FamNamÄndGDV 1

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9) wird folgendes verordnet:

(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann den Antrag auf Änderung oder Feststellung des Familiennamens unter Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Einwendungen in einer von ihr zu bestimmenden Tageszeitung auf Kosten des Antragstellers veröffentlichen, soweit es zur Verhütung der Beeinträchtigung von Rechten anderer Personen erforderlich erscheint.

(2) Wird ein Familienname geändert oder festgestellt ..., so kann die höhere Verwaltungsbehörde diese Anordnung durch einmaliges Einrücken in eine von ihr zu bestimmende Tageszeitung auf Kosten des Betroffenen bekanntmachen, wenn es im Einzelfall zweckmäßig erscheint.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 und 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Gebühr für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt 2,50 bis 1.022 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255 Euro. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, wenn es nach der Lage des Einzelfalls billig erscheint, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist.

(2) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller verpflichtet, neben ihm auch derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist.

Der Reichsminister des Innern

Jur. Bezeichnung
FamNamÄndGDV 1
Veröffentlicht
07.01.1938
Fundstellen
1938, 12: RGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 50 G v. 7.8.2013 I 3154
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 (Nr. 35) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 4 Abs. 47 G v. 18.7.2016 I 1666 (Nr. 35) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet