am 30.4.2018 außer Kraft