FeinGehStempG
Bekanntmachung betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120) hat der Bundesrat folgende Bestimmung getroffen: 
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräte muß enthalten: 
- 1.
 - die Reichs-Krone,
 - 2.
 - das Sonnenzeichen ... für Gold oder das Mondsichelzeichen ... für Silber,
 - 3.
 - die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen und
 - 4.
 - die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
 
- bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen ...,bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen ...
 
- Gold ... Silber ...
 
(... = nicht darstellbare Abbildungen, 
Fundstelle: BGBl. Teil III)
            Fundstelle: BGBl. Teil III)
Jur. Bezeichnung
      FeinGehStempG
    Veröffentlicht
      07.01.1886
    Fundstellen
      1886, 1: RGBl